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Lloyd Fonds AG mit 46% Weichkosten………..wie will man da noch Geld verdienen?

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Auf Antrag des Klägers wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

  1. Beklagte:

Deutsche Bank AG vertr. d. d. Vorstand John Cryan u.a., Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt a. Main,

  1. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:

Lloyd Fonds AG vertr.d.d. Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg,

III. Bezeichnung des Prozessgerichtes:

Landgericht Braunschweig

  1. Aktenzeichen des Prozessgerichtes:

5 O 2605/15

  1. Feststellungsziele:

1.

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO in der Fassung vom 09.11.2005 (nachfolgend „Emissionsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

  1. a) dass die Anleger im Emissionsprospekt, insbesondere im Rahmen der tabellarischen Darstellungen auf S. 52, über die tatsächliche Höhe der Weichkosten in Höhe von insgesamt 46 Prozent des Eigenkapitals des Fonds unrichtig informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

 

  1. b) dass im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß über Sondervorteile der Fondsinitiatoren – insbesondere: bei der „MS MAXIMILIAN SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG – aufgeklärt wird, der auf S. 93 des Emissionsprospektes enthaltene Hinweis, dass die Second Grove Bay Shipping Co. ein der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co. KG nahestehendes Unternehmen ist, nicht ausreicht und dass insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
  1. c) dass die im Emissionsprospekt insbesondere auf S. 6 und S. 7 enthaltenen Aussagen, nach denen durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine „Risikostreuung“ eintreten würde, falsch oder zumindest irreführend sind, und somit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
  1. d) dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf die gesellschaftliche Verflechtung der Beklagten und der Tochtergesellschaft Fünfte PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH – welche als mittelbar Beauftragte der Anleger deren Interessen auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrnehmen soll – enthalten ist, so dass auch über die sich daraus ergebende Interessenkollision nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird, weshalb ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.
  1. e) dass der Schiffsmarkt für Containerschiffe im Verkaufsprospekt zu positiv dargestellt wird, insbesondere der auf S. 38 enthaltene Hinweis, dass ein drastischer Einbruch der Charterraten nicht zu erwarten wäre, irreführend war, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
  1. f) dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis dahingehend enthalten ist, dass die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO, da nur für den Zeitraum einer Anfangsbeschäftigung von 5 beziehungsweise 8 Jahren Charterverträge mit mittelfristigen Laufzeiten abgeschlossen waren, hohen Erlösausfallrisiken ausgesetzt waren, auch insoweit keine „Risikostreuung“ gegeben war, insbesondere die in der Tabelle auf S. 12 f enthaltenen kalkulierten Anschlusscharterraten unvertretbar waren, der auf S. 21 enthaltene Hinweis, dass dies „zu geringeren Einnahmen der Emittentin und gegebenenfalls zu niedrigeren Auszahlungen an die Anleger führen könne“, nicht hinreichend war und folglich ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
  1. g) dass im Emissionsprospekt ein Hinweis darauf fehlt, dass hinsichtlich der Schiffsbetriebskostensteigerungen mit äußerst geringen Werten kalkuliert wurde, insbesondere die auf S. 60 des Emissionsprospektes genannten Werte unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
  1. h) dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 30 und 31 des Emissionsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Schiffe des Fonds „günstig“ oder „noch günstig“ wären, falsch oder zumindest irreführend sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;
  1. i) dass im Emissionsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken und den Abschluss von „Loan-to-Value“-Klauseln mit finanzierenden Banken enthalten sind, insbesondere die Hinweise auf S. 7 und S. 23, dass es sich um ein reines US-Dollar-Investment handele, irreführend waren, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
  1. j) dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Innenhaftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 172, 171 HGB auf S. 15 und S. 18 sowie zur Haftung nach §§ 30ff GmbHG auf S. 18 des Emissionsprospektes falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
  1. k) dass im Emissionsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise – insbesondere auf S. 18 – nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
  1. l) dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 64 f des Emissionsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung unbrauchbar sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.
  1. Es wird festgestellt, dass die „Kurzinformation LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO – Investieren mit Weitblick – Chancen auf allen Weltmeeren!“, Stand: Dezember 2005, insofern unrichtig und irreführend ist, als dort auf die

„Größenklasse der sehr flexibel einsetzbaren mittelgroßen Schiffe z. B. mit 3.500 TEU, die auf den Langstrecken noch den Panamakanal benutzen können und somit Strecke und damit Zeit sparen können“, hingewiesen wird, ohne dass dadurch tatsächlich ein Wettbewerbsvorteil gegeben wäre.

  1. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. a) bis 2. aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Beklagte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

4…

  1. Es wird festgestellt, dass die Anleger des Lloyd Fonds Schiffsportfolio durch den Umstand, dass sie letztmalig im Jahr 2010 eine Ausschüttung erhalten haben, keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1. a) bis 1.l), 2. aufgeführten Prospektmängel erhalten haben, sodass dieser Umstand für sich allein keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, bzw. grob fahrlässige Nichtkenntnis herbeiführen kann.
  1. Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter Ziffer 1. a) bis 1.l), 2. aufgezeigten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.
  1. Knappe Darstellung des Lebenssachverhalts

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit dem Emissionsprospekt der Lloyd Fonds AG zum Lloyd Fonds Schiffsportfolio, Aufstellungsdatum 09.11.2015, geltend.

Der Kläger zeichnete am 17.01.2006 eine Beteiligung am Lloyd Fonds Schiffsportfolio, die 6 Neubauschiffe und ein neuwertiges Schiff mit unterschiedlichen Größen (Standardcontainer bis Panamax-Klasse) betraf, zu einem Preis von 30.000 US-Dollar zzgl. 5 % Agio, wobei er nach dem Gesellschaftsvertrag nicht an einer Dachfondsgesellschaft, sondern mit einem prozentualen Anteil der Gesamtbeteiligungssumme an den jeweiligen Einschiffgesellschaften beteiligt war. Beratung und Vertrieb der Anlage erfolgte durch die Deutsche Bank AG als hiesige Beklagte. Insgesamt erhielt der Kläger, der die Einlage am 01.06.2006 vollständig bezahlt hatte, bis einschließlich 2010 Ausschüttungen in Höhe von 3.701,49 €.

Der Kläger behauptet, über die mit der Anlage verbundenen Risiken weder durch die persönliche Beratung der Beklagten, noch über den Prospektinhalt ausreichend aufgeklärt worden zu sein und beruft sich im Übrigen auf die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Prospekt sei zwar vor der Zeichnung nicht übergeben worden, die Beratung habe aber auf Fehlern des Prospekts beruht. Der Berater habe sich anhand des Prospektes auf die Beratung vorbereitet und bei seiner Beratung – insbesondere zu vermeintlichen Vorteilen – Inhalte aus dem Prospekt zusammengefasst und mit eigenen Worten erläutert. Die im Prospekt aus Sicht des Klägers enthaltenen Fehler, die er im Einzelnen in der Klageschrift darstellt (vgl. dazu obige Feststellungsziele), habe der Berater auch nicht richtig gestellt.

Zur Beratung sei außerdem eine Kurzinformation zum Fonds, Stand Dezember 2005, genutzt worden, in der damit geworben werde, dass die Schiffe mit ihrer Größe den Vorteil haben, dass sie noch durch den Panamakanal passen. Dass diese Darstellung angesichts der seit 2004 bekanntermaßen geplanten Erweiterung des Panamakanals die Zukunft der Beteiligung nicht widerspiegele, werde im Prospekt nicht richtig gestellt.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Prospekt im Beratungsgespräch erhalten und sich in Kenntnis aller Risiken als Anleger beteiligt. Die Beklagte habe den Prospekt auf Plausibilität überprüft und er sei fehlerfrei. Die angeblichen Fehler seien zudem nicht entscheidungserheblich – und die Bekanntmachung demnach gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 KapMuG unzulässig – weil die Beklagte nicht Prospektverantwortliche sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger macht sich außerdem hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu eigen, der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden.

 

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