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Landgericht Hannover 46 KLs 6433 Js 75339/13 (3/16)

Das Landgericht Hannover hat in dem Verfahren 46 KLs 6433 Js 75339/13 (3/16) Herrn Olaf Kloschinski, geboren 01.06.1965, mit Urteil vom 02.11.2016 verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 27.07.2017.

Mit Beschluss vom 02.11.2017 hat das Landgericht Hannover den in diesem Verfahren unter dem 03.03.2014 ergangenen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hannover i. H. v. 15.570 Euro (Az.: 272 Gs 531/14) für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten (§ 111i Abs. 3 StPO).

In Vollziehung dieses Arrestes wurden bereits die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gepfändet, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:

Bargeld in Höhe von 3.150 Euro

BMW Coupe (Versteigerungserlös im Zuge der Notveräußerung: 7.022,61 Euro)

Die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen und deren Benachrichtigung gem. § 111i Abs. 4 StPO sollen den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Geschädigte aus den Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche gegen den o. g. Verurteilten im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während des oben genannten Zeitraums von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können.

Soweit bis zum Ablauf der genannten Frist kein Zugriff der Geschädigten auf die sichergestellten Vermögenswerte erfolgt ist, erwirbt der Staat den Zahlungsanspruch in Höhe des im Urteil genannten Betrages, sofern kein in § 111i Abs. 5 StPO genannter Ausschlusstatbestand entgegensteht, und kann das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO verwerten.

 

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