Landgericht München I
Az.: 28 OH 4204/19
Dem Oberlandesgericht München werden die bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge in dem Verfahren 28 O 11597/17 des Landgerichts München I und in den Verfahren 319 O 278/18, 319 O 212/18, 319 O 129/18, 319 O 98/18, 319 O 124/18, 319 O 70/18 und 319 O 313/17 des Landgerichts Hamburg zur Entscheidung über folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. |
Der am 05.07.2012 von der Beklagten zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) für die Beteiligung an der CONTI 183. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ARAGONIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft: |
(1) |
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
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(2) |
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
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(3) |
Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch darstellt, indem der Emissionsprospekt
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2. |
Die Beklagten zu 1) (Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG) und zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären. |
3. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) (Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG) und zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. |
Lebenssachverhalt:
Die Klageparteien nehmen die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Aragonit“ auf Schadensersatz in Anspruch. Sie stützen ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung im weiteren Sinn nach §§ 280, 311, 241 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte zu 1) (Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG) trat im Dezember 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein.
Die Beklagte zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft.
Die Klageparteien beteiligten sich im Jahr 2012 an der Fondsgesellschaft auf Grundlage des Prospektes vom Juli 2012.
Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.
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