Die BaFin hat am 16. August 2021 ein Rundschreiben mit Bezug auf Artikel 23 der Delegierten Verordnung (DV) der Europäischen Union (EU) 2015/61 samt dazugehörigem Meldebogen für alle weniger bedeutenden deutschen Institute (Less Significant Institutions – LSI) veröffentlicht.
Das Rundschreiben tritt zum 1. September 2021 in Kraft. Es spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 23 der DV 2015/61 und der entsprechenden Vorschriften in der DV 2021/451 (Technische Durchführungsstandards (Implementing technical standards – ITS on Reporting) zu den zusätzlichen Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die nicht unter die Abflusskategorien der Artikel 27 bis 31a DV 2015/61 fallen. Dabei werden die in Artikel 23 (1) a) bis h) genannten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen näher bestimmt sowie die diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse festgelegt. Ferner erfolgt eine Konkretisierung der gemäß Artikel 23 (2) DV 2015/61 mindestens jährlich durchzuführenden Meldungen zu den unter Artikel 23 (1) fallenden Produkten und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, sowie die Festlegung der diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse.
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