Es wird auf Antrag des Antragstellers gem. § 2 Abs. 1 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag im elektronischen Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
1. Beklagte: Daimler AG, vertreten durch d. Vorstand Ola Källenius (Vorsitzender), Martin Daum, Renata Jungo Brüngger, Wilfried Porth, Markus Schäfer, Britta Seeger, Hubertus Troska, Harald Wilhelm, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart 2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten: Daimler AG, vertreten durch d. Vorstand Ola Källenius (Vorsitzender), Martin Daum, Renata Jungo Brüngger, Wilfried Porth, Markus Schäfer, Britta Seeger, Hubertus Troska, Harald Wilhelm, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart 3. Bezeichnung des Prozessgerichts: Landgericht Stuttgart 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts: 29 O 395/19 5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages: Es wird festgestellt, dass die Beklagte jedenfalls ab dem 10.07.2012 gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. verstoßen hat, indem sie es unterließ, ihre Entscheidung zum Einsatz verbotener Abschalteinrichtungen in mindestens 24 Dieselfahrzeugmodellen mit den Motorentypen OM 622, OM 626, OM 642 und OM 651 jedenfalls ab den Modellen
bis jedenfalls einschließlich der Modelle
unverzüglich zu veröffentlichen. 6. Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes: Dem Musterfeststellungsantrag liegt eine Schadensersatzklage des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation zu Grunde. Mit Bescheiden vom 23.05.2018 und 03.08.2018 ordnete das Kraftfahrtbundesamt einen amtlichen Rückruf in Bezug auf von der Antragsgegnerin produzierte Dieselfahrzeuge (u.a. Modell Vito, GLC 220d und C 220d) an, da bei diesen unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut worden seien. Der Antragsteller, der bereits am 03.04.2018 insgesamt 2.499 Aktien der Antragsgegnerin zu einem Gesamtpreis von € 171.181,50 zzgl. Kosten von gesamt € 13,00 erworben hatten, vertritt die Ansicht, die Antragsgegnerin hätte ihre Entscheidung, unzulässige Abschalteinrichtungen einzubauen, bereits vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien – u.a. als Insiderinformation – veröffentlichen müssen. Aufgrund der Verletzung ihrer lnformationspflichten sei die Antragsgegnerin folglich verpflichtet, dem Antragsteller seinen Schaden (Kursdifferenzschaden und Transaktionsschaden in Buchposition) zu ersetzen. 7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 17.05.2019
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