Landgericht Stuttgart BeschlussIn dem Rechtsstreit […] hat das Landgericht Stuttgart – 21. Zivilkammer – durch die Richterin … als Einzelrichterin am 27.02.2017 beschlossen: I. Dem Oberlandesgericht Stuttgart werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids vorgelegt: 1. Der am 27.03.2006 von der Lloyd Fonds AG veröffentlichte Prospekt für den Lloyds Flottenfonds X (MS „Newark“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG / MS „Miami“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG), ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:
2. [Unstatthaft bzw. unzulässig] II. Lebenssachverhalt: Die Klägerin und Antragstellerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Zeichnung eine Beteiligung an der MS „Newark“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „Miami“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG geltend. Dabei stellte der Verkaufsprospekt vom 27.3.2006 nach ihrem Vorbringen die Entscheidungsgrundlage für den Beitritt dar, nachdem es im Jahr 2006 zu Beratungsgesprächen mit einem Berater der Rechtsvorgängerin der Beklagten gekommen war, der auf Grundlage des Prospekts beraten habe. III. Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
|
||
Kommentar hinterlassen