Der BGH hatte sich mal wieder mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit man dafür haften kann (muss), dass man auf der eigenen Webseite einen Link auf eine Webseite mit rechtswidrigem Inhalt setzt.
Es handelt sich bei der Linkhaftung auch um die berühmt berüchtigte Störerhaftung. Es geht also um die Frage, ob und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt man als Setzer des Links verpflichtet ist, diesen zu entfernen bzw. ob etwas passiert und, wenn ja, was genau passiert, wenn man den Link nicht entfernt.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.06.2015, das aber erst jetzt – genau gesagt am 05.01.2016 – veröffentlicht wurde, zunächst festgestellt, dass das Setzen eines Links bei einem Unternehmer immer eine geschäftliche Handlung darstellt. Allerdings wird eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite nicht allein dadurch begründet.
Es müssen also weitere Umstände hinzukommen, wie das „sich zu Eigen machen“ der verlinkten Informationen. Wer sich nämlich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mithilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür nach der Rechtsprechung des BGH so, wie für eigene Informationen. Es gilt dann also nichts anderes, als wenn man selbst die rechtswidrigen Inhalte hochgeladen hätte.
Wer seinen Internetauftritt durch einen Link mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, kann also vom Verletzten in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das wäre dann der Fall, wenn der Link zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, zu dem bereits deutlich erkennbar für den Linksetzer der rechtswidrige Inhalt dort zur Verfügung stand.
Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite für den Linksetzer nicht deutlich erkennbar, haftet er grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, wenn er sich den Inhalt nicht zu Eigen gemacht hat.
Ein Unternehmer, der einen Link setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite aber auf jeden Fall zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.
(BGH, Urteil vom 18.06.2015, Aktenzeichen I ZR 74/14/Urteil veröffentlicht am 05.01.2016)
Quelle:Schutt, Waetke Rechtsanwälte Karlsruhe
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