Die Städte Xanten und Lennestadt haben keinen Anspruch auf eine Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015, die über die bereits vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beträge hinausgeht. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch am 5. November 2021 verkündete Urteile entschieden und damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.
Die Städte können sich nicht darauf berufen, sie hätten dem Land mit der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge Amtshilfe geleistet und deshalb einen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung. Bei der Flüchtlingsaufnahme hat es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gehandelt. Die Pflicht zur Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge ist seinerzeit durch personenbezogene Zuweisungsentscheidungen der zuständigen Landesbehörde konkretisiert worden, die von den Städten nicht angefochten worden sind. Daher können sie nun nicht einwenden, dass viele der aufgenommenen Personen nicht um Asyl nachgesucht hätten oder nicht aus den vom Land betriebenen Aufnahmeeinrichtungen hätten entlassen werden dürfen. Der Argumentation der Städte, angesichts der sehr hohen Flüchtlingszahlen des Jahres 2015 und der Überlastung der landeseigenen Einrichtungen könne von einer ordnungsgemäßen Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen des Landes nicht die Rede sein, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Der Rechtsgrund dafür, dass den Städten nicht alle entstandenen Kosten zu erstatten sind, liegt in den seinerzeit geltenden Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Die maßgeblichen Regelungen waren verfassungskonform. Zwar sind Kommunen mit landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet nach damaliger Rechtslage entlastet worden, indem ihnen weniger Flüchtlinge zur kommunalen Unterbringung zugewiesen wurden, als es dem Zuweisungsschlüssel entsprochen hätte. Die dadurch bedingte Mehrbelastung anderer Gemeinden (so auch der klagenden Städte) verstieß aber nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, weil sie auf einer sachlich vertretbaren Differenzierung beruhte. Denn das Land wollte mit der Entlastung einen Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen geben, der auch Wirkung entfaltet hat; die Aufnahmekapazitäten der erforderlichen Landesaufnahmeeinrichtungen konnten so im Laufe des Jahres 2015 binnen kurzer Zeit massiv erhöht werden. Ende 2016 novellierte der Landesgesetzgeber das Flüchtlingsaufnahmegesetz, um den „verzerrenden Effekten“ entgegenzuwirken. Dass er zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Gemeinden gehalten war, noch für das Jahr 2015 eine (gegebenenfalls rückwirkende) gesetzliche Neuregelung zu schaffen, lässt sich in Anbetracht der damaligen Ausnahmesituation sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Mehrbelastung nicht feststellen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen können die klagenden Städte Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 15 A 3142/19, 15 A 3143/19 (I. Instanz VG Düsseldorf 1 K 9288/17, 1 K 15361/16)
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