Die BaFin hat am 27. Juni 2022 ein Rundschreiben zur Konsultation gestellt, welches das bisher geltende Rundschreiben BA 12/2021 ersetzen soll.
In der neuen Version sind vor allem die Wesentlichkeitskriterien für die jährliche Meldung nach Artikel 23 (2) Delegierten Verordnung (DV) 2015/61 angepasst. Daneben gibt es einige wenige inhaltliche Änderungen, die sich durch Klärungsbedarf aus der Praxis ergeben haben. Die neuen Kriterien stellen sicher, dass nur die Institute eine Meldung einreichen, für die die jeweiligen Produktkategorien tatsächlich materiell sind. Das bedeutet auch einen weiteren Erkenntnisgewinn für die Aufsicht. Darüber hinaus entlastet der Wegfall der jährlichen Meldung viele Institute.
Das zur Konsultation stehende Rundschreiben spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen bei der Anwendung von Artikel 23 DV 2015/61 zu den zusätzlichen Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen. Dabei werden die in Artikel 23 (1) a) bis h) DV 2015/61 genannten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen näher bestimmt und die dazugehörenden Liquiditätsabflüsse festgelegt. Ferner erfolgt die beschriebene Konkretisierung der gemäß Artikel 23 (2) DV 2015/61 mindestens jährlich durchzuführenden Meldungen zu den unter Artikel 23 (1) DV 2015/61 fallenden Produkten und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind.
Das Rundschreiben soll für Institute gelten, für die Artikel 6 (4) der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) der Verordnung zum einheitliche europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism –SSM) als weniger bedeutende Institute (Less Significant Istitutions – LSIs) eingestuft werden. Ferner gilt es für alle Institute, die gemäß §1a Kreditwesengesetz wie CRR-Kreditinstitute behandelt werden.
Stellungsnahmen können bis zum 25. Juli 2022 an die E–Mail-Adresse Konsultation-05-22@bafin.de geschickt werden.
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