Landgericht Stade,
5. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
500 KLs 2/15
In dem vorgenannten Verfahren beabsichtigt das Gericht gemäß § 111i Abs. 6 Strafprozessordnung a.F. festzustellen, dass das Land Niedersachsen mit Ablauf des 06.11.2018 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 291.743,53 € gegen Werner Hoyer erworben hat.
Der Rechtserwerb des Landes Niedersachsen ist gemäß § 111i Abs. 5 Strafprozessordnung a.F. kraft Gesetzes eingetreten, sofern nicht
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der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, |
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der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, |
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zwischenzeitlich Sachen nach § 111k Strafprozessordnung a. F.an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder |
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Sachen nach § 111k Strafprozessordnung a.F. an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111i Abs. 3 Strafprozessordnung a.F. genannten Frist beantragt hat. |
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger.
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