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Startseite Allgemeines Lebensversicherungen Wissenswertes von der Stiftung „Test“
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Lebensversicherungen Wissenswertes von der Stiftung „Test“

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Der Bundes­gerichts­hof hat sich im Jahr 2015 verbraucherfreundlich gezeigt. In mehreren Gerichts­verhand­lungen ließ er die Rück­abwick­lung von Kapital­lebens­versicherungen und Renten­versicherungen zu (Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14, u.a.). Das gilt selbst für gekündigte Verträge. Finanztest beant­wortet die wichtigsten Fragen zu dieser Möglich­keit des Ausstiegs.

Welche Verträge sind von den neuen Urteilen betroffen?

Es geht um Kapital­lebens­versicherungen und Renten­versicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell. Dabei bekamen Sie als Kunde zum Vertrags­abschluss nicht alle Vertrags­unterlagen ausgehändigt, sondern erst später zusammen mit dem Versicherungs­schein. Der Versicherungs­vertrag galt dann als abge­schlossen, wenn Sie nicht inner­halb von 14 Tagen (nach 2004 inner­halb von 30 Tagen) wider­sprochen haben.

Worum ging es in den Verfahren vor dem Bundes­gerichts­hof?

Ausgangs­punkt sind fehler­hafte Wider­spruchs­belehrungen bei vielen dieser Verträge. Ist die Belehrung fehler­haft, hat die Wider­spruchs­frist nie begonnen und Sie können Ihrem Vertrag nach vielen Jahren heute noch wider­sprechen. In den Fällen vor dem BGH hatten zwei Kunden im Jahr 2003 bei der AachenMünchner eine fonds­gebundene Lebens­versicherung abge­schlossen. Im Jahr 2012 kündigten sie die Verträge vorzeitig und bekamen den Rück­kaufs­wert der Versicherung. 2013 wiesen sie auf die fehler­haften Wider­spruchs­belehrungen hin und verlangten, dass die Verträge rück­abgewickelt werden. Der BGH gab den Klägern recht.

Was bean­standeten die Richter des Bundes­gericht­hofes?

Die Wider­spruchs­belehrung in diesen Fällen lautete: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungs­antrag bekannt ist, können Sie inner­halb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs­scheins dem Versicherungs­vertrag wider­sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine recht­zeitige Absendung des Wider­spruchs.“ Die Richter entschieden: Es fehle der notwendige Hinweis darauf, dass der Wider­spruch in Text­form zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein.

https://www.test.de/FAQ-Lebensversicherung-rueckabwickeln-Antworten-auf-Ihre-Fragen-4929552-0/

 

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