Landgericht München I Az.: 29 O 1521/17
Der Musterverfahrensantrag des Klägers vom 24.04.2017 wird im Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntgemacht.
I. Beklagte:
1. CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Komplementärin CONTI REEDEREI Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Shaun Harbinson, Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München,
2. CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch die Komplementärin CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Menzl, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München,
3. NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmut Ponath und Tim Ponath, Hamburger Straße 47-51, 21614 Buxtehude
II. betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:
CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions KG in Zusammenarbeit mit den Beteiligungsgesellschaften/Emittentinnen CONTI 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI JUPITER“, CONTI 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI CORDOBA“, CONTI 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI SALOME“ und CONTI 54. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI ELEKTRA“
III. Prozessgericht
Landgericht München I
IV. Aktenzeichen
Az.: 29 O 1521/17
V. Feststellungsziele:
I. |
hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten 1. Die Beklagten sind für den am 18.12.2006 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „CONTI Beteiligungsfonds IX“ als Gründungsgesellschafter der Zielfondsgesellschaften CONTI 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI JUPITER“, CONTI 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI CORDOBA“, CONTI 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI SALOME“ und CONTI 54. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI ELEKTRA“ aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich. 2. Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 18.12.2006 veröffentlichten Emissionsprospektes zu dem streitgegenständlichen „CONTI Beteiligungsfonds IX“ als Gründungsgesellschafter der Zielfondsgesellschaften CONTI 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI JUPITER“, CONTI 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI CORDOBA“, CONTI 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI SALOME“ und CONTI 54. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI ELEKTRA“ nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 3. Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte in dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum „CONTI Beteiligungsfonds IX“ aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten. |
II. |
hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum „CONTI Beteiligungsfonds IX“: 1. Es werden fälschlich Sicherheiten dargestellt, die tatsächlich nicht bestanden, 2. die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt, 3. die Volatilität von Charterraten und Secondhand-Preisen von Schiffen werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt, mithin auch nicht die damit einhergehenden Risiken, 4. auf die zahlreichen risikoerhöhenden Umstände im Zusammenhang mit dem Containerschiffsmarkt (über Jahre potenziertes Wachstum einer Übertonnage, Kaskadeneffekt, Wegfall des Kartellsystems) wird nicht hingewiesen, 5. Im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftige absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der jeweiligen Prospektherausgabe, werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt, 6. Auf den Wegfall etwaiger Wettbewerbsvorteile des Panamax-Schiffes aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahre 2015 wird nicht hingewiesen, 7. es erfolgt kein Hinweis darauf, dass die Schiffe zu einem Zeitpunkt der Erreichung bislang historischer Höchstpreise gekauft wurden, 8. es wird fälschlich suggeriert, dass ein Gutachter die Schiffe vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe, 9. die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere die Loan-to-Value-Klauseln und die 105 %-Klauseln nicht erwähnt, 10. es werden werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht, 11. die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3 % p.a. sind vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit dem Jahre 2000 schlicht unvertretbar, 12. die Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend, insbesondere ist das im Prospekt abgedruckte Szenario mit niedrigeren Charterraten dahingehend irreführend, als dass die parallel sinkenden Secondhand-Preise nicht berücksichtigt wurden und zum anderen, im Hinblick auf die Volatilität der Charterraten, die für die Beispielsrechnung in Ansatz gebrachten Charterraten zu hoch angesetzt wurden, 13. auf das Risiko der Majorisierung wird nicht hingewiesen, 14. die stark eingeschränkte Fungibilität wird aktiv verharmlost, 15. die Risiken und Besonderheiten der Poolbeschäftigung werden unzureichend dargestellt, 16. es erfolgen unzureichende Angaben über den Versicherungsschutz, 17. es erfolgt kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte, 18. eine Nachschusspflicht wird fälschlich ausgeschlossen, 19. das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30,31 GmbHG wird nicht erwähnt. |
V. Lebenssachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens in Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem „CONTI Beteiligungsfonds IX“ auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin der vier Einzelgesellschaften. Die Beklagten zu 2) und 3) sind ebenfalls Gründungsgesellschafter der vier Einzelgesellschaften. Die vier Einzelgesellschaften investierten jeweils in verschiedene Containerschiffe unterschiedlicher Größenklassen, die Schiffe MS CONTI JUPITER, MS CONTI CORDOBA, MS CONTI SALOME und MS CONTI ELEKTRA. Der Kläger beteiligte sich in der Classic- Variante mit einer Einlage von 20.000 € zuzüglich einem Agio in Höhe von fünf Prozent, mithin weiteren 1.000 € an dem „CONTI Beteiligungsfonds IX“ auf Grundlage des Prospektes vom 18.12.2006 mit Zeichnungsschein vom 09.02.2007 als Treugeberkommanditist über die Treuhänderin CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co.KG.
Der Kläger erhielt bisher Ausschüttungen in Höhe von 3.693,26 €.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten den Kläger über Prospektfehler, wie sie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben würden, informieren müssen. Der der Beteiligung des Klägers zugrundeliegende Emissionsprospekt vom 18.12.2006 sei fehlerhaft, so dass die Beklagten bei Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Bei zutreffender Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.
Nach Ansicht der Beklagten sind die Prospektangaben nicht fehlerhaft, sondern informiert der Prospekt den Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentliche Punkte sachlich, richtig und vollständig. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Durch den Hinweis in der Herbst-Information 2008, dass aufgrund des aktuell schwierigen Marktumfeldes für die MS CONTI SALOME und die MS CONTI ELEKTRA keine Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2009 erfolgen könnten, sowie die Hinweise auf die im Hinblick auf den zu leistenden Fremdkapitaldienst unzureichenden und zudem geringer als prospektiert ausfallenden Einnahmen in den Herbst-Informationen 2009, 2010 und 2011 habe der Kläger gewusst, dass sich die streitgegenständliche Beteiligung nicht wie prospektiert entwickele. Der Musterverfahrensantrag ist aus Sicht der Beklagten unzulässig.
VI. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
28.04.2017
Landgericht München I
Az.: 35 O 1101/17
Auf Antrag des Klägers wird der Musterverfahrensantrag vom 24.04.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntgemacht.
I. Beklagte:
1. Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Shaun Harbinson, Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München,
2. Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Menzl, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München,
3. NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmut Ponath, Tim Ponath, Hamburger Str. 47-51, 21614 Buxtehude
II. betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG in Zusammenarbeit mit den Beteiligungsgesellschaften/Emittentinnen Conti 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Jupiter“, Conti 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Cordoba“, Conti 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Salome“ und Conti 54. Container Schifffahrts-GmbH & Col KG MS „Conti Elektra“.
III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:
Landgericht München I, 35 O 1101/17
IV. Feststellungsziele
1. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten
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2. |
Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum „Conti Beteiligungsfonds IX“ wird festgestellt, dass der am 18.12.2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, insbesondere in folgenden Punkten ist:
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V. Lebenssachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens in Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem „Conti Beteiligungsfonds IX“ (Fonds) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin der 4 Einzelgesellschaften. Die Beklagten zu 2 und 3 sind ebenfalls Gründungsgesellschafter der 4 Einzelgesellschaften. Die 4 Einzelgesellschaften investierten jeweils in verschiedene Containerschiffe unterschiedlicher Größenklassen, den Schiffen Conti Jupiter, Conti Cordoba, Conti Salome und Conti Elektra. Der Kläger beteiligten sich in der Classik Variante mit einer Einlage von 40.000,00 € zuzüglich einem Agio in Höhe von fünf Prozent, mithin weiteren 2.000,00 €, an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom 18.12.2006 mit Zeichnungsschein vom 2.2.2007 als Treugeberkommanditist über die Treuhänderin Conti Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co.KG.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten den Kläger über Prospektfehler, wie sie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben würden, informieren müssen. Der Kläger trägt vor, sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospektes vom 18.12.2006 beteiligt zu haben. Dieser sei fehlerhaft, so dass die Beklagten bei Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Bei zutreffender Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger hätte Ende 2008 die Herbst-Information 2008 erhalten mit dem Hinweis, dass aufgrund des aktuell schwierigen Marktumfeldes für die Conti Salome und Conti Elektra keine Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2009 erfolgen könnten. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Mittel nicht ausreichen um den Fremdkapitaldienst zu begleichen. Auch die Herbst-Informationen 2009, 2010 und 2011 hätten die gleichen Informationen enthalten. Auch habe es eine außerplanmäßige Gesellschafterversammlung zu diesen Themen gegeben. Sie bestreiten im Übrigen Aufklärungsmängel und bestreiten die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags.
VI. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht
28.04.2017
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