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Landgericht Stuttgart- Vorlagebeschluss

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Landgericht Stuttgart Beschluss

In dem Rechtsstreit

[…]

hat das Landgericht Stuttgart – 21. Zivilkammer – durch die Richterin … als Einzelrichterin am 27.02.2017 beschlossen:

I. Dem Oberlandesgericht Stuttgart werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids vorgelegt:

1. Der am 27.03.2006 von der Lloyd Fonds AG veröffentlichte Prospekt für den Lloyds Flottenfonds X (MS „Newark“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG / MS „Miami“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG), ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:

a) der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals und darauf, dass die Schiffe nach der Öffnung der Verbreiterung des Panamakanals einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt sind, die den Kanal dann ebenfalls passieren können.

b) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.

c) Der Prospekt verharmlost das Risiko des Einbruchs der Charterraten.

d) Der Prospekt verschweigt die hohe Zahl der Neubestellungen innerhalb Schiffsklasse und die hiermit entstehenden Überkapazitäten sowie den Umstand, dass durch den erhöhten Konkurrenzdruck von sinkendem Charterraten auszugehen war.

e) [Unzulässig]

f) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.

2. [Unstatthaft bzw. unzulässig]

II. Lebenssachverhalt:

Die Klägerin und Antragstellerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Zeichnung eine Beteiligung an der MS „Newark“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „Miami“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG geltend. Dabei stellte der Verkaufsprospekt vom 27.3.2006 nach ihrem Vorbringen die Entscheidungsgrundlage für den Beitritt dar, nachdem es im Jahr 2006 zu Beratungsgesprächen mit einem Berater der Rechtsvorgängerin der Beklagten gekommen war, der auf Grundlage des Prospekts beraten habe.

III. Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

 

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