Die auf Kennzeichenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 27.07.2021 einer Klage stattgegeben, mit welcher der Kläger Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht (Az. 33 O 6282/19).
Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u.a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson rief er das Projekt „Dschinghis Khan“ ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte.
Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf.
Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln.
Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“ Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts „Dschinghis Khan“ sämt-liche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, aus-schließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.
Der Beklagte tritt dem entgegen.
Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmit-glieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu.
Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlö-schen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft wor-den seien. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in aus-reichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichen-rechte ausgegangen werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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