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Landgericht Wiesbaden

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Landgericht Wiesbaden
1. Zivilkammer

Aktenzeichen: 1 O 99/17

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Walter Heyner, Waldallee 75, 65817 Eppstein,

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kälberer & Tittel
Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin,
Geschäftszeichen: D34/1886

gegen

Deutsche Bank AG, vertr. d. d. Vorstand, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt/Main,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Noerr LLP
Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: F-1362-2017

Lloyd Fonds AG, gesetzl. vertr. durch den Vorstand, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg,

Nebenintervenientin

Prozessbevollmächtigte: Lindenpartners Partnerschaft von Rechtsanwälten
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin,
Geschäftszeichen: 10410/17-KFR/dbe

hat das Landgericht Wiesbaden durch die 1. Zivilkammer durch den Richter Beber als Einzelrichter am 22.2.2018 beschlossen:

Es wird auf Antrag des Klägers folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens Gesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

I.

Beklagte:

Deutsche Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder John Cryan (Vorsitzender), Kimberly Hammonds, Stuart Lewis, Sylvie Matherat, Nicolas Moreau, Garth Ritchie, Karl von Rohr, Marcus Schenck, Christian Sewing, Werner Steinmüller, Jeffrey Urwin, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt.

II.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:

Lloyd Fond AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Thorsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg.

III.

Bezeichnung des Prozessgerichts :

Landgericht Wiesbaden

IV.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

1 O 99/17

V.

Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a.

dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b.

dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105 % Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand-und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d.

dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e.

dass die Angaben der Schiffsbetriebskostensteigerungen der Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf Seite 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f.

dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den Seiten 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

g.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf Seite 14 und Seite 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

i.

dass die Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j.

dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k.

dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren.

2.
a.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. a. bis 1. k. aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

b.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. a. bis 1. k. aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.

3.

Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1. a. bis 1. k. aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden.

4.

Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1. a. bis 1. k. dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn der Verkaufsprospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

5.

Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für ein Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, da sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1. a. bis 1. k. aufgeführten Prospektmängel ergeben.

6.

Es wird festgestellt, dass weder der Verkaufsprospekt noch die Geschäftsberichte und Rundschreiben der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2014 hinreichende Informationen über die unter Ziffer 1. a. bis 1. k. aufgeführten Prospekt- und Beratungsmängel enthalten, so dass der Verkaufsprospekt und die Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.

VI.

Knappe Darstellung des Lebenssachverhalts:

Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung sowie Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem von der Streithelferin aufgelegten FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 19.04.2007 zeichnete der Kläger nach entsprechender Beratung und Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten Maik Bachmann eine Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II i. H. v. 30.000,00 USD zzgl. 5 % Agio. Für den Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio wurde dem Kläger am 30.05.2007 ein Betrag i. H. v. 22.934,73 € belastet. Im Juni 2008 erhielt der Kläger eine Ausschüttung i.H. v. 900,00 USD. Hierfür wurde ihm mit Wertstellung zum 30.06.2008 ein Betrag i. H. v. 569,22 € gutgeschrieben.

Der Kläger behauptet, dass er über die mit der Anlage verbundenen Risiken weder durch die persönliche Beratung noch durch den Inhalt des Anlageprospekts hinreichend aufgeklärt worden sei. Er beruft sich auf die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens. Die Beratung habe auf den Fehlern des Prospekts beruht, da der Berater-insoweit unstreitig-sich mithilfe des Prospektes vorbereitet und dessen Inhalte in der Beratung zusammengefasst bzw. mit eigenen Worten erläutert hätte. Die im Prospekt enthaltenen Fehler hätten damit unmittelbaren Eingang in die Beratung gefunden. Der Kläger behauptet des Weiteren, dass der Prospekt ihm erst am Tag der Beratung persönlich übergeben worden sei.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Im Übrigen bestreitet sie die Aufklärungsmängel und behauptet, die Beratung sei nicht nur anhand des Verkaufsprospekts (Anl. K1), sondern auch anhand der Kundenpräsentationen (Anl. B3) erfolgt.

VII.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

11.9.2017

VIII.

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Klageregister ist in die Bekanntmachung aufzunehmen.

Beber

 

Beglaubigt
Wiesbaden, 21. September 2018

Neubauer, Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle

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