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Landgericht Hamburg: Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 2 mbH & Co. KG

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Musterverfahren

Aktenzeichen:

14 Kap 7/18

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 2 mbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Jochen Schwarz, Ravensberger Straße 18a, 10709 Berlin

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

MPC Capital Investments GmbH

Holger Glandien und Karen Key

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

2

TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

Verwaltung TVP Treuhand GmbH

persönlich haftende Gesellschafterin

Palmaille 67

22767 Hamburg

3

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG

Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen GmbH

persönlich haftende Gesellschafterin

Bleichenbrücke 10

20354 Hamburg

4

Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH

Telge-Sascha Krantz und Andreas Baron von der Recke

Geschäftsführer

Bleichenbrücke 10

20354 Hamburg

5

Verwaltung TVP Treuhand GmbH

Tobias Boehnke

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

6

Verwaltung Beteiligungsgesllschaft CPO Nordamerika-Schiffe mbH

Jan Hendrik Offen und Andreas Baron von der Recke

Geschäftsführer

Bleichenbrücke 10

20354 Hamburg

7

UniCredit Bank AG

T. Weimer, P. Buschbeck, M. Diederich, H. Laber u.a.

Vorstand

Arabellastraße 12

81925 München

8

Förde Sparkasse, Private Banking, Produktbetreuung Beteiligung

Vorstand

Lorentzendamm 28-30

24103 Kiel

Weitere Angaben:

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl des Musterklägers ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung des angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 16.10.2018 unter dem Aktenzeichen 309 OH 2/18 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 7/18 weitergeführt.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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