Die BaFin lässt immer mehr solcher Lebensversicherungsankaufsgesellschaften ihr Geschäftsmodell rückabwickeln, da die BaFin hier oft das Einlagegeschäft sieht. Dafür haben diese Gesellschaften, die diese Lebensversicherungen ankaufen, im Rgelfall dann keine Erlaubnis. Die Rechtsfolge ist dann, dass die Geschäftsmodelle üblicherweise rückabgewickelt werden müssen. Eine solche Anordnung gibt es zum Unternehmen Life Performance AG aber noch nicht, insofern könnte hier der Zeitpunkt gekommen sein, auf Grundlage des Schreibens des Unternehmens an die Anleger, sein Geld zurück zu verlangen. Das war der Inhalt des Schreibens an die Anleger, den wir als Frechheit sehen, denn es gab zu keinem Zeitpunkt eine rückwirkende Änderung des Kreditwesengesetzes. Das ist schlichtweg eine Falschbehauptung, um sich selber aus dem Schussfeld zu bringen. Das dürfte aber mit dem Schreiben nicht gelingen.
„Sehr geehrte Frau Anlegerin,
aus gegebenem Anlass müssen wir Sie heute leider darüber informieren, dass eine rückwirkende Änderung im Kreditwesengesetz vorgenommen wurde. Danach darf das bisherige Geschäftsmodell nur noch über Banken und zugelassene Institute abgewickelt werden, zu denen wir nicht gehören. Wir sind dadurch gezwungen, das Geschäftsmodell nicht mehr weiterzuführen und die bisher erfolgten monatlichen Zahlungen, welche Sie bis dahin immer pünktlich erhalten haben, einzustellen.
Wir sind dabei, eine zeitnahe Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und halten Sie über den Fortgang unterrichtet.“
Seit diesem Schreiben sind nun wiederum mehr als zwei Monate vergangen. Eine Rückmeldung an die Anleger erfolgte nicht. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, KWG-Experte aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, teilt zu dem Vorgang Folgendes mit:
„Mir ist keine wesentliche Änderung des KWG bekannt, die nun zu den Problemen bei der Gesellschaft geführt haben könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sich für das Geschäftsmodell interessiert hat. Es werden dann entsprechende Rückfragen gestellt. Wenn die BaFin ein Geschäftsmodell als erlaubnispflichtig nach dem KWG einordnet, kann sie dieses untersagen und eine Abwicklungsverfügung erlassen. Dies ist in der Vergangenheit schon öfter vorgekommen. Nach meiner Einschätzung liegt bei dem Geschäftsmodell der LPH Life Performance Holding AG ein klarer Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG vor, da die Gesellschaft ein sog. ‚Einlagengeschäft‘ betrieben hat. Dies hat nichts mit einer Gesetzesänderung zu tun, sondern mit dem Geschäftsmodell selbst. Die Gesellschaft wollte hier die Darlehenssumme in monatlichen Raten an die Anleger zurückzahlen und erst am Ende der Vertragslaufzeit Zinsen und ggf. weitere Erträge aus der Beteiligung am Unternehmensgewinn. Dies ist bei dem hier vorliegenden Modell des partiarischen Darlehen aber gerade nicht möglich.“
Nun darf man hier vermuten das wahrscheinlich ein Verstoß gegen § 32 KWG seitens der LPH Life Performance Holding AG und vielleicht auch seitens der deutschen Gesellschaft Life Performance GmbH vorliegt. Sollte dem so sein, dann können betroffene Anleger von den Gesellschaften Schadensersatz natürlich fordern.
Ins Visier rücken aber auch die Verantwortlichen der Gesellschaften, da § 32 KWG ein Schutzgesetz ist. Eine Haftung für Geschäftsführer und Vorstände ist hier in der Rechtsprechung anerkannt. Zudem hätten die Vermittler, die die Kapitalanlage empfohlen hatten, diese ebenfalls auf wirtschaftliche und juristische Tragfähigkeit hin überprüfen müssen. “Hier drängt es sich nahezu auf, dass eine KWG-Erlaubnis notwendig war”, meint Fachanwalt Dr. Tintemann von der Rechtshsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte aus Berlin.
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