Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2015 verbraucherfreundlich gezeigt. In mehreren Gerichtsverhandlungen ließ er die Rückabwicklung von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen zu (Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14, u.a.). Das gilt selbst für gekündigte Verträge. Finanztest beantwortet die wichtigsten Fragen zu dieser Möglichkeit des Ausstiegs.
Welche Verträge sind von den neuen Urteilen betroffen?
Es geht um Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell. Dabei bekamen Sie als Kunde zum Vertragsabschluss nicht alle Vertragsunterlagen ausgehändigt, sondern erst später zusammen mit dem Versicherungsschein. Der Versicherungsvertrag galt dann als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen (nach 2004 innerhalb von 30 Tagen) widersprochen haben.
Worum ging es in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof?
Ausgangspunkt sind fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen bei vielen dieser Verträge. Ist die Belehrung fehlerhaft, hat die Widerspruchsfrist nie begonnen und Sie können Ihrem Vertrag nach vielen Jahren heute noch widersprechen. In den Fällen vor dem BGH hatten zwei Kunden im Jahr 2003 bei der AachenMünchner eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2012 kündigten sie die Verträge vorzeitig und bekamen den Rückkaufswert der Versicherung. 2013 wiesen sie auf die fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen hin und verlangten, dass die Verträge rückabgewickelt werden. Der BGH gab den Klägern recht.
Was beanstandeten die Richter des Bundesgerichthofes?
Die Widerspruchsbelehrung in diesen Fällen lautete: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Die Richter entschieden: Es fehle der notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein.
https://www.test.de/FAQ-Lebensversicherung-rueckabwickeln-Antworten-auf-Ihre-Fragen-4929552-0/
Kommentar hinterlassen