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Landgericht Hamburg , Lloyd Fonds- Comdirect bank Gesellschaft

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Landgericht Hamburg

Beschluss

Az.: 318 O 113/16

In der Sache

Dr. Frank Hofmann, Bleickenallee 6, 22763 Hamburg

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn, Marcusallee 38, 28359 Bremen, Gz.: 18280-15/kj

gegen

comdirect bank Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, diese wiederum vertreten durch den Vorsitzenden Arno Walter, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn

– Beklagte –

 

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Martin Klein, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Gz.: M0090/16 nm/dl

 

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – durch den Richter am Landgericht Rüther als Einzelrichter am 02.12.2016:

 

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:

 

I. Beklagte:

comdirect bank Aktiengesellschaft

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Lloyd Fonds AG

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:

318 O 113/16

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Der am 27.03.2006 von der Lloyd Fonds AG veröffentlichte Prospekt für den Lloyds Flottenfonds X (MS „Newark“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG / MS „Miami“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:

a) Der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals und darauf, dass die Schiffe nach der Öffnung der Verbreiterung des Panamakanals einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt sind, die den Kanal dann ebenfalls passieren können.

b) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.

c) Der Prospekt verharmlost das Risiko des Einbruchs der Charterraten.

d) Der Prospekt verschweigt die hohe Zahl der Neubestellungen innerhalb Schiffsklasse und die hiermit entstehenden Überkapazitäten sowie den Umstand, dass durch den erhöhten Konkurrenzdruck von sinkendem Charterraten auszugehen war.

e) Der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel und die 105 %-Klausel sowie die damit verbundenen Risiken.

f) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.

2. Die Beklagte hätte die unter Ziff. 1 a) – f) genannten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte des Prospekts im Rahmen ihrer Prüfungspflicht mit üblichem, kritischem Sachverstand erkennen müssen und den Kläger hierüber aufklären müssen.

VI. Lebenssachverhalt:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an dem Lloyd Flottenfonds X in Anspruch.

Der Kläger zeichnete nach vorangegangener Beratung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 21.07.2006 eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der MS „Newark“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG / MS „Miami“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Lloyd Flottenfonds X) in Höhe von € 50.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt € 52.500,00. Seine Beratung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihn nicht anleger- und objektgerecht beraten habe. Der Emissionsprospekt weise wesentliche Mängel auf, was die Beklagte hätte erkennen müssen, wenn sie den Prospekt mit üblichem kritischem Sachverstand geprüft hätte.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

01.09.2016

 

Rüther, Richter am Landgericht

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