LenzWerk Vorratsgesellschaft 12 GmbHZossenBerichtüber die
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1. |
Auftrag und Auftragsdurchführung
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2. |
Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag
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3. |
Gesamtbewertung |
1. Auftrag und Auftragsdurchführung |
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1.1. Prüfungsauftrag |
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Mit Vertrag vom 14. Juni 2022 wurde die
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(2) |
von der
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beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet. |
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(4) |
Im wirtschaftlichen Interesse der Emittentin hat die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Anbieterin“) unter dem Aktenzeichen: WA 34-Wp 7113/02131#00001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission „Berlin Zehlendorf“ mit Wirkung zum 04.07.2022 gestatten lassen. |
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(5) |
Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden. |
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(6) |
Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen. |
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(7) |
Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG). |
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(8) |
Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. |
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(9) |
Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen. |
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(10) |
Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. |
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(11) |
In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach. |
1.2. Haftungsbeschränkung/ Rechtswahl/ Gerichtsstand |
(12) |
Die Veröffentlichung dieses Berichtes und die Weitergabe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgte mit der Maßgabe, dass beim Entstehen eines Vertrages mit Schutzwirkung gegenüber Dritten keine über der Emittentin vereinbarte hinausgehende Haftung übernommen wird. Mit der Emittentin ist vereinbart, dass die Haftung für Vermögensschäden, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle entstehen können, der Höhe nach auf einen Betrag von 6 Mio. EUR je Versicherungsfall und maximal 30 Mio. EUR pro Versicherungsjahr (4- fache der Mindestversicherungssumme gemäß § 59j Abs. 2 BRAO) begrenzt wird. |
(13) |
Die Regelungen des § 334 BGB sind ausdrücklich nicht abbedungen. Alle Einwendungen aus dem Vertrag mit der Emittentin stehen uns auch gegenüber jedem Dritten zu, der Rechte aus dem Bericht ableiten will. |
(14) |
Wir weisen darauf hin, dass der Bericht den Stand der Erkenntnisse wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Erstellung (Berichtsstichtag) aufgrund der uns durch die Emittentin übermittelten Informationen vorlag. |
(15) |
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegen den Mittelverwendungskontrolleur gerichteten Ansprüche wurde Berlin vereinbart. Es gilt zudem ausschließlich deutsches Recht. |
1.3. Vermögensanlage/ Darlehensvertrag |
(16) |
Bei der unter dem Aktenzeichen: WA 34-Wp 7113/02131#00001 gestatteten Vermögensanlage handelt es sich um Teilbeträge aus der Forderung eines erstrangig besicherten Bankdarlehens, welches der Emittentin gewährt wurde. |
(17) |
Grundlage der Vermögensanlage ist das Immobiliendarlehen vom 27./29.06.2022, zwischen der Raisin Bank AG, Niedenau 61-63, 60325 Frankfurt/Main und der Emittentin/ Darlehensschuldnerin über 4.770.000 EUR. |
(18) |
Bei Abschluss des Darlehensvertrags war zunächst die darlehensgebende Bank Gläubiger der Emittentin. Nach Abtretung der Darlehensforderungen durch die Bank an die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG wurde die Darlehensforderung in Teilbeträge aufgeteilt und dann über eine Internetdienstleistungsplattform im Sinne von § 2a VermAnlG vermittelt und an die Anleger verkauft und abgetreten. Da die Vermögensanlage in der Laufzeit der Vermögensanlage gehandelt werden kann (Sekundärmarkt), können Forderungsinhaber zu den in den Anlagebedingungen genannten Bedingungen wechseln. |
1.4. Anlageobjekt und Sachgut der Vermögensanlage |
(19) |
Im Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) wurde das Anlageobjekt wie folgt beschrieben: „Die Emittentin wird in das nachfolgende Projekt investieren: Die Emittentin hat das rund 1.261 m2 große, derzeit mit einem leerstehenden Einfamilienhaus, welches für den Neubau abgerissen wird, bebaute Grundstück unter der Adresse Machnower Straße 9, 14165 Berlin, Deutschland (Amtsgericht Schöneberg, Grundbuch von Zehlendorf, Blatt 9106, Flurstück 1595/71) (nachfolgend „Projektgrundstück“) im März 2022 erworben. Es ist geplant im Rahmen einer Projektentwicklung auf dem vorgenannten Projektgrundstück ein Wohn- und Geschäftsgebäude mitsamt Tiefgarage neu zu errichten. Das geplante Wohn- und Geschäftsgebäude soll aus einem Vorder- und einem Hinterhaus bestehen und 15 Wohneinheiten, eine Ladeneinheit sowie 14 Stellplätze umfassen. Die Größe der Immobilie ist mit rund 1.870 m2 geplant. Das Objekt wird zu 96,26 % wohnwirtschaftlich und 3,74 % gewerblich genutzt werden. Die Bauantragsplanung zur Genehmigung der Errichtung der geplanten Projektentwicklung wird derzeit finalisiert. Es ist geplant den Bauantrag bis Mitte des vierten Quartals 2022 einzureichen. Mit der Erteilung der Baugenehmigung rechnet man zu Beginn des zweiten Quartals 2023. Der Baubeginn soll anschließend im Juli 2023 erfolgen. Sämtliche zu errichtenden Einheiten sollen im Einzelverkauf veräußert werden, um aus den Verkaufserlösen das in der Gesellschaft (Emittentin) aufgenommene Fremdkapital zzgl. Zinsen, unter welchem auch die hier angebotene Vermögensanlage zu verstehen ist, zurück zu führen. Derzeit gibt es noch keine Vermarktungs- bzw. Verkaufsaktivitäten. Ein Teil der Nettoeinnahmen des dieser Vermögensanlage zugrundeliegenden Darlehens in Höhe von EUR 4.057.000,- dient der Mitfinanzierung des Kaufpreises des Projektgrundstückes sowie der mit dem Ankauf des Projektgrundstückes verbundenen Erwerbsnebenkosten. Des Weiteren wird ein Teilbetrag der Nettoeinnahmen dieser Vermögensanlage in Höhe von EUR 213.000,- als Liquiditätsreserve der Emittentin zur Verfügung gestellt. Dies entspricht einem relativen Anteil von rund 4,98 % der Nettoeinnahmen dieser Vermögensanlage. Der Realisierungsgrad des Projektes kann in der Weise angegeben werden, dass das Projektgrundstück erworben wurde und derzeit die Genehmigungsplanung für die geplante Projektentwicklung erstellt wird, um den Bauantrag einzureichen. Weitere Verträge sind im Zuge des Projektes noch nicht abgeschlossen worden. Die Emittentin hat sich verpflichtet Planungsleistungen bis zur Einreichung des Bauantrages als Eigenleistungen zu erbringen. Eine weitere (vorrangige) Finanzierung eines Kreditinstitutes gibt es aktuell nicht. Es ist vorgesehen im späteren Laufe des Projektes, also in der Hochbauphase, welche hier nicht Finanzierungsgegenstand ist, eine Hochbaufinanzierung bei einem Kreditinstitut zu beantragen und Verträge mit Kreditinstituten, weiteren Finanzierungspartnern sowie Bau- und Projektdienstleistern dann zur baulichen Realisierung des Projektes abzuschließen. Sollte die bei einem Kreditinstitut zu beantragende Hochbaufinanzierung nicht gewährt werden können, wird die Emittentin sich um eine alternative Finanzierung eines anderen Kreditinstitutes bemühen. Sollte eine alternative Finanzierung nicht zustande kommen, wird die Emittentin den Verkauf des Projektes und Projektgrundstückes anstreben. Die Grundbucheintragung zur Eigentumsumschreibung auf die Emittentin ist noch nicht erfolgt. Die Grundbucheintragungen zur dinglichen Besicherung dieser Vermögensanlage sind ebenfalls noch nicht erfolgt und werden erst gemäß Darstellung unter Ziffer 12 zur Herstellung der Auszahlungsbedingungen des dieser Vermögensanlage zugrundeliegenden Darlehens erfolgen. Die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern reichen allein nicht aus, um das Gesamtprojekt inklusive der Errichtung der Projektentwicklung zu finanzieren. Dies ist, neben von der Emittentin im Rahmen des Erwerbs des Projektgrundstückes einzubringenden Eigenmitteln in Höhe von EUR 400.000,- nur mit entsprechenden Darlehensmitteln eines Kreditinstitutes und ggf. anderen Finanzierungspartnern möglich, um dann die Gesamtfinanzierung des Projektes zu schließen. Allein mit den Mitteln aus dieser Vermögensanlage ist eine spätere Errichtung der Projektentwicklung (Hochbauphase) nicht möglich. Sobald die Emittentin die Hochbauphase durchführen wird und dies entsprechend durch ein Kreditinstitut in Höhe von plangemäß EUR 11,625 Mio. finanziert wird, ist von der Emittentin die Rückzahlung dieser Vermögensanlage durch Darlehensmittel des Kreditinstitutes geplant. Weiterhin ist dann die Emission einer neuen weiteren Vermögensanlage zur Schließung der Gesamtfinanzierung und damit zur Mitfinanzierung der Hochbauphase geplant. Die Gesamtkosten des Projekts inklusive einer Hochbauphase werden voraussichtlich EUR 16,715 Mio. betragen.“ |
1.5. Kontrollgegenstand Emissionskonto |
(20) |
Die eingeworbenen Anlegergelder aus der Emission auf der Plattform sind von den Anlegern auf das Emissionskonto der Anbieterin als alleinige Kontoinhaberin (nachfolgend „Emissionskonto“ genannt) eingezahlt worden. An diesem Emissionskonto wurde ein Pfandrecht für den Mittelverwendungskontrolleur bestellt. |
(21) |
Die Anbieterin hat nach Ablauf der Emission und der Widerrufsfristen der Anleger dem Mittelverwendungskontrolleur den Emissionserlös und das letztlich aus der Emission zur Verfügung stehende Emissionskapital als Gesamtsumme der eingeworbenen Anlegergelder im Sinne des § 5c VermAnlG (Emissionskapital) in Textform mitgeteilt. Daraufhin hat die Anbieterin das Darlehen zwischen der Raisin Bank AG und der Emittentin angekauft und nach der Erfüllung der notwendigen Auszahlungsvoraussetzungen durch die Emittentin die dingliche Vertragsübernahme realisiert und die Barmittel aus der Emission zur Kaufpreisfinanzierung gegenüber der Raisin Bank AG vertragsgemäß verwendet. |
(22) |
Im Anschluss hat die Anbieterin die Teilkreditforderungen an die Anleger abgetreten und eine Abtretungsbescheinigung zur Gesamtemission gemäß § 410 BGB an die Emittentin in Höhe des Emissionskapitals erteilt und dem Mittelverwendungskontrolleur nachgewiesen. |
(23) |
Wir hatten keine Beanstandungen. Die Mittelverwendungskontrolle am Emissionserlös und am Emissionskonto ist damit abgeschlossen und erfolgte planmäßig. |
1.6. Kontrollgegenstand Mittelverwendung gemäß Darlehensvertrag |
(24) |
Geschäftsmodellbedingt kommt die Emittentin zu keinem Zeitpunkt in direkten Kontakt mit den eigeworbenen Anlegergeldern, da die Emittentin lediglich die Darlehensvaluta der Bank erhält. Deshalb fallen die Mittelfreigabe im Sinne von § 5c Abs. 2 VermAnlG inhaltlich zusammen mit der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen für die Darlehensvaluta durch die Bank bzw. den Sicherheitentreuhänder. Die Mittelverwendungskontrolle über das Mittelverwendungskontrollkonto setzt deshalb erst mit Wertstellung der ausgezahlten Darlehensvaluta (Kontrollgegenstand) durch die Bank (Beginn der gesetzlichen Mittelverwendungskontrolle) auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ein. |
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(25) |
Gegenstand der Kontrolltätigkeit im Sinne von § 5c Abs. 2 VermAnlG ist die vertragsgemäße Verwendung der Darlehensvaluta gemäß Darlehensvertrag. |
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(26) |
Der Darlehensvertrag hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von § 5c Abs. 2 Satz 3 VermAnlG folgende Mittelverwendungen definiert:
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1.7. Mittelverwendungskonto |
(27) |
Die Emittentin hat am 04.07.2022 ein „Und-Konto“ bei der Raisin Bank AG eröffnet, auf das die Darlehensvaluta vollständig eingezahlt worden ist und über das die Emittentin nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann. |
(28) |
Sämtliche Verfügungen der Emittentin und des Sicherheitentreuhänders auf dem Mittelverwendungskontrollkonto unterliegen damit der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur. |
(29) |
Die kontoführende Bank wurde unwiderruflich angewiesen, dem Mittelverwendungskontrolleur Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher dieses Konto betreffenden Korrespondenz unverzüglich zur Kontrolle zu übersenden. |
(30) |
Wir hatten keine Beanstandungen. |
1.8. Prüfungsmaßstab und -umfang |
(31) |
Der formalen Kontrolle gemäß § 5c Abs. 2 Satz 4 VermAnlG durch den Mittelverwendungskontrolleur unterliegt lediglich die erstmalige Verwendung der Darlehensvaluta in Höhe des festgestellten Emissionskapitals (eingesammelte Anlegergelder). |
(32) |
Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der eingezahlten Gelder; er kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. Er verfügt nicht über die Darlehensvaluta (Anlegergelder), sondern stimmt Verfügungen der Emittentin bzw. des Sicherheitentreuhänders lediglich durch Mitzeichnung zu. |
(33) |
Der Mittelverwendungskontrolleur ist selbst weder berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die Darlehensvaluta (Anlegergelder), zu veranlassen. |
(34) |
Nach Eingang der Darlehensvaluta in Höhe des festgestellten Emissionskapitals auf dem Mittelverwendungskontrollkonto hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die Darlehensvaluta entsprechend dem im Darlehensvertrag festgelegten Verwendungszweck verwendet werden. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto vorhandene Darlehensvaluta mit den im Mittelverwendungsplan des Darlehensvertrages genannten Empfängern oder für die dort genannten Zwecke und in der dort genannten Höhe. |
(35) |
Sofern dem Mittelverwendungskontrolleur durch die Emittentin nachgewiesen wird, dass im Mittelverwendungsplan des Darlehensvertrages enthaltene Positionen oder ein Teilbetrag davon von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto durch die Emittentin beglichen wurde, erfolgt bei Verfügungen der Emittentin über die Auskehrung des entsprechenden Betrages auf ein laufendes Konto der Emittentin die Mitzeichnung des Mittelverwendungskontrolleurs, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung für eine Zahlung vom Mittelverwendungskontrollkonto vorliegen würden. |
(36) |
Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Rechnungen über Honorare, Vergütungen und sonstige Kosten inklusive Umsatzsteuer vorgelegt, kann die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mit überwiesen werden. |
(37) |
Die Kontrolle ist mit vollständiger Verwendung der Darlehensvaluta abgeschlossen. |
1.9. Kein Kontrollgegenstand |
(38) |
Der Mittelverwendungskontrolleur prüft insbesondere nicht, ob die von der Emittentin erwünschten Zahlungen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, oder die Unterschriften auf den Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle. |
(39) |
Insbesondere ist der Mittelverwendungskontrolleur nicht verpflichtet, die Fälligkeit einer gegenüber der Emittentin geltend gemachten Forderung oder gar die Angemessenheit oder die Güte der Gegenleistung zu überprüfen. Das betrifft insbesondere die Kosten hinsichtlich von Baumaßnahmen oder dem Ankauf von Gebäuden und Grundstücken. |
(40) |
Nicht Gegenstand der Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs ist die Kontrolle und Freigabe der für das Darlehen bereitgestellten Sicherheiten und deren Kontrolle, Verwaltung und Freigabe. Diese obliegt allein dem Sicherheitentreuhänder auch dann, wenn es sich bei den Sicherheiten um verpfändete Guthaben handelt. Den Mittelverwendungskontrolleur treffen insoweit keine Kontroll- und Berichtspflichten. |
(41) |
Darüber hinaus wird der Mittelverwendungskontrolleur keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption der Vermögensanlage, des Darlehensvertrages, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien und Sicherheiten, der von Dritten gegenüber der Emittentin erbrachten Leistungen sowie der Ertragsfähigkeit der Emittentin oder Anbieterin. |
2. Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag |
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2.1. Höhe der eingesammelten Anlegergelder |
(42) |
Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:
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2.2 Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder |
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Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen
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Diese Summe verteilt sich wie folgt:
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Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:
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2.3 Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben |
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Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag:
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2.4 Aufzählung der sonstigen Ausgaben |
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Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag wie folgt:
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Zum Berichtsstichtag besteht folgender Rest-Saldo für diese Positionen:
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2.5 Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte |
(49) |
Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.5 hat die Emittentin bereits nachfolgende Anlageobjekte oder Rechte daran erworbenen:
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2.6 Summe der nicht investierten Anlegergelder |
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Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:
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3. Gesamtbewertung |
(51) |
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin. |
(52) |
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte. |
(53) |
Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin bisher planmäßig erfolgte. |
Berlin, den 05.01.2023
CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gez.
Prof. Dr. Kirmes
Rechtsanwalt
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