Auf Antrag des Klägers wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
Beklagte
a) Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand Martin Zielke, Lahnstraße 60, 60326 Frankfurt am Main,
b) Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg,
c) Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Raik Czosnowski, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg.
2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:
MS „Bermuda“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung MS Bermuda Schifffahrtsgesellschaft mbH.
3. Bezeichnung des Prozessgerichts: Landgericht Hamburg.
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts: 330 O 293/17.
5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:
1. Der am 18.06.2008 von der Lloyds Fonds AG veröffentlichte Prospekt der MS Bermuda Schifffahrtsgesellschaft mbH & C. KG, ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend.
a) Der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils des Fondsschiffes durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals und darauf, dass das Schiff nach der Eröffnung der Verbreiterung des Panamakanals einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt ist, die den Kanal dann ebenfalls passieren können.
b) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.
c) Der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel und die 105 %-Währungsklausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.
d) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von der finanzierenden Bank zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.
2. Das jeweils beratende Kreditinstitut hätte die unter Ziff. 1. a) – d) genannten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte des Prospektes im Rahmen seiner Prüfungspflicht mit üblichem, kritischem Sachverstand erkennen und hierauf hinweisen müssen.
6. Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:
Der Kläger zeichnete am 05.08.2008 einen Kommanditanteil in Höhe von insgesamt € 15.000,– an der MS „Bermuda“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zuzüglich 2,5% Agio.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung in Höhe von € 15.000,– zuzüglich 2,5% Agio an der MS Bermuda Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG geltend. Der Kläger hat die ursprüngliche Klage erweitert und die Beklagten zu 2) und 3) wegen weiter Prospekthaftung aus ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterinnen, im Falle der Beklagten zu 3) auch aus ihrer Stellung als Treuhänderin heraus, in Anspruch genommen.
Der Kläger macht geltend, der streitgegenständliche Prospekt habe dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgespräches mit der Beklagten zu 1) gebildet. Die Beratung durch die Beklagte zu 1) habe auf der Grundlage des Prospektes erfolgt. Der Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend. Die Beklagten hätten insoweit die ihnen jeweils zukommenden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. Die aufgeführten Fehler hätten der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Prüfungspflicht mit üblichem, kritischem Sachverstand auffallen müssen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht gekennzeichnet.
7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:
08.09.2017.
Dr. Kollek
Vorsitzender Richter am Landgericht
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