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Landgericht Hannover/ Porsche Klage

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13 Kap 1/16 18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,

Musterklägerin,

Verfahrensbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Verfahrensbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Verfahrensbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

Beigeladene:

HWO GmbH, Zehrensdorfer Straße 4, 15806 Zossen,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Orrick Hölters & Elsing, Heinrich-Heine-Allee 12, 40213 Düsseldorf,
Geschäftszeichen: 27001.2001 (1229/11)

Tremblant Concentrated Fund LP, 2711 Centerville Road, Suite 400, Wilmington, DE 19808,

Verfahrensbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meier-Hoffmann sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Derks am 9. Februar 2018 beschlossen:

Die Richterablehnungsgesuche der Beigeladenen Tremblant Concentrated Fund LP vom 18. Dezember 2017 und der Beigeladenen Elliott Associates vom 22. Dezember 2017 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Musterverfahrens-Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (im Folgenden: KapMuG) im Wesentlichen um die Richtigkeit von ad hoc-Mitteilungen und Pressemitteilungen, welche die Musterbeklagte zu 1 in dem Zeitraum vom 3. März 2008 bis zum 26. Oktober 2008 veröffentlicht hat.

Unter dem 13. März 2016 erließ das Landgericht Hannover auf Grundlage des KapMuG einen Vorlagebeschluss, der am 20. April 2016 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 erweiterte der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle das Musterverfahren.

Nachdem ein in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 gestelltes Richterablehnungsgesuch der sieben vom Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen Elliott Associates (im Folgenden: Elliott) vertretenen beigeladenen Kläger, dem sich die Musterklägerin angeschlossen hatte, mit Beschluss vom 23. Oktober 2017, das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen Dr. Rall vom 30. Oktober 2017 durch Beschluss vom 28. November 2017 und weitere Anträge – wie das Befangenheitsgesuch der Beigeladenen Elliott gegen die erkennenden Richterinnen und Richter des Beschlusses vom 23. Oktober 2017 durch Beschluss vom 27. November 2017, die Gehörsrügen der Beigeladenen Elliott und der Musterklägerin gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2017 durch Beschluss vom 28. November 2017, eine Gehörsrüge der Beigeladenen Elliott gegen die erkennenden Richterinnen und Richter des Beschlusses vom 27. November 2017 durch Beschluss vom 11. Januar 2018, eine Gehörsrüge des Beigeladenen Dr. Rall gegen dem Beschluss vom 28. November 2017 durch Beschluss vom 9. Februar 2018 – als unbegründet zurückgewiesen worden waren, hat nunmehr die Beigeladene Tremblant Concentrated Fund LP (im Folgenden: Tremblant) mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017, dem sich die Beigeladene Elliott am 22. Dezember 2017 angeschlossen hat, die drei Richter des erkennenden Senates, Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, Frau Richterin am Landesgericht Dr. Böttcher sowie Herrn Richter am Oberlandesgericht Thomas, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Zur Begründung hat die Beigeladene Tremblant insbesondere ausgeführt, der Beschluss des Senates vom 26. Oktober 2017, in dem u.a. Punkte des vorläufigen Beratungsergebnisses schriftlich mitgeteilt wurden, berücksichtige nicht das schriftsätzliche Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Musterklägerin vom 25. Oktober 2017. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung zu dem Verschweigen der Put-Optionen. Ferner enthalte der Beschluss eine unzutreffende Darstellung der angeblich in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 erteilten Hinweise bzw. deren unzureichende Wiedergabe. Auch die selektive und unvollständige Sachverhaltsdarstellung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung begründe die Befangenheit der erkennenden Richter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beigeladenen Tremblant wird auf den Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2017 Bezug genommen. Die Beigeladene Elliott vertritt im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember 2017, auf dessen weiteren Inhalt im Übrigen verwiesen wird, die Auffassung, eine Gesamtschau der bislang vorgetragenen Ablehnungsgründe rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.

II.

1. Der Senat entscheidet in der vorliegenden Besetzung neben den verbliebenen Richterinnen des 1. Kartellsenats durch den dienstjüngsten Richter des nach dem Geschäfts¬¬verteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle aus dem Geschäftsjahr 2017 i. V. mit dem 19. Beschluss zur Änderung der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2017 vom 30. November 2017 zur Vertretung des 1. Kartellsenats berufenen 16. Zivilsenats.

2. Der zulässige Befangenheitsantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 88, 17, 22 f., juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 – AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211, Rn. 6; vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890, Rn. 10 und vom 13. Januar 2016 – VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022, Rn. 9). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2015 – II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350, juris Rn. 1 und vom 13. Januar 2016, aaO.).

b) Gemessen daran sind Ablehnungsgründe nicht gegeben. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen. Das Vorbringen der Beigeladenen Tremblant zur Begründung des Ablehnungsgesuches ist bereits unschlüssig [vgl. dazu unter aa)]. Es bedurfte daher nicht der Einholung von ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter [vgl. dazu unter bb]. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen Elliott ergibt sich auch aus der Gesamtschau sämtlicher bislang vorgetragener Ablehnungsgründe keine andere Beurteilung [vgl. dazu unter cc)].

aa) Die Beigeladene Tremblant hat im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2017 keinen Ablehnungsgrund schlüssig dargetan.

Im Einzelnen:

aaa) Ohne Erfolg beanstandet die Beigeladene Tremblant, dass der Beschluss des Senates vom 26. Oktober 2017 sich nicht mit allen Ausführungen des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Musterklägerin vom Vortag auseinandergesetzt habe und die Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 völlig unzureichend dargestellt würden, indem der zentrale Komplex – nämlich das Verschweigen der Put-Optionen – gänzlich übergangen werde.

Dazu führt die Beigeladene Tremblant selbst (Textziffer 8 und 11 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2017) zutreffend aus, das Bundesverfassungsgericht gehe grundsätzlich davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätten. Die Gerichte seien auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146). Vor dem Hintergrund, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum rechtlichen Gehör ersichtlich nur im Zusammenhang mit Entscheidungsgründen stehen – wie auch die Beigeladene Tremblant nicht verkennt (vgl. Textziffer 12) – lassen sich hieraus keine Vorgaben zu dem Umfang der Darstellung des Gerichts im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ableiten.

Dessen ungeachtet genügt der Vorwurf, die Ausführungen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung würden in dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2017 unzureichend dargestellt, auch im Übrigen nicht, um die Befangenheit der abgelehnten Richter darzutun. Der Vorsitzende Richter hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 den vorläufigen Beratungsstand des Senates weitgehend offengelegt. Seine Ausführungen sind u. a. von einem Stenografen der Musterklägerin stenografiert worden und werden entsprechend auch von der Beigeladenen Tremblant als „Olschewski-Protokoll“ wiedergegeben. Es war daher sachlich nicht geboten, die mündlichen Ausführungen des Vorsitzenden noch einmal in Schriftform mitzuteilen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Verfahrensbevollmächtigten der Musterklägerin im Schriftsatz vom 25. Oktober 2017, wonach die stenografische Niederschrift der Musterklägerin von der durch die Musterbeklagte zu 1 gefertigten Niederschrift teilweise abweiche. Der Beschluss des Senates vom 26. Oktober 2017 sollte ausdrücklich nicht dazu dienen, die in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 erfolgte ausführliche Offenlegung des Beratungsstandes zu wiederholen. Es ist deshalb für den geltend gemachten Ablehnungsgrund unerheblich, ob in dem Beschluss vom 26. Oktober 2017 auf den angeblich zentralen Komplex „Verschweigen der Put-Optionen“ eingegangen worden ist oder nicht. Insoweit ergibt sich aus S. 24 f. des mit dem Ablehnungsgesuch vorgelegten Wortprotokolls, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 den Vorwurf des Verschweigens der Put-Optionenen ausdrücklich angesprochen hat.

bbb) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Formulierung unter Ziff. II 2. des Beschlusses vom 26. Oktober 2017. Zwar ist dem Ablehnungsgesuch zuzugeben, dass die Ausführungen dort dahingehend verstanden werden könnten, dass sämtliche unter II. 1. des Beschlusses genannten Punkte Gegenstand der Offenlegung des Beratungsstandes im Termin gewesen seien. Es kann aber offenbleiben, ob dies insoweit unzutreffend ist, als der unter II. 1. d) des Beschlusses genannte Aspekt erstmals in dem Beschluss vom 26. Oktober 2017 angesprochen worden ist. Selbst eine in dieser Hinsicht missverständliche Formulierung würde keinen Grund darstellen, der vom Standpunkt der ablehnenden Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. § 42 Rn. 9). Bei der gebotenen sachlichen und ruhigen Betrachtung ist festzustellen, dass die Ergänzung der in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise um einen weiteren Aspekt der Musterklägerin und den Beigeladenen nur zugutekommen kann, weil sie die Möglichkeit erhalten, auch zu diesem Punkt eine etwaige Unschlüssigkeit ihres Vorbringens zu beseitigen.

ccc) Eine Befangenheit der abgelehnten Richter lässt sich auch nicht mit Erfolg damit begründen, dass die Aussage im Beschluss vom 26. Oktober 2017 unter II.2.

„(…) Die Offenlegung des Beratungsstands des Senats im Termin diente abgesehen von den vorstehend unter Ziff. 1. genannten Punkten nicht der Erteilung von Hinweisen nach § 139 Abs. 4 ZPO, sondern sollte/soll Grundlage der mündlichen Verhandlung sein. (…)“

unzutreffend sei, weil von den vielen, vom Vorsitzenden Richter in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Punkten zur Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 weitere Aspekte als die im Beschluss vom 26. Oktober 2017 genannten als Hinweise nach § 139 ZPO zu qualifizieren seien. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsansicht der Beigeladenen Tremblant zur Qualifizierung als Hinweise im Sinne des § 139 ZPO zu folgen ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beurteilung des Gerichts, inwieweit die Mitteilung des vorläufigen Beratungsstandes in der mündlichen Verhandlung auch rechtliche Hinweise nach § 139 Abs. 4 ZPO umfasste, auf eine fehlende Unvoreingenommenheit der Richter hindeuten sollte.

Soweit die Beigeladene Tremblant aus ihrer Ansicht, dass nicht nur die im Beschluss vom 26. Oktober 2017 genannten Punkte, sondern weitere Teile der – oder sämtliche – Ausführungen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 als Hinweise nach § 139 Abs. 4 ZPO zu qualifizieren seien, den Schluss zieht, dass die weiteren in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ausführungen im Beschluss vom 26. Oktober 2017 „fehlten“, betrifft das – die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung unterstellt – die Frage, ob aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten daraus, dass der Senat den vorläufigen Beratungsstand nur in der mündlichen Verhandlung offen gelegt und nicht noch einmal in schriftlicher Form umfassend wiederholt hat, auf eine Befangenheit der Richter geschlossen werden kann. Dies ist aus den bereits genannten Erwägungen zu verneinen.

ddd) Ein die Befangenheit tragender Grund folgt auch nicht aus den Anmerkungen, mit denen die Beigeladene Tremblant die in dem Ablehnungsgesuch wiedergegebenen Auszüge aus der stenografischen Mitschrift versehen hat. Dort heißt es, dass es den betreffenden Äußerungen des Vorsitzenden „an der Denklogik wie auch an der Begründung fehle“ (S. 14), dass sie „größtenteils aus suggestiven Mutmaßungen bestünden“ (S. 20), „abwegig“ (S. 21), „von willkürlichen und unsachlichen Erwägungen geleitet“ (S.22) oder „weder begründet noch nachvollziehbar“ seien (S. 23). Darauf lässt sich eine Ablehnung schon deswegen nicht mit Erfolg stützen, weil die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten vorläufigen Äußerungen der Richter zur Erfolgsaussicht des Begehrens grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund darstellen können (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., Rn. 26). Der Begründung des Befangenheitsgesuchs ist auch nicht zu entnehmen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Ausführungen auf einer Voreingenommenheit der Richter beruht haben könnte. Vielmehr stellt die Beigeladene Tremblant nur die von der Musterklägerin vertretene Auffassung gegen das vorläufige Beratungsergebnis des Senats. Dass die Richter den Eindruck erweckt hätten, auf das offen gelegte vorläufige Beratungsergebnis bereits festgelegt zu sein, wird von der Beigeladenen Tremblant nicht aufgezeigt.

eee) Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter bei der Mitteilung des vorläufigen Beratungsstandes auf zwei Argumente aus dem insgesamt 441 Seiten umfassenden „Eröffnungsvorbringen“ der Musterklägerin erst auf Nachfragen ihres Verfahrensbevollmächtigten eingegangen ist, kann – ohne dass dies näherer Erörterung bedarf – keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit der Richter darstellen.

fff) Auch der Einwand, ein Ablehnungsgrund bestehe zudem darin, dass die Richter eine mündliche Erörterung nach der Mittagspause erwartet hätten, ohne den Parteien die Vorlage, aus der der Vorsitzende „abgelesen“ hätte, auszuteilen und die von ihm in Bezug genommenen Unterlagen spezifisch zu zitieren, greift nicht durch. Es erscheint fernliegend, aus dem Umstand, dass der Vorsitzende die Aufzeichnungen für seinen mündlichen Vortrag nicht (unaufgefordert) aushändigte oder in Bezug genommene Aktenbestandteile nicht (ohne Nachfrage) „spezifisch zitierte“, eine Befangenheit herleiten zu wollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Richter nicht bereit waren, den Anwälten keine ausreichende Vorbereitungszeit für die Stellungnahme einzuräumen. Die Beigeladene Tremblant führt in dem Befangenheitsgesuch vom 18. Dezember 2017 selbst aus, dass der Vorsitzende nach der Bekanntgabe des Beratungsstandes mitteilte, dass er eine Mittagspause von einer Stunde einlegen wolle und die Rechtsanwälte sich dazu äußern könnten. Dass die Anwälte daraufhin eine längere Vorbereitungszeit, ggf. um eine Vertagung gebeten hätten, lässt sich dem Befangenheitsgesuch nicht entnehmen.

bb) Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung zur Einholung von ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Dezember 2008 – 2 W 127/08, juris Rn. 33 und vom 3. Juli 2000 – 16 Wx 87/00, juris Rn. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. Februar 1994 – 2 Z BR 145/93, juris Rn. 10; MünchKomm-Stackmann, ZPO, 5. Aufl. § 44 Rn. 10; Vossler, in: BeckOK-ZPO, 26. Edition, § 44 Rn. 14, Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 44 Rn. 9).

cc) Die in den vorliegenden und den bisherigen Befangenheitsgesuchen vorgetragenen Ablehnungsgründe, bezüglich deren fehlender Begründetheit ergänzend zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse des Senats vom 23. Oktober 2017, 28. November 2017 (2 Beschlüsse) und vom 9. Februar 2017 verwiesen wird, haben insgesamt so geringe Substanz, dass auch ihre Würdigung in der Gesamtschau zu keinem anderen Ergebnis führt.

III.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren ist nicht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch Gesetz zugelassen (vgl. zum bis zum 31. Oktober 2012 gültigen, inhaltsgleichen § 15 KapMuG: BGH, Urteil vom 24. November 2008 – II ZB IV/08, ZIP 2009, 34, juris Rn. 5 ff.). Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bestehen vorliegend nicht.

Rieke               Meier-Hoffmann               Dr. Derks

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