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Landgericht Stuttgart in Sachen Volkswagen

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Landgericht Stuttgart
22. Zivilkammer

Stuttgart, den 29. September 2017

Aktenzeichen:
22 O 101/17

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Sigrid Lange, Weistumweg 21, 44309 Dortmund – Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Gz.: 10962/17 WG/WG

gegen

Volkswagen AG, vertreten durch d. Vorstand, d.v.d.d. Vorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim

wegen Forderung

hat das Landgericht Stuttgart – 22. Zivilkammer – durch Richter am Landgericht

Dr. Richter Reuschle als Einzelrichter

beschlossen:

Auf Antrag der Klägerin werden folgende Angaben zu dem gestellten Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 2 KapMuG im Klageregister bekannt gegeben:
I.

Beklagte:

1 Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring, 38440 Wolfsburg
II.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:

2 Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller
III.

Bezeichnung des Prozessgerichts:

3 Landgericht Stuttgart
IV.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

4 22 O 101/17
V.

Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

A. Feststellungsziel: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
5 1. Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO („betroffener Emittent“) erfasst auch den Fall, in welchem zwei Emittenten betroffen sind, im Sinne der Norm.
6 2. Eine Betroffenheit im Sinne der Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO liegt vor, wenn ein Finanzinstrument des (eines) Emittenten durch eine öffentliche Kapitalmarktinformation betroffen ist, unabhängig von wem diese Information stammt.
7 3. Eine Betroffenheit im Sinne vorstehender Ziffer 2 liegt insbesondere dann vor, wenn der Kurs des Finanzinstrumentes beeinträchtigt wird.
8 4. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO ist auch dann eröffnet, wenn der betroffene Emittent nicht selbst (mit)verklagt ist.
9 5. Betrifft die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten, von dem die Information stammt, als auch ein Finanzinstrument eines weiteren Emittenten, eröffnet die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO einen Gerichtsstand sowohl am Sitz des betroffenen Emittenten, von dem die Information stammt, als auch am Sitz des weiteren Emittenten.
B. Feststellungsziel: Wahlrecht des Klägers im Konzernverhältnis
10 Der Kläger hat ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstandes, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten als auch eines weiteren Emittenten berührt und beide Emittenten ihren Sitz in verschiedenen Landgerichtsbezirken haben.
VI.

knappe Darstellung des Lebenssachverhalts:

11 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Hinblick auf die manipulierte Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch.
12 Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz im Landgerichtsbezirk Braunschweig.
13 Im Zeitraum vom 19. März 2014 bis zum 25. August 2015 kaufte die Klägerin zum einen 132 Vorzugaktien der Beklagten (im Folgenden: VW-Finanzinstrumente), wobei sie im gleichen Zeitraum wiederum 15 VW-Finanzinstrumente veräußerte. Zum anderen kaufte die Klägerin am 12. Mai 2015 100 Vorzugsaktien der Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden: PSE-Finanzinstrumente), der Mehrheitsaktionärin der Beklagten.
14 Die Beklagte stellte im Jahr 2007 eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab 2008 in Serie baute und auch in den USA vermarktete. Insgesamt wurden ca. 11 Millionen dieser Motoren ausgeliefert. Diese Motorentypen waren mit Hilfe einer Abschalt-Einrichtung („Defeat Device“) manipuliert worden, um vorzutäuschen, sie würden die emissionsrechtlichen Normen einhalten. Zur Konstruktion der Manipulationssoftware griffen die handelnden Ingenieure der Beklagten im Jahr 2006 auf ein zu diesem Zeitpunkt bereits von der Audi AG verwendetes Softwaremodul zurück und adaptierten es für den Einsatz in den von nun an entwickelten 2.0 und 3.0-Liter-Dieselmotoren verschiedener Marken des Volkswagen-Konzerns. Die unter dem Code-Namen „Akustikfunktion“ bezeichnete Manipulationssoftware wurde gemeinsam mit der Robert Bosch GmbH entwickelt (vgl. insoweit ausführlich die gerichtsbekannte Sachdarstellung im Vorlagebeschluss des LG Stuttgart vom 28. Februar 2017 – Az. 22 AR 1/17 Kap Rdn. 8 – 28).
15 Mit ihrer Klage macht die Klägerin Rückabwicklungsschäden als auch Kursdifferenzschäden in beiden Finanzinstrumenten gegenüber der Beklagten geltend.
16 Die Beklagte habe im Zeitraum vom 6. Juni 2008 bis 18. September 2015 durchgängig ihre Kapitalmarktpublizitätspflichten verletzt. Dabei hafte die Beklagte materiell nicht nur für Schäden der Anleger in VW-Finanzinstrumenten, sondern auch für Schäden aus derivativen Finanzinstrumenten sowie Schäden in PSE-Finanzinstrumenten. Die Verletzung der Kapitalmarktpublizitätspflicht durch die Beklagte führe gleichzeitig zur einer Verletzung der Kapitalmarktpublizitätspflicht der Mehrheitsaktionärin der Beklagten. Letzterer Gesichtspunkt rechtfertige es zum einen, dass die Beklagte wegen Schäden in PSE-Finanzinstrumenten am Sitz der betroffenen Emittentin, hier. der Porsche Automobil Holding SE, in Anspruch genommen werden könne. Zum anderen stünde der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung der Schäden in VW-Finanzinstrumenten ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstands nach § 32b ZPO zu: Die beiden Finanzinstrumente hingen voneinander ab, das PSE-Finanzinstrument sei ein „Derivat“ des VW-Finanzinstruments. Dieser Umstand führe dazu, dass zwei ausschließliche Gerichtsstände für Schäden in VW-Finanzinstrumente eröffnet seien: nämlich sowohl in Braunschweig als auch in Stuttgart. Die Klägerin stünde bei zwei ausschließlichen Gerichtsständen ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu, das sie zugunsten des Landgerichts Stuttgart ausgeübt hat.
17 Mit dem Musterverfahrensantrag soll der Anwendungsbereich des § 32b ZPO sowie die Frage des Wahlrechts in einem Konzernverhältnis zwischen zwei beteiligten Emittenten geklärt werden.
VII.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

18 22. Mai 2017, 15:00 Uhr

Dr. Richter Reuschle
Richter am Landgericht

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