Dazu haben wir uns natürlich auch eine Meinung von Rechtsanwalt Daniel Blazek (BEMK Rechtsanwälte) eingeholt, der ja bekanntlich viele Vertriebe berät. Hier seine Reaktion:
„Mir liegen die AGB LEBENSWERTE (LWM) Safe Basket (inkl. aller Varianten) Stand 17. November 2020 der Matallorum Edelmetallhandels GmbH vor. Ich weiß nicht, ob diese aktuell noch im Vertrieb bzw. im öffentlichen Angebot verwendet werden. Falls ja, lautet meine Rechtsansicht wie folgt:
Die Formulierung des § 7.3 der AGB läuft auf eine unbedingte Verkaufsoption hinaus, bei welcher keine gesonderte Annahmevoraussetzung getroffen wird (im Gegensatz um Vertragsschluss). Damit ist meiner Ansicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG einschlägig, der seit Juli 2021 gilt. Das wiederum führt seit Januar 2022 einerseits zu einer Anwendbarkeit des § 34f GewO für den (externen) Vertrieb und andererseits grundsätzlich zur Prospektpflicht gemäß §§ 6 ff. VermAnlG und ggfls. zu einer Haftung nach §§ 20 ff. VermAnlG. Hier wird man letztlich aber nur Sicherheit erhalten durch eine BaFin-Abfrage, die grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt.
Materiell stelle ich mit die Frage nach der hinreichenden Konkretisierung im Rahmen der Verschaffung des Mit- bzw. Bruchteilseigentums. Bei solchen Konstruktionen ist die Rechtsprechung schonmal skeptisch. Mir ist nicht bekannt, ob dies hier schon einmal von Gerichten positiv geprüft wurde.
Als Aufklärungsrisiko betrachte ich – insbesondere für den Vertrieb – die Vertragskosten. Hierzu muss man einerseits die Aufschläge auf den Börsenpreis beachten (+ 2,5 % bei Gold und +4 % bei Silber). Hinzu kommen Lagerkosten von 1,5 % pro Jahr. Möglicherweise verlangt der Vermittler noch bis zu 5 % der Anlagesumme bzw. bis zu 5 Monatsbeiträgen als „Einrichtungsgebühr“. Aber Damit nicht genug: „Im Produktpreis können zusätzlich Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Höhe von max. 19 % der Anlagesumme enthalten sein“. Das wiederum ist bereits per se aufklärungspflichtig für den Fall, das es zutrifft; vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12, Gründe III. 1. b); s.a. BGH, Urt. v. 21. Juni 2016 – II ZR 331/14, Leitsatz. Unabhängig davon ist meiner Ansicht nach dem Anleger nicht per se klar, wieviel Prozent seiner Investition nicht für den Anlagezweck zur Verfügung steht, da nicht klar ist, wie hoch den die Zuschläge im Einzelfall sind sowie die Vertriebskosten im Einzelfall („bis zu“).“
Ersteintragung der Gesellschaft:
Amtsgericht Würzburg Aktenzeichen: HRB 13597 | Bekannt gemacht am: 28.02.2017 02:03 Uhr |
In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr: | |
Neueintragungen | |
27.02.2017 | |
HRB 13597: Metallorum GmbH, Würzburg, Karmelitenstraße 39, 97070 Würzburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.02.2017. Geschäftsanschrift: Karmelitenstraße 39, 97070 Würzburg.Gegenstand des Unternehmens: ist der Groß- und Einzelhandel von Edelmetallen sowie der Handel mit Schmuck und Rohstoffen in physischer Form sowie numismatische Medaillen und Münzen, sowie Beteiligung an Unternehmen, welche Edelmetalle fördern oder vertreiben. Ferner die Durchführung von Fachseminaren zum Thema Edelmetalle.
Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Dies gilt auch für Liquidatoren. Bestellt: Geschäftsführer: Leukhardt, Tino, Altendorf, *20.04.1977, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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