Landgericht Leipzig Zivilkammer
BESCHLUSS
04 O 2496/15
In dem Rechtsstreit
Andreas Schade, Mittweidaer Straße 4a, 04746 Hartha
– Antragsteller – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin, Gz.: 627/14
gegen
Commerzbank AG, Kaiserplatz 16, 60311 Frankfurt
vertreten durch den Vorstand
– Antragsgegnerin – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kahlert & Padberg, Lampestraße 9, 04107 Leipzig, Gz.: 1361/15GNH29 Zw
wegen Schadensersatz
–
erlässt die 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch
Richter am Landgericht Thieme als Einzelrichter
am 02.08.2016
nachfolgende Entscheidung:
A.
Es wird auf Antrag des Antragstellers nach Maßgabe des § 3 II KapMuG folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
I.
Beklagte:
Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch die Vorstandsmitglieder Martin Blessing, Frank Annumscheit, Markus Beumer, Stephan Engels, Michael Reuther, Stefan Schmittmann, Martin Zielke, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main
II.
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:
IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG
III.
Bezeichnung des Prozessgerichts:
Landgericht Leipzig
IV.
Aktenzeichen des Prozessgerichts:
04 O 2496/15
V.
Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:
1. |
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG i.d.F. vom 17.03.2006 (nachfolgend: Verkaufsprospekt) unrichtig, irreführend und unvollständig ist. Insbesondere wird festgestellt,
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2. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) – 1.i) und Ziffer 2 aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren. |
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3. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) – 1.i) und Ziffer 2 aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospektes erkennbar waren. |
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4. |
Es wird festgestellt, dass die Geschäftsberichte und Rundschreiben von 2006 bis 2013 keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) – 1.i) und Ziffer 2 der aufgeführten Prospektmängel enthalten, so dass diese Geschäftsberichte allein keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können. |
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5. |
Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) – 1.i) und Ziffer 2 dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde. |
VI.
Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers nach Zeichnung einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vermittelten Beteiligung an der IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG. Der Kläger begehrt im Wesentlichen im Wege des Schadensersatzes die Erstattung des Erwerbspreises abzüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie die Freistellung von etwaigen Nachteilen der Zeichnung. Seine Ansprüche leitet der Kläger aus fehlerhafter Anlagenberatung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten her. Diese habe ihn nicht anlegergerecht und nicht anlagegerecht beraten. Insbesondere sei nicht auf die Höhe erfolgter Rückvergütung hingewiesen worden. Die Beratung sei anhand eines fehlerhaften Verkaufsprospektes erfolgt. Der ihm erst bei Zeichnung übergebene Verkaufsprospekt „EuroSelect Immobilienfonds Zwölf“, habe die Darstellung der Anlage durch den Berater der beklagten Bank als vorteilhaft und sicher mit guten Renditen wesentlich beeinflusst. Die vom Kläger als fehlerhaft gerügten Prospektinhalte seien nicht bzw. nicht korrekt dargestellt worden. Die beklagte Bank hätte die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts hinsichtlich sämlicher gerügter Mängel erkennen und ihren Berater anweisen müssen, diese Inhalte im Beratungsgespräch korrekt darzustellen. Bei richtiger Darstellung der im Musterantrag im Einzelnen aufgeführten Punke hätte der Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.
Die Beklagte hat bisher auf die zugestellte Klage noch nicht erwidert.
VII.
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgerichts:
16.11.2015
Die Verzögerung der Bekanntmachung ist bedingt durch eine erhebliche Überlastung des Referates des Einzelrichters und eine mehrwöchige Erkrankung des Einzelrichters, die erst am 29.07.2016 endete.
B.
Im Übrigen wird der Musterverfahrensantrag des Antragstellers als unzulässig verworfen, § 3 I Nr. 1 KapMuG.
Gründe
Soweit der Kläger weitergehende Musterverfahrensanträge gestellt hat, waren diese nicht bekanntzumachen. Die Voraussetzung für eine Bekanntmachung liegen insoweit nicht vor. Die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt nicht von den – wie im Folgenden näher ausgeführt – beantragten Feststellungszielen ab (§ 3 I Nr. 1 KapMuG).
1. |
Der Antrag |
2. |
Der Antrag ist insoweit als unzulässig zu verwerfen, als vom Kläger Feststellungen hinsichtlich einer „Musterbeklagten PFM“ begehrt worden sind. Die PFM ist nicht Partei dieses Rechtsstreites geworden. |
3. |
Der Antrag |
Thieme, Richter am Landgericht
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