Landgericht Stuttgart
– 10. Große Wirtschaftsstrafkammer –
Bekanntmachung gemäß § 111i Absatz 4 Strafprozessordnung
in dem Verfahren 10 KLs 163 Js 43788/15
Das Landgericht Stuttgart hat in dem Verfahren gegen Tobias Kruck – AZ 10 KLs 163 Js 43788/15 – den Angeklagten mit Urteil vom 26. Oktober 2016 wegen Betruges in 464 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte aus den zur Verurteilung führenden Straftaten 3.911.266,69 Euro und die FX Trading 24 GmbH, Bahnhofstraße 52, CH – 8001 Zürich aus den zur Verurteilung führenden Straftaten 2.100.000,00 Euro erlangt hat. Die Kammer hat gegen den Angeklagten in Höhe von 3.911.266,69 Euro und die FX Trading 24 GmbH in Höhe von 2.100.000,00 Euro – bis zu dem Betrag von 2.100.000,00 Euro als Gesamtschuldner – nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt, weil dem die Ansprüche der Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Strafgesetzbuch entgegenstehen.
Das Urteil ist seit dem 26. Oktober 2016 rechtskräftig.
Das Landgericht Stuttgart hat beschlossen, dass folgende Arreste bzw. Beschlagnahmebeschlüsse zur Sicherung der Ansprüche Verletzter für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrecht erhalten bleiben:
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dinglicher Arrest des Amtsgerichts Stuttgart gegen den Verurteilten vom 17.08.2015 – AZ 27 Gs 7842/15 – in Höhe von 3.911.266,69 Euro; |
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dinglicher Arrest des Amtsgerichts Stuttgart gegen die FX Trading 24 GmbH, Bahnhofstraße 52, CH – 8001 Zürich vom 12.08.2015 – AZ 27 Gs 7789/15 – in Höhe von 2.100.000,00 Euro; |
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Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.08.2015 – AZ 27 Gs 8254/15 und 27 Gs 8255/15 – betreffend die Sicherungen im Fürstentum Liechtenstein; |
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Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.08.2015 – AZ 27 Gs 8261/15, 27 Gs 8262/15, 27 Gs 8256/15, 27 Gs 8257/15, 27 Gs 8258/15, 27 Gs 8259/15, 27 Gs 8260/15 – betreffend die Sicherungen in der Schweiz; |
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Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 09.09.2015 – AZ 27 Gs 8599/15 – und vom 17.09.2015 – AZ 27 Gs 8821/15 – betreffend die Sicherungen in Österreich. |
Auf Grund der dinglichen Arreste wurden bisher die folgenden Vermögenswerte sichergestellt:
– bei dem Verurteilten – |
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Inland |
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6.737,- Euro Bankguthaben sowie 138.231,73 Euro Wertpapierdepotguthaben bei der DAB Bank AG, Konto Nr.: DE52 7012 0400 8479 3800 01, 8479380001. Die Guthaben wurden gepfändet. |
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21.098,14 Euro Bankguthaben bei der Deutsche Postbank AG, Konto Nr.: DE47 6001 0070 0644 7417 05, DE53 8601 0090 0726 4389 04. Die Guthaben wurden gepfändet. |
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11.808.84, Euro Bankguthaben bei der VR-Bank eG, Konto Nr.: DE12 3916 2980 1015 6810 27, DE44 3916 2980 1015 6818 09, DE34 3916 2980 1015 6810 19. Die Guthaben wurden gepfändet. |
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5.863,91 Euro Bankguthaben und 3.618,51 Euro Wertpapierdepotguthaben bei der Comdirekt Bank AG, Konto Nr.: DE86 2004 1111 0648 7862 00, 648786200, DE48 2004 1111 0648 7862 05. Die Guthaben wurden gepfändet. |
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16.000,- Euro Bankguthaben bei der OnVista Bank GmbH, Konto Nr.: DE21 5141 0800 0213 7920 41, 213792000. Das Guthaben wurde gepfändet. |
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Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 110.000,- EUR für das Land Baden-Württemberg vertreten durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart, eingetragen im Grundbuch von Denkingen auf dem Grundstück des Verurteilten, Bl. 3034 Abt. III/2. |
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13.781,31 EUR sowie CHF 5.150,30 Bargeld, hinterlegt beim Amtsgericht Stuttgart unter HL 385/15 sowie unter WHL 400/15. Das Geld wurde am 21.8.2015 gepfändet. |
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Goldbarren 1 g (Heraeus 051453) sowie Sparbuch (Bank Austria, Kto-Nr. 55118 113 368), hinterlegt beim AG Stuttgart unter HL 580/16 sowie verwahrt im Tresor II bei der StA Stuttgart -VA-. Die Gegenstände wurden am 21.08.2015 gepfändet. |
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40.465,00 Euro Bargeld, 150.575,00 CHF Bargeld, 10 Rappen Bargeld, 515g Gold, 3 Goldmünzen Australien Nugget, hinterlegt beim AG Stuttgart unter HL 465/16 (Euro), hinterlegt beim AG Stuttgart unter WHL 466/16 (CHF und Rappen) sowie hinterlegt beim AG Stuttgart unter WHL 467/16 (sämtliches Gold). Die Gegenstände wurden am 03.08.2016 gepfändet. Ausland |
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11.458,70 CHF Bankguthaben bei der Volksbank AG, Liechtenstein, Kontoinhaber Tobias Kruck FX Business, Konto-Nummer 10.502456_0. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 28.08.2015. Die Bank verhängte ein Verfügungsverbot, das am 29.09.2017 endet. Wenn bis dahin kein Antrag auf Verlängerung des Verfügungsverbots eingeht, wird dieses aufgehoben. |
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1.772,72 CHF sowie 7.581,57 EUR gesperrte Bankguthaben bei der St. Gallener Kantonalbank, Schweiz, Sparkonto Nr. CHF 6113.1870.2000 sowie Privatkonto Nr. 6113.1870.2001. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 28.08.2015. |
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10.807,93 CHF sowie 394,64 EUR gesperrtes Bankguthaben bei der Postfinance AG, Schweiz, Konto 31-711206-8 sowie Konto 91-875498-5. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 28.08.2015. |
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50.369,91 CHF gesperrtes Bankguthaben bei der UBS Switzerland AG, Schweiz, Konto 0230-548682.40T. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 28.08.2015. |
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53.847,53 CHF, 84,74 USD, 23.019,36 Euro und 61.100,00 CHF gesperrtes Bankguthaben bei der Zürcher Kantonalbank, Schweiz, Privatkonto 1100-1016.212, Kontokorrent FRW 1300-8188.262, Privatkonto EUR 1300-8188.289 und Wertschriftendepot 2600-01085673. Außerdem besteht ein Schrankfach (Filiale City), Nr. 2800-52347000. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 28.08.2015. |
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0,15 CHF sowie 313,85 CHF gesperrtes Bankguthaben bei der Raiffeisenbank Unteres Rheintal, Schweiz, CH08 8129 5000 0052 4024 2. Außerdem besteht ein Tresorfach Nr. 1225. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 28.08.2015. |
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6.800,00 Euro und 14.670,00 CHF sichergestellte Barmittel sowie gesperrte Guthaben betreffend das Wertpapierdepot 00088-271739 in Höhe von 93.094,39 Euro, betreffend das Konto Nr. AT29 2060 4031 0025 9476 in Höhe von 18.323,65 CHF, betreffend das Konto Nr. AT29 2060 4031 0021 1279 in Höhe von 1.384,76 USD sowie betreffend das Konto Nr. AT29 2060 4031 0025 8882 in Höhe von 13.054,11 Euro bei der Sparkasse Feldkirch, Österreich. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 09.09.2015. Die Beschlagnahmeanordnung, die der Sicherstellung der Gelder zugrunde liegt, ist bis zum 31.03.2019 befristet. |
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22.400,00 Euro und 11.300,00 CHF sichergestellte Barmittel sowie gesperrte Guthaben betreffend Sparbuch AT75 1200 0551 1811 3368 in Höhe von 6.916,95 Euro bei der UniCredit Bank Austria, Österreich. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 17.09.2015. Die Beschlagnahmeanordnung, die der Sicherstellung der Gelder zugrunde liegt, ist bis zum 31.03.2019 befristet. – bei der FX Trading 24 GmbH – Inland |
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19.314,30 Euro Bankguthabenbei der Volksbank eG, Konto Nr. DE51692910000226702300, DE35692910000227138700. Die Guthaben wurden gepfändet. |
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PKW Mercedes-Benz, E 350 CGl Cabrio, schweizerisches Kennzeichen: ZH 382152, Fahrgestellnummer WDD 207 457 1F09 0062 mit Fahrzeugausweis, 2 Schlüsseln, sowie diverse Fahrzeugrechnungen und Versicherungsunterlagen, verwahrt bei Abschleppdienst Meixner, Landhausstraße 70188 Stuttgart. Der Gegenstand wurde gepfändet. Ausland |
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CHF 38.187,88 Bankguthaben bei der Volksbank AG, Liechtenstein, Konto-Nummer 10.502489_0. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 28.08.2015. Die Bank verhängte ein Verfügungsverbot, das am 29.09.2017 endet. Wenn bis dahin kein Antrag auf Verlängerung des Verfügungsverbots eingeht, wird dieses aufgehoben. |
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26.887,15 CHF Bankguthaben bei der Raiffeisenbank Tägerwillen, Schweiz, Kontokorrent CH69 8141 2000 0073 8382 7 und Kontokorrent CH69 8141 2000 0073 8388 6. Zu Grunde liegt ein Beschlagnahmebeschluss vom 28.08.2015. |
Geschädigte aus den Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während des Zeitraumes von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können. Nach Ablauf dieser Frist erwirbt der Staat die bezeichneten Vermögenswerte beziehungsweise den festgestellten Zahlungsanspruch entsprechend § 73e Absatz 1 Strafgesetzbuch, soweit nicht
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der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, |
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der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, |
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zwischenzeitlich Sachen nach § 111k Strafprozessordnung an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind |
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oder Sachen nach § 111k Strafprozessordnung an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist von drei Jahren beantragt hat. |
Der Staat kann das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Absatz 5 Satz 1 Strafprozessordnung entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
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