Beschluss– In der Sache Hildegard Krause, Goethestraße 19, 45128 Essen
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1: Prozessbevollmächtigte zu 2 und 3: beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 30 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kollek als Einzelrichter am 30.08.2021: Auf Antrag der Klagepartei wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht: 1. Beklagte:
2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten: Siebzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG 3. Bezeichnung des Prozessgerichts: Landgericht Hamburg 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts: 330 O 3/20 5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages: Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung an der Siebzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG in der Fassung vom 20.09.2010 (nachfolgend „Emissionsprospekt“) in wesentlichen Teilen unrichtig und damit insgesamt irreführend und unvollständig ist, nämlich
6. Lebenssachverhalt: Die Klagepartei nimmt die Beklagten u.a. nach Zeichnung einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds Siebzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz wegen unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben in Anspruch. Die Klagepartei zeichnete im Jahr 2011 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) an der Fondsgesellschaft im Nennwert von € 10.000,00 zuzüglich 5% Agio. Der Beitritt wurde angenommen. Die Aufklärung der Klagepartei erfolgte mithilfe des Emissionsprospektes vom 20.09.2010. Dieser lag der Klagepartei vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung vor. Die Beklagten sind Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) fungiert zudem als Treuhandkommanditistin. Die Klagepartei trägt vor, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Sie meint, die Beklagten hätten insoweit durch die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes die ihnen jeweils obliegenden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. Dies sei für die Anlageentscheidung kausal gewesen. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler. 7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht: Am 09.03.2021 per beA um 09.16 Uhr. Dr. Kollek |
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