Im Münchener Landgericht fällte die Große Jugendkammer heute ein Urteil gegen den 21-jährigen Kevin G.: Wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung wurde er zu einer achtjährigen Jugendstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Gericht seine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt an und behielt sich die Möglichkeit einer späteren Sicherungsverwahrung vor.
Die Beweisaufnahme ergab, dass Kevin G. seine Mutter durch 23 Hiebe mit einem Handbeil tödlich am Kopf verletzte. Danach versuchte er, im Keller ihres gemeinsamen Wohnhauses ein Feuer zu legen. Das Gericht identifizierte einen „absoluten Vernichtungswillen“ als Tötungsmotiv, vermischt mit verworrenen Gedankengängen, die den Angeklagten antrieben. Der Vorsitzende Richter Stephan Kirchinger betonte die Komplexität des Falles, indem er auf die verzerrten Denkstrukturen und die daraus resultierenden Motive verwies, die eine klare Einsicht in Kevins Handlungen erschwerten.
Die psychiatrische Untersuchung diagnostizierte bei Kevin G. eine kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Das beeinträchtigte zwar seine Steuerungsfähigkeit, jedoch nicht seine Einsichtsfähigkeit – er wusste, dass seine Handlungen unrecht waren. Aufgrund dieser Diagnose und der Aussicht auf eine mögliche positive Entwicklung seiner Persönlichkeit durch Therapie wandte das Gericht Jugendstrafrecht an.
Trotz seines Geständnisses und der Tatsache, dass keine Vorstrafen vorlagen, musste die außergewöhnliche Brutalität der Tat und das immense Leid der Betroffenen schwer wiegen. Die Kammer entschied sich daher für eine hohe Jugendstrafe, um den Sühnegedanken zu wahren und Kevin G. das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen.
Die Entscheidung, die Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung offen zu lassen, reflektiert die ernste Besorgnis des Gerichts hinsichtlich Kevins potenzieller Gefährlichkeit, selbst nach einer erfolgreichen Behandlung seiner psychischen Erkrankung. Das Gericht sah sich gezwungen, kein Risiko einzugehen.
Die Untersuchungshaft bleibt bestehen, und das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, Revision einzulegen.
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