Landgericht München I z.: 29 O 21718/16
Der Musterverfahrensantrag der Beklagten vom 08.08.2017 ist gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG im Klageregister mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntzumachen:
1. Beklagte:
1) HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –
2) HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –
3) HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München
2. Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:
Hannover Leasing GmbH & Co KG
3. Prozessgericht:
Landgericht München I
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:
29 O 21718/16
5. Feststellungsziele:
1. |
Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren. |
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2. |
Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen. |
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3. |
Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze. |
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4. |
Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:
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5. |
Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) und b) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an. |
6. Lebenssachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.
Die Klägerin beteiligte sich mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Beraten wurde die Klägerin durch einen Mitarbeiter der Streithelferin, der Commerzbank AG. Der Beratung lag der Emissionsprospekt des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008 zugrunde.
Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht wurden, bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass die Rechenschaftsberichte des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010 (Anlage B 1), ebenso wie der Rechenschaftsbericht 2011 (Anlage B 2), wie auch das Rundschreiben vom 11.07.2012 (Anlage B 3) nicht ausreichend darüber informiert hätten, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieser Berichte und Schreiben habe die Klägerin nicht Kenntnis erlangen können von dem Prospektfehler, bzw. sei ihr nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.
Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass im Emissionsprospekt entsprechend dem Gebot, die Anleger über alle relevanten Tatsachen zu informieren, nicht genauere Angaben über den Stand der Genehmigungen und Anzahl der zu errichtenden Parkplätze zu machen gewesen seien. Daher sei der Prospekt fehlerfrei hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation. Der Prospekt habe gerade keine Aussage über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen getroffen, was auch nicht veranlasst gewesen sei. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Durch den Hinweis im Prospekt, es seien weitere Stellplätze in Planung, sei das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen gerade nicht impliziert. Es sei kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise in den Geschäftsberichten sowie im Anlegerrundschreiben vom 11.07.2012 die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von den Klägern behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.
7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:
08.08.2017
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