Startseite Allgemeines Lion Asset GmbH- kein Insolvenzverfahren Mangels Masse
Allgemeines

Lion Asset GmbH- kein Insolvenzverfahren Mangels Masse

Teilen

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lion Asset GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 151383  vertreten durch den Geschäftsführer Sardelic Arno Geschäftszweig: Handwerk/Renovierung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der am 08.03.2017 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 15.08.2017

36l IN 1338/17 Amtsgericht Charlottenburg, 16.08.2017

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Ukraine droht neue Massenflucht im Winter

Die Ukraine steht laut den Vereinten Nationen vor einer möglichen neuen Massenflucht....

Allgemeines

Moin

CDU und SPD in Sachsen: Koalitionsvertrag als Weihnachtsgeschenk? In Sachsen rückt ein...

Allgemeines

Norwegische Fischer fangen US-Atom-U-Boot: „Eigentlich wollten wir nur Heilbutt“

Von einer ganz anderen Art von „Großfisch“ können die Fischer des kleinen...

Allgemeines

Schlappes Deutschland

Die deutsche Wirtschaft wird laut der aktuellen Herbstprognose der EU-Kommission auch weiterhin...