Landgericht München I
Az.: 28 O 11597/17
Auf Antrag der Klagepartei wird der Musterverfahrensantrag vom 07.12.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht.
I. Beklagte und ihre gesetzlichen Vertreter:
1) |
Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen |
2) |
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München |
II. Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:
CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG
in Zusammenarbeit mit der Beteiligungsgesellschaft CONTI 178. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI TANSANIT“.
III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:
Landgericht München I, Az.: 28 O 11597/17
IV. Feststellungsziele:
1. |
Der am 28.07.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 178. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI TANSANIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft: |
(1) |
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
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||||||||||||
(2) |
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
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(3) |
Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es
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2. |
Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären. |
3. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. |
V. Lebenssachverhalt:
Der Kläger zu 1) nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Tansanit“ auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) trat vor Prospektlegung als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft. Der Kläger zu 1) beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom Juli 2011.
Der Kläger zu 1) behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten ihn über Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die gerügten Prospektfehler seien für seine Anlagentscheidung ursächlich geworden.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger zu 1) sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel und deren Kausalität.
VI.
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 18.12.2017
Landgericht München I
Az.: 28 O 11597/17
Auf Antrag der Klagepartei wird der Musterverfahrensantrag vom 15.12.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht.
I. Beklagte und ihre gesetzlichen Vertreter:
1) |
Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen |
2) |
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München |
II. Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:
CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG
in Zusammenarbeit mit der Beteiligungsgesellschaft CONTI 183. Schifffahrts-GmbH & Co. KG Nr. 1
III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:
Landgericht München I, Az.: 28 O 11597/17
IV. Feststellungsziele:
1. |
Der am 05.07.2012 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 183. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ARAGONIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft: |
(1) |
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
|
||||||||||||
(2) |
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
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||||||||||||
(3) |
Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es
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2. |
Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären. |
3. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. |
V. Lebenssachverhalt:
Die Klägerin zu 2) nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Aragonit“ auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) trat vor Prospektlegung als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft. Die Klägerin zu 2) beteiligte sich mit einer Einlage von 20.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom Juli 2012.
Die Klägerin zu 2) behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt.
Die Beklagten hätten sie über Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die gerügten Prospektfehler seien für ihre Anlagentscheidung ursächlich geworden.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin zu 2) sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel und deren Kausalität.VI.
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 18.12.2017
Landgericht München I
Az.: 28 O 11597/17
Auf Antrag der Klagepartei wird der Musterverfahrensantrag vom 29.11.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht.
I. Beklagte und ihre gesetzlichen Vertreter:
1) |
Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen |
2) |
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München |
II. Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:
CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG
in Zusammenarbeit mit der Beteiligungsgesellschaft CONTI 177. Schifffahrts-GmbH & Co.
Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“.
III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:
Landgericht München I, Az.: 28 O 11597/17
IV. Feststellungsziele:
1. |
Der am 08.02.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 177. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft: |
(1) |
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
|
||||||||||||
(2) |
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
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(3) |
Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es
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2. |
Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären. |
3. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. |
V. Lebenssachverhalt:
Der Kläger zu 1) nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Ametrin“ auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) trat vor Prospektlegung als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft. Der Kläger zu 1) beteiligte sich mit einer Einlage von 30.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom Februar 2011. Mit Erklärung vom 12.12.2013 erhöhte der Kläger zu 1) seine Beteiligung um 15.000,- €.
Der Kläger zu 1) behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten ihn über Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die gerügten Prospektfehler seien für seine Anlageentscheidung ursächlich geworden.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger zu 1) sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel und deren Kausalität.
VI.
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 06.12.2017
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