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 21 AR 2/14

Durch Urteil des Landgerichts Lüneburg, 1. große Strafkammer (Az.: 21 Kls 3/13), Am Markt 7 in 21335 Lüneburg, gegen Julian Weiner, geboren am 19.05.1988, zuletzt wohnhaft Wendestr. 48, 38100 Braunschweig, gegenwärtig JVA Uelzen, Abteilung Lüneburg I, wegen gewerbsmäßigen Betruges wurde gem. § 111i Abs. 3 i.V.m. § 111e StPO der dingliche Arrest in Höhe von 133.310,20 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Verurteilten Weiner und der dingliche Arrest in Höhe von 44.806,21 € in das bewegliche und unbewegliche Gesellschaftsvermögen der Accersita Payment UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Julian Weiner, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils am 24.12.2013, aufrechterhalten.

In Vollziehung dieses Arrestes wurden bereits die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gepfändet, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.

Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte:

Pfändung des Bankguthabens der Accersita Payment UG (haftungsbeschränkt) bei der Schwäbische Bank AG, Kto: 9421105262, BLZ 600 201 00 i.H.v. 3.420,59 €,

nach Pfändung von Forderungen der Accersita Payment UG (haftungsbeschränkt) gegen die Fa. IPP-Inkassoservice Pecunia GmbH bei der Nds. Landeshauptkasse hinterlegte 916,14 €;

Pfändung eines PC Miditower, Gehäuse schwarz, Marke unbekannt, Barcode auf der Gehäuserückseite 49100075010407 (lfd. Nr. 3.22 des Sicherstellungsprotokolls vom 27.09.2011 im Verfahren 7104 Js 20372/11).

Auf die entsprechende Veröffentlichung im e-Bundesanzeiger am 03. März 2014 (Auftragsnummer 14021102255 wird hingewiesen).

Die Dreijahresfrist ist nunmehr abgelaufen. Nach § 111i Abs. 5 StPO erwirbt mit Ablauf der Dreijahresfrist der Staat die (nach § 111 die Abs. 2 StPO) bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des (nach § 111i Abs. 2 StPO) festgestellten Betrages, soweit nicht

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, dass nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Dreijahresfrist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrests begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der entsprechende Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Die Kammer beabsichtigt, nachdem die Dreijahresfrist abgelaufen ist, den Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO durch Beschluss festzustellen (§ 111i Abs. 6 Satz 1 StPO). Hierzu wird Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegenüber dem Landgericht Lüneburg zum Az. 21 AR 2/14 gegeben binnen 2 Wochen nach erstmaliger Veröffentlichung dieser Mitteilung.

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