Landgericht München I

Published On: Dienstag, 02.04.2019By

Landgericht München I

Az.: 28 OH 4204/19

Dem Oberlandesgericht München werden die bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge in dem Verfahren 28 O 11597/17 des Landgerichts München I und in den Verfahren 319 O 278/18, 319 O 212/18, 319 O 129/18, 319 O 98/18, 319 O 124/18, 319 O 70/18 und 319 O 313/17 des Landgerichts Hamburg zur Entscheidung über folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Der am 05.07.2012 von der Beklagten zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) für die Beteiligung an der CONTI 183. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ARAGONIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

a)

der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält,

b)

die Behauptung auf Seite 43/44 des Prospekts, dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war,

c)

die Behauptung auf Seite 45 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI ARAGONIT“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2012 unvertretbar war,

d)

die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2012 falsch ist,

e)

der Emissionsprospekt den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 8,6 % p.a. prognostiziert,

f)

nicht mitgeteilt wird, dass sich das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 8,6 % p.a. aufgrund der Überkapazität auf den Bulker Markt negativ auswirkt.

(2)

Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

a)

der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist,

b)

der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist,

c)

Der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3)

Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch darstellt, indem der Emissionsprospekt

a)

den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als sehr günstig bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung,

b)

auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS >>CONTI ARAGONIT<< zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2.

Die Beklagten zu 1) (Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG) und zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) (Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG) und zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

Lebenssachverhalt:

Die Klageparteien nehmen die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Aragonit“ auf Schadensersatz in Anspruch. Sie stützen ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung im weiteren Sinn nach §§ 280, 311, 241 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte zu 1) (Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG) trat im Dezember 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein.
Die Beklagte zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft.
Die Klageparteien beteiligten sich im Jahr 2012 an der Fondsgesellschaft auf Grundlage des Prospektes vom Juli 2012.
Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.

Leave A Comment