Landgericht Stuttgart erarbeitet den Sachverhalt für Musterfragen (Az. 22 AR 2/17 Kap)
Volkswagen AG wird wegen Verletzung kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen in Anspruch genommen.
Die Kläger nehmen die Musterbeklagte wegen Verletzung kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen in Anspruch. Darüber hinaus nimmt ein Teil der Kläger die Musterbeklagte auch in Anspruch, weil deren Mehrheitsaktionärin ihre kapitalmarktrechtlichen Publiztitätspflichten bis zum 22. September 2015 nicht erfüllt habe, der vormalige Vorstandsvorsitzende beider Unternehmen, Prof. Dr. Martin Winterkorn, über die veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen in der Unternehmenssphäre der Musterbeklagten spätestens seit dem 23. Mai 2014 informiert gewesen sei und die Musterbeklagte ihre Mehrheitsaktionärin darüber hätte informieren müssen.
Das Landgericht Stuttgart hat sehr sorgfältig gearbeitet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat daher erhebliche Bedeutung.
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