Das Landgericht Köln hat in einem weiteren Urteil über die Berichterstattung der Bildzeitung im Zusammenhang mit Kardinal Woelki entschieden
Das Landgericht Köln hat heute ein weiteres Urteil verkündet und die Berichterstattung der Bildzeitung in der konkret beanstandeten Form untersagt.
Der Kardinal der römisch-katholischen Kirche und Erzbischof von Köln, Rainer Maria Woelki, wehrt sich gegen die Berichterstattung der Bildzeitung in insgesamt vier Verfahren, denen zum Teil bereits einstweilige Verfügungen vorausgegangen waren. Es geht um die Berichterstattung der Bildzeitung über den sog. „Woelki–Skandal“, den sog. „Missbrauchs– und Vertuschungsskandal“ in der katholischen Kirche sowie über die Beförderung eines Priesters und dessen Vergangenheit. Zwei Urteile hatte das Landgericht Köln bereits am 18.05.2022 verkündet. In dem einen wurde die Berichterstattung in der online Ausgabe der Bildzeitung als unzulässig untersagt.
Ein weiterer Artikel durfte so erscheinen (vgl. PM 05/2022).
In dem heute verkündeten Urteil (28 O 295/21) hat die Kammer unter Vorsitz von Dr. Dirk Eßer da Silva dem Verlag untersagt, am 22.05.2021 in einem Artikel (Print- und online-Ausgabe) zu berichten, Kardinal Woelki „bringt ein bislang geheim gehaltener Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums in Erklärungsnot.“ Zudem wurde dem Verlag die Berichterstattung zu einem Vertuschungsverdacht im Umgang mit Missbrauchsverdachtsfällen verboten.
In dem heute verkündeten Urteil (28 O 295/21) hat die Kammer unter Vorsitz von Dr. Dirk Eßer da Silva dem Verlag untersagt, am 22.05.2021 in einem Artikel (Print- und online-Ausgabe) zu berichten, Kardinal Woelki „bringt ein bislang geheim gehaltener Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums in Erklärungsnot.“ Zudem wurde dem Verlag die Berichterstattung zu einem Vertuschungsverdacht im Umgang mit Missbrauchsverdachtsfällen verboten.
Die Berichterstattung über den „geheim gehaltenen Bericht“ verletze den Erzbischof in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil die Tatsache, dass ein anonymer Bericht, der 2012 an das Erzbistum gesendet worden ist, bis heute geheim gehalten worden sei, falsch sei.
Diese Behauptung lege nahe, so die Richter, dass der Kardinal die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle nicht ernsthaft betrieben habe.
Dies setze dessen Ruf herab.
Anders als die Leser den Artikel verstehen würden, sei der Bericht nicht bewusst vor allen außenstehenden dritten Personen außerhalb des Erzbistums geheim gehalten worden. Tatsächlich sei das anonyme Schreiben verschiedenen Rechtsanwälten zur Prüfung vorgelegt worden. Es sollte bei Vorliegen strafrechtlicher Relevanz an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.
Die Berichterstattung über die „Vertuschungs–„Mafia““ im Erzbistum Köln stelle zudem eine unzulässige Verdachts-berichterstattung dar.
Anders als die Leser den Artikel verstehen würden, sei der Bericht nicht bewusst vor allen außenstehenden dritten Personen außerhalb des Erzbistums geheim gehalten worden. Tatsächlich sei das anonyme Schreiben verschiedenen Rechtsanwälten zur Prüfung vorgelegt worden. Es sollte bei Vorliegen strafrechtlicher Relevanz an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.
Die Berichterstattung über die „Vertuschungs–„Mafia““ im Erzbistum Köln stelle zudem eine unzulässige Verdachts-berichterstattung dar.
Der Leser verstehe die „Vertuschungs–„Mafia““ als ein systematisches Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des Kölner Erzbistums zur Vertuschung sexueller Gewalt von Priestern gegen Minderjährige, zu der auch der Erzbischof zu rechnen sei. Dieser Eindruck werde durch den Kontext und die konkrete Aufmachung gefördert. Die Bildzeitung habe dabei die Grundsätze, die die Rechtsprechung an eine sog. Verdachtsberichterstattung stellt, nicht eingehalten.
Zwar bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die genauen Ausmaße der Missbrauchsvorwürfe gegen die Priester im Erzbistum Köln und auch inwieweit sich der Kläger an der ernsthaften Aufarbeitung dieser Fälle beteiligt habe. Es sei jedoch nicht das erforderliche Mindestmaß an belastbaren Tatsachen ersichtlich.
Schließlich sei der Artikel auch nicht ausgewogen. Es würden wesentliche entlastende Umstände, die der Kläger zuvor der Bildzeitung in einer Stellungnahme mitgeteilt hatte, nicht in dem notwendigen Maß genannt.
Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.
Eine weitere Entscheidung in einem noch anhängigen Verfahren vor der 28. Zivilkammer wird voraussichtlich am 22.06.2022 verkündet.
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