Landgericht München I Az.: 29 O 1039/17
Auf Antrag der Kläger wird der Musterverfahrensantrag vom 24.04.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntgemacht.
I. |
Beklagte: |
1. |
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Shaun Harbinson und Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München |
2. |
Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Menzl, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München |
3. |
NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmut Ponath und Tim Ponath, Hamburger Str. 47 -51, 21614 Buxtehude |
II. |
Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen: Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG in Zusammenarbeit mit den Beteiligungsgesellschaften/Emittentinnen Conti 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Jupiter“, Conti 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Cordoba“, Conti 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Salome“ und Conti 54. Container Schifffahrts-GmbH & Col KG MS „Conti Elektra“. |
III. |
Prozessgericht nebst Aktenzeichen: Landgericht München I, 29 O 1039/17 |
IV. |
Feststellungsziele |
1. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. |
Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum „Conti Beteiligungsfonds IX“ wird festgestellt, dass der am 18.12.2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist, insbesondere in folgenden Punkten:
|
V. |
Lebenssachverhalt |
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens in Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem „Conti Beteiligungsfonds IX“ (Fonds) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin der 4 Einzelgesellschaften. Die Beklagten zu 2 und 3 sind ebenfalls Gründungsgesellschafter der 4 Einzelgesellschaften. Die 4 Einzelgesellschaften investierten jeweils in verschiedene Containerschiffe unterschiedlicher Größenklassen, die Schiffe Conti Jupiter, Conti Cordoba, Conti Salome und Conti Elektra. Die Kläger beteiligten sich in der Variante „Conti Classic“ mit Einlagen von jeweils 30.000 € an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom 18.12.2006 mit Zeichnungsscheinen vom 30.01.2007 als Treugeberkommanditisten über die Treuhänderin Conti Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co KG.
Die Kläger erhielten bisher Ausschüttungen in Höhe von jeweils 6.305,94 €.
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten die Kläger über Prospektfehler, wie sie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die Kläger tragen vor, sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospektes vom 18.12.2006 beteiligt zu haben. Dieser sei fehlerhaft, so dass die Beklagten bei Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Bei zutreffender Aufklärung hätten die Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kläger durch den streitgegenständlichen Prospekt umfassend und zutreffend aufgeklärt worden seien; haftungsbegründende Prospektfehler bzw. Aufklärungsmängel lägen nicht vor. Zudem machen sie geltend, dass eine Haftung nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagten gegenüber den Klägern kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten; die Stellung als Gründungsgesellschafter genüge insoweit nicht.
Darüber hinaus erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Die Kläger hätten Ende 2008 die „Herbstinformation 2008“ erhalten mit dem Hinweis, dass aufgrund des aktuell schwierigen Marktumfeldes für die Conti Salome und Conti Elektra keine Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2009 erfolgen könnten. In der Herbstinformation 2009 sei darauf hingewiesen worden, dass die Einnahmen der Schiffe Conti Salome und Conti Elektra „aufgrund einer geringer als prospektierten Nettopoolrate“ nicht ausreichten, um den vollständigen Fremdkapitaldienst an die Banken zu erbringen. Dieselbe Mitteilung sei auch in den Herbstinformationen 2010 und 2011 enthalten gewesen. Auch habe es vor diesem Hintergrund eine außerplanmäßige Gesellschafterversammlung zur wirtschaftlichen Entwicklung der Conti Salome und Conti Elektra gegeben.
VI. |
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht |
28.04.2017
Kommentar hinterlassen