KLs 92 Js 3736/13
16 AK 15/13
In dem Strafverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pforzheim – gegen den in Pforzheim niedergelassenen Notar Dr. Thomas Wittko wegen des Verdachts der Gebührenüberhöhung, wurden aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Pforzheim vom 07.08.2013 (Az. 10 Gs 100/13, 10 Gs 101/13, 10 Gs 102/13, 10 Gs 103/13) in der Fassung der weiteren Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pforzheim – vom 10.12.2013 (Az. KLs 92 Js 3736/13 – 16 AK 15/13) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.02.2014 (Az. 3 Ws 17/14), Bankkonten des Beschuldigten bei der Volksbank Pforzheim eG, bei der Volksbank Riesa eG sowie bei der Deutsche Postbank AG gepfändet. Diese vorläufige Sicherungsmaßnahme wurde mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pforzheim – vom 27.11.2014 bis zur Höhe des Betrags von 250.557,52 EUR aufrecht erhalten. Die Aufrechterhaltung gilt für drei Jahre ab Rechtskraft des genannten Urteils, wobei die Rechtskraft bisher noch nicht eingetreten ist.
Mit dem Ablauf der Frist erwirbt der Staat die gesicherten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe von 250.557,52 EUR, soweit nicht
1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k der Strafprozessordnung an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
4. Sachen nach § 111 k der Strafprozessordnung an den Verletzten herauszugeben wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils beantragt hat.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung durchzusetzen.
Ein Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte kann nur im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein zumindest vorläufig vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner vorhanden ist. Um von dem Pfändungsrang des Staates zu profitieren, ist zudem die Zulassung der Zwangsvollstreckung bei dem Landgericht Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer in Pforzheim – gem. § 111 g f. StPO zu beantragen.
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