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Lifespot Capital AG: Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG

geralt (CC0), Pixabay
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Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG geben wir bekannt, dass die Anfechtungsklage eines Aktionärs gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. März 2021 (Landgericht München I, Az. 5 HK O 5963/​21) durch einen Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde. Der durch Beschluss des Gerichts festgestellte Inhalt des Vergleichs lautet:
Prozessvergleich
zwischen

Herrn Karl-Walter Freitag, […]
– nachfolgend „Aktionär“ –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, […]
und

Lifespot Capital AG, Sendlinger-Tor-Platz 8, 80336 München,
– nachfolgend „Gesellschaft“; Aktionär und Gesellschaft
nachfolgend zusammen „Parteien“ –

Prozessbevollmächtigte: Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Behrenstraße 42, 10117 Berlin
Präambel
(A)

Am 29. März 2021 hat eine ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft stattgefunden. Der Aktionär hat gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu den TOP 3 bis 8, dazu zählen insbesondere eine vereinfachte Kapitalherabsetzung und eine ordentliche Barkapitalerhöhung, mit Klageschrift vom 29. April 2021 Anfechtungsklage erhoben und beantragt, die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären. Die ordentliche Hauptversammlung wurde als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt und gestützt auf § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVMG“) mit verkürzter Frist am 8. März 2021 einberufen. Der Aktionär rügt, dass die Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft nicht fristgerecht erfolgt sei, sondern spätestens am 9. März 2021 hätte erfolgen müssen. Die Klage ist beim Landgericht München I, Kammer für Handelssachen, anhängig und wird dort unter dem Aktenzeichen 5 HK O 5963/​21 geführt („Anfechtungsverfahren“). In dem Anfechtungsverfahren hat noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
(B)

Die Gesellschaft wurde im Anfechtungsverfahren ursprünglich durch die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB („Heuking“) vertreten. Heuking hat auf Aufforderung der Gesellschaft das Mandat niedergelegt und die Gesellschaft hat einen neuen rechtlichen Berater mit ihrer Vertretung im Anfechtungsverfahren mandatiert.
(C)

Am 1. Oktober 2021 hat eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft stattgefunden, die insbesondere über den Erwerb der Munich Hotel Partners GmbH im Wege der Sachkapitalerhöhung und damit zusammenhängende Gegenstände Beschluss gefasst hat. Der Aktionär hat gegen sämtliche in dieser außerordentlichen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars erklärt.
(D)

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass sämtliche Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. März 2021 sowie der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2021 rechtmäßig und ordnungsgemäß zustande gekommen sind.
(E)

Die Parteien sind gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. März 2021 sowie in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2021 gefassten Beschlüssen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt, weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Hauptversammlungsbeschlüssen zu vermeiden und das Anfechtungsverfahren zu beenden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Vergleich („Vergleich“):
I.
1.

Die beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 5963/​21 anhängige Anfechtungsklage wird von den Parteien mit Abschluss dieses Vergleichs übereinstimmend für erledigt erklärt und der Prozess beendet. Vorsorglich für den Fall, dass dies nicht zu einer vollständigen Verfahrensbeendigung und Erledigung der Anfechtungsklage führen sollte, nimmt der Aktionär hiermit hilfsweise seine Klage zurück. Die Gesellschaft stimmt einer solchen hilfsweisen Klagerücknahme des Aktionärs zu.
2.

Der Aktionär verzichtet vorbehaltlich der fristgerechten Präsentationsveröffentlichung (wie in Ziffer III.1. definiert) unwiderruflich darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 29. März 2021 oder deren Eintragung in das Handelsregister Einwendungen zu erheben, im Zusammenhang mit den in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. März 2021 gefassten Beschlüssen oder deren Durchführung gegen die Gesellschaft, die Mitglieder ihrer Organe oder gegen mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche geltend zu machen oder die Erhebung solcher Einwendungen, die Einleitung solcher Maßnahmen oder die Geltendmachung solcher Ansprüche zu veranlassen, anzuregen oder zu unterstützen.
II.

Vorbehaltlich der fristgerechten Präsentationsveröffentlichung (wie in Ziffer III.1. definiert) nimmt der Aktionär seinen in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2021 erklärten Widerspruch gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zurück und verzichtet unwiderruflich darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2021 oder deren Eintragung in das Handelsregister Einwendungen zu erheben, im Zusammenhang mit den in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2021 gefassten Beschlüssen oder deren Durchführung gegen die Gesellschaft, die Mitglieder ihrer Organe oder gegen mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche geltend zu machen oder die Erhebung solcher Einwendungen, die Einleitung solcher Maßnahmen oder die Geltendmachung solcher Ansprüche zu veranlassen, anzuregen oder zu unterstützen.
III.
1.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Präsentation des Vorstandes aus der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2021 unverzüglich nach der Protokollierung dieses Vergleichs auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen („Präsentationsveröffentlichung“) und dort mindestens drei Monate zu belassen.
2.

Die Gesellschaft verpflichtet sich ferner, die Präsentationen und Reden des Vorstandes aus allen zukünftigen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführten Hauptversammlungen jeweils bis spätestens zwei Tage vor Ende der jeweiligen Anfechtungsfrist auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen und dort mindestens sechs Wochen zu belassen. Das gilt nicht, wenn eine solche Veröffentlichung rechtlich unzulässig sein sollte.
IV.
1.

Für den Fall, dass weitere Hauptversammlungen der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz von Aktionären und ihren Bevollmächtigten nach den Vorschriften des COVMG (oder einer vergleichbaren Nachfolgevorschrift) durchgeführt werden („Virtuelle Hauptversammlung“) und die Gesellschaft eine solche Virtuelle Hauptversammlung mit einer gemäß § 1 Abs. 3 COVMG (oder einer vergleichbaren Nachfolgevorschrift) verkürzten Frist einberuft, verpflichtet sich die Gesellschaft, die Hauptversammlung so einzuberufen, dass die Einberufung spätestens am 22. Tag vor dem Tag der jeweiligen Hauptversammlung (oder, wenn gesetzlich eine frühere Einberufung erforderlich ist, spätestens bis zu diesem früheren Zeitpunkt) im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
2.

Die Gesellschaft wird in Virtuellen Hauptversammlungen den Aktionären ermöglichen, vorbereitete Redebeiträge bis zu einer Dauer von mindestens drei Minuten einzureichen. Die Gesellschaft wird, sofern technisch möglich, diese Redebeiträge in der Hauptversammlung übertragen. Die Gesellschaft ist berechtigt die Übertragung von Redebeiträgen zu verweigern, wenn sich diese nicht auf die Tagesordnung beziehen oder einen unangemessenen Inhalt haben, insbesondere beleidigend oder diskriminierend sind.
3.

Die Gesellschaft wird, sofern technisch möglich, in Virtuellen Hauptversammlungen den Aktionären, die rechtzeitig ihre Fragen der Gesellschaft übermittelt haben, die Möglichkeit einräumen, zu den ihnen erteilten Antworten einmalig Rückfragen zu stellen. Dieses Rückfragerecht ist für jeden dazu berechtigten Aktionär auf höchstens drei Minuten beschränkt.
4.

Die Gesellschaft wird vor der Einberufung einer Virtuellen Hauptversammlung prüfen, ob diese Hauptversammlungen im Rahmen einer Zweiwege-Kommunikation abgehalten werden können.
V.
1.

Die Gesellschaft trägt die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und erstattet dem Aktionär die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens, einschließlich der Verhandlung und dem Abschluss dieses Vergleichs, nach näherer Maßgabe dieses Abschnitts V. dieses Vergleichs. Die Gesellschaft trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
2.

Die Parteien geben den Streitwert für das Anfechtungsverfahren entsprechend des Streitwertbeschlusses des Landgerichts München I, Kammer für Handelssachen, vom 5. Mai 2021 übereinstimmend unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit mit EUR 540.000 an. Aufgrund der zusätzlichen in den Abschnitten II., III. und IV. dieses Vergleichs übernommenen Verpflichtungen beträgt der Vergleichsmehrwert EUR 360.000.
3.

Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Aktionärs in dem Anfechtungsverfahren werden mit den folgenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“) und dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG („VV“) aus den in vorstehender Ziffer V.2. genannten Werten von der Gesellschaft übernommen: 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV, 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV, 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV und Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV; ferner 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV und 0,8 Differenzverfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV jeweils aus dem Vergleichsmehrwert.
4.

Werden bereits geleistete Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens an den Aktionär von der Gerichtskasse zur Rückzahlung ausgekehrt, werden diese, sofern bereits von der Gesellschaft erstattet, an die Gesellschaft zurückgezahlt oder anderenfalls bei der Berechnung des von der Gesellschaft zu zahlenden Kostenerstattungsbetrages abgezogen.
5.

Der Aktionär ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
6.

Der Betrag gemäß vorstehenden Ziffern V.1. bis V.5. ist von der Gesellschaft an den Aktionär innerhalb von 14 Tagen zu überweisen, nachdem ein entsprechender gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss für das Anfechtungsverfahren ergangen ist, der die vorstehenden Kostenregelungen in diesem Abschnitt V. zutreffend abbildet.
7.

In Bezug auf das vor dem OLG München geführte Freigabeverfahren zu dem Anfechtungsverfahren (Aktenzeichen 7 AktG 5/​21) („Freigabeverfahren“) vereinbaren die Parteien Folgendes: Die Gesellschaft trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten. Die Gesellschaft erstattet dem Aktionär, neben den Gerichtskosten, zudem dessen in dem Freigabeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten nach RVG.
8.

Weitere Kosten oder Auslagen des Aktionärs als die vorgenannten werden nicht erstattet. Die Kostenregelung in diesem Abschnitt V. ist abschließend und ausschließlich. Die Parteien verpflichten sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Änderung der in diesem Vergleich getroffenen Kostenregelung führen können.
VI.

Gemäß § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft diesen Vergleich unverzüglich im vollständigen Wortlaut unter Nennung des Aktionärs und der Prozessbevollmächtigten des Anfechtungsverfahrens (mit Ausnahme der Anschriften) auf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger und einem Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) bekanntmachen.
VII.
1.

Die Parteien haben über den Wortlaut des vorliegenden Vergleichs hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden in Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Vergleichs abgeschlossen. Die Gesellschaft erklärt, dass sie dem Aktionär oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt oder in Aussicht gestellt hat.
2.

Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vergleichs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Ziffer VII.2.
3.

Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Kollisionsrechts). Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
4.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleichs rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vergleich eine Regelungslücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung ersetzt bzw. die Regelungslücke durch eine solche Bestimmung geschlossen werden, die den in diesem Vergleich niedergelegten Willen der Parteien möglichst nahekommt.

München, im November 2021

Lifespot Capital AG

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