Geschädigtenmitteilung gemäß § 111 i Absatz 4 StPO12 KLs 388 Js 156556/14 – 27.01.2017 Mit Urteil des Landgerichts München I vom 10.12.2015 wurde der Angeklagte Lucas Pierrucci wegen Betrugs in drei tatmehrheitlichen Fällen davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs tatmehrheitlichen Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 15.06.2016 Tagende nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2016. Unter Ziffer IV. des Urteilstenors wurde verkündet, daß der Arrestbeschluß des Amtsgerichts München vom 28.09.2014, Az.: ER VI Gs 2599 / 14 in Höhe von 25.664,19 Euro sowie die Pfändung der Staatsanwaltschaft München I vom 08.10.2014, Hinterlegungsnr.: 38 HL 884 / 14 in Höhe von 14.140 Euro für die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteil aufrechterhalten bleiben. Mit Beschluß der 12. Strafkammer des Landgerichts München I wurde der Betrag von 14.140 auf 14.150 Euro berichtigt. Gemäß § 111 i Absatz 5 StPO werden die Geschädigten darauf hingewiesen, daß sie die Möglichkeit haben, ihre Ersatzansprüche im Wege der Arrestvollziehung oder der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren treten zu Lasten der Geschädigten die in § 111 i Absatz 5 StPO genannten Rechtsfolgen ein. Auf den Wortlaut der Vorschrift wird verwiesen. Diese Mitteilung erfolgt wegen der großen Zahl der Geschädigten, von denen viele unbekannt sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Auf die Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft München I im Bundesanzeiger am 12.07.2016 im Bereich „Strafsachen – Vorläufige Sicherungsmaßnahmen“ wird ergänzend hingewiesen. Zimmer, Vorsitzender Richter am Landgericht München I |
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