Die BaFin hat am 15. August 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht, welches das bisher geltende Rundschreiben BA 12/2021 ersetzt. Es richtet sich an die Institute, die unter direkter Aufsicht der BaFin stehen (Less Significant Institutes – LSIs).
Mit dem neuen Rundschreiben wurden vor allem die Wesentlichkeitskriterien für die jährliche Meldung von Liquiditätsabflüssen nach Artikel 23 (2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 angepasst. Daneben hat die BaFin einige wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen, die sich durch Klärungsbedarf aus der Praxis ergeben hatten.
Mit den neuen Wesentlichkeitskriterien möchte die BaFin sicherstellen, dass nur die Institute eine jährliche Meldung einreichen, für welche die in Artikel 23 (1) a) bis h) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 genannten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen wirklich relevant sind.
Das Rundschreiben entlastet die Institute, denn viele sind künftig von der jährlichen Meldung von Liquiditätsabflüssen befreit. Zugleich erhält die Aufsicht zielgerichtetere Daten von den Instituten.
Das Rundschreiben tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Die im Vergleich zu Rundschreiben 12/2021 (BA) vorgenommenen Neuerungen im Abschnitt 5 des Rundschreibens sind erstmalig ab dem 31. März 2023 anzuwenden. Damit wird sichergestellt, dass die spezifizierten Wesentlichkeitskriterien für die jährliche Meldung sofort – also für den Meldestichtag 30. September 2022 – zur Anwendung kommen.
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