Immerwieder einmal weisen uns User auf interessante Artikel von Rechtsanwälten hin, die wir dann gerne hier veröffentlichen.Hier ist wieder solch ein Artikel.
Die Credit Suisse Life & Pensions AG, Vaduz, weist ihre Versicherungsnehmer aktuell darauf hin, dass die vereinbarte Vertragsdauer ihres Versicherungsvertrages endet. Zur weiteren Abwicklung werden unter anderem Zahlungsinstruktionen für die Versicherungsleistung angefordert.
Was können Sie als Versicherungsnehmer tun, wenn Sie Verluste oder sogar hohe Verluste zu verzeichnen haben? Wir wollen Ihnen nachfolgend zwei mögliche Optionen aufzeigen, die im Einzelfall jeweils näher zu prüfen wären:
Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Credit Suisse (Deutschland) AG
Die fondsgebundene Lebensversicherung Life Traded Insurance Portfolio Germany (Life TIP III) ist über die Credit Suisse (Deutschland) AG vertrieben worden. Von der Credit Suisse (Deutschland) AG sind regelmäßig umfangreiche Beratungen anhand von Produktpräsentationen durchgeführt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat bereits in einem von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren die Credit Suisse (Deutschland) AG zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Wir verweisen insofern auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 01.06.2016 – 23 U 28/15 – (nicht rechtskräftig). Das Oberlandesgericht ist dabei insbesondere zu dem Ergebnis gekommen, dass die Produktpräsentationen das Verlustrisiko verschweigen sowie das Risiko der Anlage verharmlosen. Versicherungsnehmer sollten daher prüfen lassen, ob ein Beratungsverschulden und damit eine Schadensersatzhaftung gegeben ist.
Aufgrund der Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren können Schadensersatzansprüche allerdings nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die Credit Suisse (Deutschland) AG auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat oder ansonsten verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet worden sind.
Rücktritt oder Widerspruch
Sofern Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind, besteht noch die Möglichkeit, von einem Rücktritts- oder Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Nach Auffassung von HAHN Rechtsanwälte ist die Rücktrittsfrist noch nicht abgelaufen, da sie mangels ordnungsgemäßer Rücktrittsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Versicherungsnehmer können daher nach Ansicht von HAHN Rechtsanwälte nach wie vor den Rücktritt vom Vertrag oder den Widerspruch erklären.
Bei einem wirksamen Rücktritt oder Widerspruch steht dem Versicherungsnehmer ein Bereicherungsanspruch zu, sodass dieser grundsätzlich die Rückzahlung der Prämien abzüglich des Wertes für den Versicherungsschutz beanspruchen kann.
Noch nicht abschließend geklärt ist, wer die entstandenen Verluste zu tragen hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14 – entschieden, dass im Fall geringer Verluste diese vom Versicherungsnehmer zu tragen bzw. bereicherungsmindernd anzurechnen sind. Nicht entschieden wurde jedoch bislang, wer von den Parteien etwaige hohe Verluste zu tragen hat. HAHN Rechtsanwälte vertritt die Auffassung, dass jedenfalls eingetretene hohe Verluste beim Versicherungsnehmer nicht bereicherungsmindernd anzurechnen sind, denn damit würde das Rücktritts- oder Widerspruchsrecht faktisch entwertet.
Gerne beraten wir Sie weiter im Hinblick auf Ihre individuellen Möglichkeiten. Nehmen Sie dazu unverbindlich telefonisch oder per E-Mail mit uns Kontakt auf. Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann
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