Ehrenamtliche genießen auch künftig nicht dieselben Schutzrechte wie Arbeitnehmer, urteilt das Bundesarbeitsgericht Erfurt.
Der Grund sei, dass das Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt werde. Daher könne es nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden. Desweiteren diene die Ausübung eines Ehrenamtes nicht der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz. So fallen Ehrenamtliche auch weiterhin nicht unter die Kündigungsschutzregeln. Damit scheiterte eine frühere Telefonseelsorgerin aus Chemnitz auch vor dem obersten Arbeitsgericht mit ihrer Klage.
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