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Startseite Allgemeines Limited Qualified Investor Fund: Neue Fondskategorie ohne Bewilligung und Aufsicht der FINMA
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Limited Qualified Investor Fund: Neue Fondskategorie ohne Bewilligung und Aufsicht der FINMA

RuthAschilier (CC0), Pixabay
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Per 1. März 2024 führen das Parlament und der Bundesrat eine neue, nicht genehmigungspflichtige Fondskategorie ein. Der sogenannte Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) wird von der FINMA weder bewilligt noch überwacht. Gleichzeitig passt der Bundesrat die Kollektivanlagenverordnung (KKV) – insbesondere im Bereich des Liquiditätsmanagements – und weitere Verordnungen an.
Im Dezember 2021 beschloss das Parlament, den sogenannten Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) als neue Fondskategorie einzuführen und passte das Kollektivanlagengesetz (KAG) entsprechend an. Der Bundesrat setzt nun diese Änderungen per 1. März 2024 in Kraft. L-QIF sind kollektive Kapitalanlagen, die weder eine Genehmigung oder Bewilligung der FINMA benötigen noch von der FINMA beaufsichtigt werden. Bedingung dafür ist, dass sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und von Instituten verwaltet werden, die durch die FINMA beaufsichtigt werden.

Institute für die Einhaltung der L-QIF-Vorschriften verantwortlich

Die Institute, die L-QIF verwalten, sind selbst dafür verantwortlich, die für den L-QIF geltenden Vorschriften einzuhalten. Aus Transparenzgründen muss der Fonds auf der ersten Seite der Fondsdokumente und in der Werbung als «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» bezeichnet werden. Es ist zudem auf die fehlende Genehmigungs- und Bewilligungspflicht sowie die fehlende Aufsicht der FINMA hinzuweisen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird ein öffentliches Register über sämtliche L-QIF führen. Die FINMA ist weder für Auslegungsfragen in Bezug auf einen L-QIF noch für den Erlass L-QIF-spezifischer Vorschriften zuständig.

Weitere Anpassungen in der Kollektivanlagengesetzgebung

Das Kollektivanlagengesetz (KAG) und die Kollektivanlagenverordnung (KKV) wurden auch in weiteren Bereichen angepasst, um internationale Standards umzusetzen, Marktentwicklungen zu berücksichtigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Der Gesetzgeber schafft insbesondere eine Rechtsgrundlage für inländische Exchange Traded Funds (ETF) inklusive neuer Offenlegungspflichten. Im Einklang mit internationalen Standards wird zudem die Resilienz kollektiver Kapitalanlagen mittels weitergehender Liquiditätsvorschriften gestärkt, indem eine Pflicht eingeführt wird, eine den Anlagen, der Anlagepolitik, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz angemessene Liquidität der kollektiven Kapitalanlage sicherzustellen. Zudem wurden weitere Anforderungen betreffend das Liquiditätsmanagement bei der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen in die KKV aufgenommen. Auch die Bildung von Side Pockets erhält eine gesetzliche Grundlage. Dabei handelt es sich um die Segregierung einzelner illiquide gewordener Anlagen einer offenen kollektiven Kapitalanlage. Eine weitere Bestimmung legt die erforderlichen Verfahrens- und Mitteilungspflichten im Fall der aktiven Verletzung von Anlagevorschriften fest.

Übergangsfristen für bereits genehmigte kollektive Kapitalanlagen

Die neuen Bestimmungen im KAG und in der KKV treten am 1. März 2024 in Kraft. Sie kommen für neue kollektive Kapitalanlagen ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Für bereits genehmigte oder bewilligte kollektive Kapitalanlagen gelten hingegen in einzelnen Bereichen zweijährige Übergangsfristen, so z.B. bei neuen Offenlegungs- und Kennzeichnungspflichten im Rahmen von Effektenleihe und Pensionsgeschäften wie auch bei Schweizer ETF. Die Anforderungen im Bereich Liquidität sind in Bezug auf bestehende kollektive Kapitalanlagen ebenfalls innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderungen zu erfüllen. Neue kollektive Kapitalanlagen hingegen (inkl. L-QIF) müssen die Vorschriften ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung erfüllen. 

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