Täglich weisen Wurfsendungen, Hochglanzprospekte und Zeitungsanzeigen auf Preisknüller hin.
Mancher Interessent nimmt für ein Schnäppchen auch einen längeren Weg in Kauf. Doch nur allzu oft heißt es selbst unmittelbar nach Geschäftsöffnung: „Das Sonderangebot ist leider ausverkauft“.
Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Riegel vorgeschoben. Mit seinem Richterspruch (AZ: I ZR 183/09) setzt er einen Schlussstrich unter einen langwierigen Rechtsstreit über unzulässige Lockvogelwerbung, den die Verbraucherzentrale NRW seit Mitte 2008 gegen den Discounter Lidl geführt hat. Die Karlsruher Richter folgen mit ihrer Entscheidung nicht nur der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein müssen, sondern sie haben auch klargestellt, dass Kunden nur mit eindeutigen Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte über mehrere Instanzen gegen Lidl geklagt, um in zwei Fällen gegen irreführende Produktwerbung des Discounters vorzugehen. Das Unternehmen hatte im April 2008 in Zeitungsanzeigen für „Original Irische Butter“ der Marke Kerrygold und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme geworben. Die Werbung für die Butter galt für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein. Tatsächlich jedoch war die beworbene Butter bereits am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Lidl-Filialen mittags nicht mehr erhältlich. Und bei den Flachbildschirmen schauten die Kunden in mehreren Geschäften sogar noch vor der Geschäftsöffnung um 8 Uhr morgens in die Röhre.
Beide Beispiele sind für die Verbraucherzentrale klare Fälle von täuschender Lockvogelwerbung. Nach ihrer Auffassung muss Ware wie die Butter, die als Schnäppchen ohne einschränkende Hinweise angepriesen wird, zumindest am ersten Tag des geltenden Angebots im Laden vorrätig sein. Weist ein Händler hingegen darauf hin, dass Preisknüller – in diesem Fall die Flachbildschirme – laut Lidl-Prospekt „bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein können“, müssen Kunden an diesem Tag zumindest die ersten sechs Stunden eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung auch zu kaufen. Sonst dienen Werbeangebote nur dem Zweck, Kunden zu locken, um mit ihnen um jeden Preis ins Geschäft kommen, statt sie tatsächlich mit einem Vorzugsangebot zu belohnen.
Quelle:VBZ Bayern
Kommentar hinterlassen