Die für das Urheberrecht zuständige 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 16.10.2023 die Klage eines Journalisten gegen den Freistaat Bayern wegen seiner Nutzung behördlicher Daten im öffentlichen Raum mündlich verhandelt (42 O 14946/22).
Das Verfahren behandelt in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Fragen, ob öffentliche Stel-len sich auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken berufen können, und ob dieser durch die europäische Datenschutzgesetzgebung eingeschränkt wird.
Der Kläger hatte geografische Daten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für die Erstellung einer interaktiven Karte im Internet genutzt wurden und die von der in Bayern an-sässigen Zentralen Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe lizenziert wird, ohne Zustim-mung verwendet, um seinerseits eine interaktive Karte zu erstellen und diese im Internet auf der Homepage einer Tageszeitung wiederzugeben. Die Karte des Klägers soll aufzeigen, an welchen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland angesichts der verschiedenen geltenden Abstandsregeln für Windkrafträder der Bau von Windkrafträdern möglich ist.
Der Kläger möchte mit seinem Antrag durch das Gericht feststellen lassen, dass die von ihm vorgenommene Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der Daten zulässig ist. Er sieht die Zentrale Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe nicht als Datenbankherstellerin im Sinne des Urhebergesetztes an. Zudem trägt er vor, das Datennutzungsgesetz beinhalte eine Rechtsgrundlage auf Zugang zu den Daten. Im Übrigen leiste die Karte des Klägers einen Beitrag zur Entwicklung des Informationsmarktes und schaffe hierdurch einen Mehrwert. Oh-nehin überwiege das Interesse des Klägers an der Ausübung seiner Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit nach Art. 5 GG ein etwaiges Interesse der Beklagten.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne die Daten nur aufgrund einer (bislang nicht erfolgten) kostenpflichtigen Lizenzierung nutzen. Die Zentrale Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe sei als Datenbankherstellerin einzuordnen und könne sich auf den urheberrecht-lichen Schutz ihrer Datenbank berufen. Das Datennutzungsgesetz beinhalte keine gesetzliche Bereitstellungspflicht und begründe keine Zugangsansprüche.
Die 42. Zivilkammer hat einen Verkündungstermin auf den 15.01.2024 bestimmt
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