Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:
I. Beklagte:
1) Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen
2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von
sonstigen Vermögensanlagen:
Conti 171. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Larimar“
III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg
IV. Aktenzeichen:
319 O 72/19
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
1. Der am 06.06.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 171. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI LARIMAR“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:
(1) |
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da |
(2) |
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da |
(3) |
Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, indem der Prospekt |
2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 c) genannten Prospektmängel aufzuklären.
3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 c) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.
VI. Lebenssachverhalt:
Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Larimar“ in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2) ist eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) ist nach Gründung der Fondsgesellschaft, aber vor Prospektlegung als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten.
Die Klagepartei zeichnete alleine aufgrund des Prospekts, der von Juni 2011 stammt, im Jahr 2011 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 20.000,00 € zuzüglich 4 % Agio.
Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.
VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
07.06.2019
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