Musterverfahrensantrag
Kategorie: | Angaben in:
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz |
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Eingang bei Gericht: | 15.08.2017 |
Aktenzeichen: | 38 OH 6/17 KapMuG |
Firma: | Lloy Fonds AG (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen) |
Feststellungsziele / Lebenssachverhalte:
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD
FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend
„Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird
festgestellt,
a. dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die
Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder
irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
b. dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise
auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den
Abschluss einer „105%Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und
insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
c. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis
darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS
Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als
mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der
Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen
und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein
erheblicher Prospektfehler vorliegt;
d. dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen
Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und
insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
e. dass die Angaben der Schiffbetriebskostensteigerungen der Schiffe des LLOYD
FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf S. 59 des
Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher
Prospektfehler vorliegt;
f. dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass
die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den
Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis
28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der
Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche
Prospektfehler vorliegen;
g. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis
auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der
Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f.
HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein
erheblicher Prospektfehler vorliegt;
h. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis
enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und
Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern
geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen
Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko
ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein
erheblicher Prospektfehler vorliegt;
i. dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 62 f. des Verkaufsprospektes für eine
sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher
Prospektfehler vorliegt;
j. dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des
Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden
Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher
Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler
vorliegt;
k. dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und
dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken
der Anlage zu informieren.
2. a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten
Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagte bei der gebotenen sachkundigen
Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.
b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten
Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagte auch im Rahmen einer
Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.
3. Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast
dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel
richtig gestellt wurden.
4. Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) bis 1.k)
dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern
sind, auch wenn der Verkaufsprospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger
übergeben wurde.
5. Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des LLOYD
FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten
haben, keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise
grobfahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, da sich allein daraus keine
hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten
Prospektmängel ergeben.
6. Es wird festgestellt, dass weder der Verkaufsprospekt noch die Geschäftsberichte
und Rundschreiben der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2014 hinreichende
Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospekt- und
Beratungsmängel enthalten, so dass der Verkaufsprospekt und die
Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den
ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige
Kenntnis, bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.
VI. Knappe Darstellung des Lebenssachverhalts:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung
sowie Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit einer
Beteiligung an dem von der Streithelferin aufgelegten Fonds Schiffsportfolio II auf
Schadensersatz in Anspruch.
Am 03.04.2007 zeichnete der Kläger nach entsprechender Beratung und
Empfehlung der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Schröder, eine Beteiligung am
Lloyd Fonds Schiffsportfolio II in Höhe von 15.000,00 USD nebst 5 % Agio. Dabei
erfolgte die Beteiligung nicht an einer Dachfondsgesellschaft, sondern mit einem
prozentualen Anteil der Gesamtbeteiligungssumme an insgesamt sechs
Einschiffgesellschaften. Die Gesamtinvestition betrug 515.937.000,00 USD mit
einem Eigenkapital von 182.130.000,00 USD und 323.700.000,00 USD
Fremdkapital, das zu überwiegenden Teilen in Yen aufgenommen wurde. Es waren
Ausschüttungen von 6 % der Nominalbeteiligung jährlich geplant. Der Kläger, der
seine Einlage nebst Agio vollständig bezahlte, erhielt am 30.06.2008 eine
Ausschüttung von 450,00 USD = 282,71 €.
Der Anlageprospekt (Anlage K 1) wurde dem Kläger am Tag der Zeichnung der
Beteiligung übergeben.
Der Kläger behauptet, dass er über die mit der Anlage verbundenen Risiken
weder durch die persönliche Beratung noch durch den Inhalt des Anlageprospekts
hinreichend aufgeklärt worden sei. Er beruft sich auf die Vermutung
Aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Beratung habe auf den Fehlern des
Prospekts beruht, da die Beraterin – insoweit unstreitig – sich mit Hilfe des
Prospekts vorbereitet und dessen Inhalte in der Beratung zusammengefasst
bzw.mit eigenen Worten erläutert hätte. Die im Prospekt enthaltenen Fehler
hätten damit unmittelbaren Eingang in die Beratung gefunden.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Im Übrigen bestreitet sie die
Aufklärungsmängel und behauptet, der Kläger habe einen Flyer zum Fonds
(Anlage B 9) mit einem Anschreiben vor dem 03.04.2007 erhalten. Bei dem
Beratungsgespräch sei auch die Kundenpräsentation zum Fonds (Anlage B 10)
verwendet worden.
Hilfsweise macht sich der Kläger die Behauptung der Beklagten zu eigen, der
Prospekt sei bereits am 29.03.2007 übergeben worden.
Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:
Nummer | Beklagte / Beklagter |
gesetzliche Vertretung |
Funktion | Straße | PLZ / Ort |
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1 | Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG | vertreten durch den Vorstand | Theodor-Heuss-Allee 72 | 60486 Frankfurt / Main |
Unterzeichner: | Landgericht Berlin |
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