Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Bevor die Pflegekasse zahlt, wird sie prüfen, ob und in welchem Umfang Leistungen überhaupt notwendig und zweckmäßig sind.

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Bevor die Pflegekasse zahlt, wird sie prüfen, ob und in welchem Umfang Leistungen überhaupt notwendig und zweckmäßig sind. In welcher Höhe die Kasse Kosten übernimmt, hängt dabei von der Pflegestufe des Antragstellers ab. Lehnt sie den Antrag ab, muss sie das begründen. Achtung: Anträge müssen rechtzeitig gestellt werden. Denn Leistungen werden erst ab dem Tag gezahlt, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Wir informieren über:

 

Pflegesachleistung

Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Im Angebot sind die Pflege, Hilfen im Haushalt und seit der letzten Pflegereform auch die so genannte häusliche Betreuung. Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich

  • 450 Euro in der Pflegestufe I
  • 1.100 Euro in der Pflegestufe II
  • 1.550 Euro in der Pflegestufe III.

Der Höchstsatz für Härtefälle der Pflegestufe III beträgt 1.918 Euro. Als Härtefall bezeichnet werden Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III, deren Pflegebedarf so außergewöhnlich hoch ist, dass er über das übliche Maß dieser Pflegestufe hinausgeht. Dabei spricht man auch von Pflegestufe IV.

Nach der letzten Pflegereform erhalten seit 1. Januar 2013 auch Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf aufgrund von „Einschränkungen der Alltagskompetenz“, etwa wegen einer Demenz, Leistungen der Pflegeversicherung. Wer schon in Pflegestufe I oder II eingestuft ist, erhält Zuschläge.

Menschen mit Einschränkungen der Alltagskompetenz können daher Leistungen von ambulanten Pflegediensten im folgenden Umfang erhalten:

  • 225 Euro ohne Pflegestufe
  • 665 Euro in der Pflegestufe I
  • 1.250 Euro in der Pflegestufe II
  • .

In Pflegestufe III und bei Härtefällen bleibt es bei den üblichen Leistungen.

Bündelung („Poolen“) von Leistungen

Immer mehr Menschen wollen auch im Alter weitgehend selbstbestimmt leben und suchen daher als Alternative zum Heim andere Wohnformen wie zum Beispiel Wohngemeinschaften für

Senioren. Künftig soll das Zusammenleben in solchen Wohnformen verbessert werden. Daher können Versicherte ihre Ansprüche auf Sachleistungen gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten bündeln, die zum Beispiel auch in der Wohngemeinschaft leben. Das bedeutet etwa, dass sich eine Pflegekraft um mehrere Pflegebedürftige innerhalb einer Wohngemeinschaft kümmert. Die durch die Bündelung der Ansprüche entstehenden Kosten- und Zeitersparnisse können dann für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt werden.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält man, wenn ehrenamtliche Pfleger die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn sein. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Konto, und zwar

  • 235 Euro in der Pflegestufe I
  • 440 Euro in der Pflegestufe II
  • 700 Euro in der Pflegestufe III.

Der Pflegebedürftige bestimmt auch hier selbst, wie das Geld ausgegeben wird.

Nach der letzten Pflegereform erhalten seit 1. Januar 2013 auch Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf aufgrund von „Einschränkungen der Alltagskompetenz“, etwa wegen einer Demenz, Leistungen der Pflegeversicherung. Wer schon in Pflegestufe I oder II eingestuft ist, erhält Zuschläge.

Menschen mit Einschränkungen der Alltagskompetenz können daher Pflegegeld im folgenden Umfang erhalten:

  • 120 Euro ohne Pflegestufe
  • 305 Euro in der Pflegestufe I
  • 525 Euro in der Pflegestufe II.

In Pflegestufe III bleibt es bei den üblichen Leistungen.

Kombination von Sachleistung und Pflegegeld

Dabei werden prozentuale Anteile der nicht verbrauchten Pflegesachleistung auf das Pflegegeld angerechnet. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegestufe II) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen von 1.100 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 770 Euro. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 440 Euro wären das in diesem Fall 132 Euro.

Tages- und Nachtpflege

Wenn ein Pflegebedürftiger ergänzend zur häuslichen Pflege noch stationär betreut wird. Die Tages- oder Nachtpflege wird ein- bis mehrmals pro Woche in einer Pflegeeinrichtung durch professionelles Personal angeboten. Die Sachleistungsbeträge für die Tages- und Nachtpflege wurden 2012 ebenso schrittweise angehoben wie die ambulanten Sachleistungsbeträge. Darüber hinaus ist es möglich, zusätzlich zum Bezug von Pflegegeld oder Pflegesachleistung Tages- und Nachtpflegeleistungen bis zu 50 Prozent der Sachleistungsbeträge in Anspruch zu nehmen, ohne dass das Pflegegeld oder der Betrag für die Pflegesachleistung reduziert wird. Damit erhöht sich der mögliche Gesamtanspruch auf das 1,5fache des bisherigen Betrages (150-Prozent-Regel). Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegestufe II) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen von 1.100 Euro. Außerdem besucht er an einem Tag pro Woche die Tagespflege. Hierfür stehen ihm 50 Prozent der Leistungen für Tages-/Nachtpflege, also 550 Euro zur Verfügung.

Kombination von Sachleistung, Tages-/Nachtpflege und Pflegegeld

Dabei werden prozentuale Anteile der nicht verbrauchten Pflegesachleistung bzw. Tages-/Nachtpflege auf das Pflegegeld angerechnet. Es gilt auch hier die 150-Prozent-Regel der Tages-/Nachtpflege. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegestufe II) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen von 1.100 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 770 Euro. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 440 Euro wären das in diesem Fall 132 Euro. Es bleiben außerdem noch 50 Prozent der Leistungen für Tages-/Nachtpflege, also 550 Euro.

Ersatzpflege

Wenn die Pflegeperson die häusliche Pflege wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht leisten kann. Die Pflegekasse trägt die Kosten der Ersatzpflege für längstens 28 Tage je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag liegt bei 1.550 Euro. Diese Leistung wird jedoch nur gewährt, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat (so genannte Vorpflegezeit). Achtung: Wenn Angehörige ersatzweise die Pflege übernehmen, zahlt die Kasse für Angehörige bis zum zweiten Grad (Kinder, Eltern) nur die Leistungen des Pflegegeldes. Die Ersatzpflege gibt es auch für Personen mit Einschränkungen der Alltagskompetenz, wenn sie keine Pflegestufe haben.

Kurzzeitpflege

Wenn ein Pflegebedürftiger vorübergehend stationär gepflegt wird, zum Beispiel, weil nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege zu Hause neu organisiert werden muss. Die Kasse zahlt für Pflegeleistungen bei allen Pflegestufen 1.550 Euro pro Jahr, für insgesamt maximal 28 Tage. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

Kurzzeitpflege in speziell für Kinder geeigneten Einrichtungen

Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen, da diese auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind.

Vollstationäre Leistungen

Wenn ein Pflegebedürftiger auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung gepflegt wird, zahlt die Kasse

Betreuungsangebote für Menschen mit Demenz

Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, beispielsweise mit Demenz, erhalten pro Monat maximal 200 Euro zusätzlich zu den oben genannten Leistungen von der Pflegekasse für Betreuungsleistungen erstattet. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst (MDK) in seinem Gutachten einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung festgestellt hat.

Wohnungsanpassung

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe und auch Personen mit „Einschränkungen der Alltagskompetenz“ ohne Pflegestufe bekommen Unterstützung bei der Anpassung ihrer Wohnung auf ihre speziellen Bedürfnisse. Häufig gehören dazu der Einbau einer flachen oder bodengleichen Duschtasse im Bad und die Beseitigung von Schwellen und Stufen. Die Pflegekasse bezuschusst diese Umbaumten mit bis zu 2.557 Euro. Weitere Informationen zur Wohnungsanpassung finden Sie hier. Seit Ende 2012 besteht die Möglichkeit, dass bis zu vier(Link Text Wohnungsanpassung). Seit Ende 2012 best anspruchsberechtigte Personen, die zusammenleben, ihre Ansprüche auf Anpassungen zusammenrechnen dürfen. So können bis zu 10.228 Euro zur Verfügung stehen.

Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen

In einigen Regionen Deutschlands haben sich so genannte Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz etabliert. Dort leben etwa acht bis zwölf Pflegebedürftige in einer gemieteten Wohnung zusammen und werden von einem Dienstleister, meistens einem Pflegedienst, gemeinsam – oft rund um die Uhr – betreut. Weitere Informationen finden Sie hier. Seit der Reform der Pflegeversicherung erhalten pflegebedürftige Bewohner einer Wohngemeinschaft einen Wohngruppenzuschlag von monatlich 200 Euro pro Person, um gemeinsam eine Präsenzkraft zu finanzieren, die den Alltag der WG regelt, sich um den Haushalt kümmert und bei der Pflege hilft. Außerdem wird bei neu gegründeten Wohngemeinschaften der Umbau der Wohnung mit bis zu 10.000 Euro gefördert, zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen auf eine Wohnungsanpassung.

Quelle:VZ Hessen

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