Die BaFin hat ein Schreiben zur Qualifizierung von Banken und Sparkassen als kleines und nicht komplexes Institut (Small and Non-Complex Institution – SNCI) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 145 der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und zum Antrag zur Nutzung der vereinfachten NSFR (Simplified Net Stable Funding Ratio – sNSFR) gemäß Artikel 428ai CRR veröffentlicht.
Hintergrund: Institute haben ab sofort die Möglichkeit, einen Antrag zur Nutzung der sNSFR zu stellen.
Grundsätzlich ist ein Institut,das die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 145 CRR erfüllt, als kleines und nicht komplexes Institut zu qualifizieren. Kleine und nicht komplexe Institute können gemäß Artikel 428ai CRR bei der BaFin die Erlaubnis beantragen, dass sie statt der vollständigen NSFR nur die vereinfachte NSFR einhalten und melden müssen.
Das veröffentlichte Schreiben stellt dar, wie die Qualifizierung als SNCI erfolgt, wie der Antrag zur Nutzung der sNSFR gestellt werden muss und welche Angaben gemacht werden müssen.
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