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Landgericht Hamburg Az.: 318 O 74/17

In der Sache ……………

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – durch den Richter am Landgericht Rüther als Einzelrichter am 12.12.2017:

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Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:

I. Beklagte:

Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Lloyd Fonds AG (MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Lloyd Flottenfonds XI))

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

 

IV. Aktenzeichen:

318 O 74/17

 

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Der am 20.12.2007 von der Lloyd Fonds AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von zwei Beteiligungen an der MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Lloyd Flottenfonds XI) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:

a) Der Verkaufsprospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.

b) Der Verkaufsprospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.

c) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.

2. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a) – c) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären.

Die Beklagte hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a) – c) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.

 

VI. Lebenssachverhalt:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds und Rückzahlung der Beteiligungssumme wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Die Klägerin zeichnete auf Vermittlung der Beklagten zu 1), in Bezug auf die der Rechtsstreit durch mit Beschluss vom 07.09.2017 festgestellten Teilvergleich erledigt ist, am 03.07.2008 eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Lloyd Flottenfonds XI) im Nennwert von € 20.000,00 zuzüglich 5 % Agio, mithin in Höhe von insgesamt € 21.000,00. Zur Aufklärung der Klägerin über die Kapitalanlage bediente die Beklagte zu 2) sich des im Tenor bezeichneten Emissionsprospekts.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

05.10.2017

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