Durch Urteil des Landgerichts Mannheim, 25. Große Strafkammer, Az. 25 KLs 601 Js 31893/11 – AK 4/14, vom 06.05.2015 gegen Georg Meyer-Wahl, zuletzt wohnhaft in 69120 Heidelberg, Quinckestraße 3, derzeit in Strafhaft der JVA Mannheim, Herzogenriedstraße 111, 68161 Mannheim, wegen Betruges u.a. wurde festgestellt, dass der Wertersatzverfall in Höhe von € 168.012,99 wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht angeordnet wird. Durch weiteren Beschluss der Kammer vom 06.05.2015 wurde angeordnet, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Verurteilten in Höhe von € 100.000 für die Dauer von 3 Jahren (ab Rechtskraft des Urteils) aufrechterhalten bleibt. Das Urteil ist seit dem 11.11.2015 rechtskräftig.
In Vollziehung dieses Arrests wurden die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gepfändet, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:
€ 95.000 Bargeld des Angeklagten Georg Meyer-Wahl
Die Sicherungsmaßnahmen und die Benachrichtigung gem. § 111i Abs. 4 StPO sollen den Tatverletzten (Betrugs- bzw. Erpressungsopfer im Zusammenhang mit der fiktiven Lottospielgemeinschaft Lotto 3000 aus dem Jahr 2011) die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen für die Verletzten ist zeitlich auf 3 Jahre nach Rechtskraft des Urteils beschränkt. Danach erfolgt ein Auffangrechtserwerb des Staates, § 111i Abs. 5 StPO.
Az. 25 KLs 601 Js 31893/11 – AK 4/14
i. V. Dr. Hirsch, Richter am Landgericht
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