Oberlandesgericht Köln
Beschluss
In dem Musterverfahren
1. |
des Herrn Dr. Gero Gries, Bamberger Straße 57, 10777 Berlin |
2. |
des Herrn Dr. Peter Gries, Am Schönberg 50, 79280 Au, |
Musterkläger,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Knesebeckstraße 59 – 61, 10719 Berlin –
gegen
1. die Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vorstand Christian Sewing (Vorsitzender), Garth Ritchie, Karl von Rohr, Stuart Lewis, Sylvie Matherat, James von Moltke, Nicolas Moreau, Werner Steinmüller und Frank Strauß, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt a.M.,
Musterbeklagte,
2. die DB Privat- und Firmenkundenbank AG, vertreten durch den Vorstand Frank Strauß (Vorsitzender), Stefan Bender, Dr. Alexander Ilgen, Susanne Klöß-Braekler, Britta Lehfeldt, Dr. Ralph Müller, Dr. Markus Pertlwieser, Zvezdana Seeger, Hanns-Peter Storr und Lars Stoy, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt a.M.,
Musterbeklagte,
– Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwälte Noerr LLP, Speditionsstraße 1, 40221 Düsseldorf –
3. die Bethmann Bank AG, vertreten durch den Vorstand Hans Hanegraaf (Vorsitzender), Michael Arends und Stephan Isenberg, Bethmannstraße 7–9, 60311 Frankfurt a.M.,
Musterbeklagte,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clouth & Partner, Myliusstraße 33-37, 60323 Frankfurt a.M. –
4. die Lloyd Treuhand GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Florian von Nolting und Michael Fleming, Amelungstraße 8-10, 20254 Hamburg,
Musterbeklagte,
5. die Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstand Klaus M. Pinter und Jochen Sturtzkopf, Amelungstraße 8–10, 20354 Hamburg,
Musterbeklagte und zugleich Streithelferin der Musterbeklagten zu 1) und 2)
– Prozessbevollmächtigte zu 4. und 5.: Rechtsanwälte lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin –
6. die NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Roberto Echevarria, Dirk Rößler und Heiko Meyer, Van-der-Smissen-Straße 9, 22767 Hamburg,
Musterbeklagte,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg –
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2019
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Ahlmann und den Richter am Amtsgericht Dr. Kerscher
beschlossen:
1. Der Musterfeststellungsantrag zu 1. wird als unbegründet, die Musterfeststellungsanträge zu 4. bis 6. werden als unzulässig zurückgewiesen. |
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2. Es wird festgestellt, dass die Musterfeststellungsanträge zu 2. und 3. gegenstandslos sind. |
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3. Den Musterklägervertretern wird für das erstinstanzliche Musterverfahren gemäß § 41a RVG eine aus der Landeskasse zu zahlende besondere Gebühr zu einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Abs. 1 RVG bewilligt. |
Gründe:
I.
Das Musterverfahren betrifft Ansprüche der Musterkläger und einer Vielzahl anderer Anleger, die den „Lloyd Fonds Schiffsportfolio II“ gezeichnet haben. Hierbei handelt es sich um eine von der Musterbeklagten zu 5) angebotene quotale Beteiligung an sechs jeweils in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betriebenen Einschiffunternehmen, namentlich der „Zweite MS ‚ANNINA SCHULTE‘ Shipping GmbH und Co. KG“, der „Zweite MS‚ VALENTINA SCHULTE‘ Shipping GmbH und Co. KG“, der „MS ‚MEMPHIS‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“, der „MS ‚CHICAGO‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“, der „MS ‚LLOYD DON CARLOS‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ und der „MS ‚LLOYD DON GIOVANNI‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“. Die Beteiligung an den einzelnen Gesellschaften erfolgte konzeptgemäß jeweils über die Musterbeklagte zu 4) als Treuhandkommanditistin, daneben war u.a. jeweils die Musterbeklagte zu 5) Kommanditistin der einzelnen Schiffsgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 6) ist Kommanditistin, Vertragsreederin und Platzierungsgarantin der MS „MEMPHIS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „CHICAGO“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Anlage wurde durch die Musterbeklagten zu 1), 2) und 3) vertrieben.
Die Beteiligung betrifft die Vollcontainerschiffe MS „ANNINA SCHULTE“ und MS „VALENTINA SCHULTE“ mit einer Containerkapazität von je 2.824 TEU, MS „MEMPHIS” und MS “CHICAGO” mit einer Containerkapazität von je 5.085 TEU und MS „LLOYD DON CARLOS“ und MS „LLOYD DON GIOVANNI“ mit einer Containerkapazität von je 8.024 TEU. Unter dem Datum 05.02.2007 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 5) einen Verkaufsprospekt, wegen dessen Inhalt auf die von den Musterklägern als Anlage „KapK 1“ und von den Musterbeklagten zu 1) und 2) als Anlage „KapK 1/farbig“ zur Akte gereichten Ablichtungen desselben verwiesen wird. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung war die Werftauslieferung der MS „LLOYD DON CARLOS“ (am 23.06.2006), der MS „LLOYD DON GIOVANNI“ (am 08.08.2006) und der MS „ANNINA SCHULTE“ (am 15.01.2007) bereits erfolgt, die Werftauslieferungen der weiteren Schiffe standen für Februar 2007 bis Mai 2008 an. Alle Schiffe waren jeweils bereits verchartert, wobei die Charterdauer der Anfangsbeschäftigung für die MS „ANNINA SCHULTE“ und „VALENTINA SCHULTE“ je 4 Jahre ab Ablieferung, für die MS “MEMPHIS” und MS „CHICAGO” je mindestens 8, maximal 10 Jahre ab Übernahme sowie für die MS „LLOYD DON CARLOS“ und MS „LLOYD DON GIOVANNI“ je 10 Jahre ab Ablieferung betrug.
Die Musterkläger halten mehrere Aussagen des Prospekts für unrichtig, irreführend und unvollständig; an andere Stelle lasse der Prospekt die gebotene Aufklärung vermissen. Dies betreffe zunächst die irreführende und falsche Darstellung der Marksituation (Feststellungsziel zu 1. a). Insbesondere kläre der Prospekt nicht darüber auf, dass bereits vor Prospekterstellung mit einem Einbruch der Charterraten zu rechnen gewesen sei, zuvörderst bedingt durch eine massive Erhöhung der Kapazitäten der weltweiten Containerschiffflotte. Die Prospektdarstellung auf S. 32 vermittle lediglich, dass die Nachfrage nach Containerschiffen jährlich um etwa 9 % steige und dass es ein Flottenwachstum von 11,9 % gegeben habe, lasse bei der Darstellung aber die Bestellungen der Größenklassen über 4000 TEU aus und zeige nicht das gesamte Ausmaß der Neubestellungen und der darauf folgenden Überkapazitäten. Es werde verschwiegen, dass es bereits in den Vorjahren keine Nachfragelücken gegeben habe und die Flotte in den nächsten Jahren massiv wachsen werde. Ferner stelle der Prospekt die Wechselkursrisiken der Anlage nicht zutreffend dar (Feststellungsziel zu 1. b), die sich aus der teilweisen Finanzierung in japanischen Yen ergäben. Der Anleger werde nicht darüber informiert, dass wegen der hohen Volatilität des Yen erhebliche Risiken bestünden. Ein aufklärungsbedürftiges Risiko ergebe sich zudem daraus, dass in den Darlehensverträgen sogenannte 105%-Klauseln enthalten sind, die die einzelnen Fondgesellschaften bei Überschreiten einer näher definierten Wechselkursschwelle zu Sonderzahlungen verpflichteten. Auch kläre der Prospekt nicht über eine angebliche Interessenkollision (Feststellungsziel zu 1. c) auf, die sich daraus ergebe, dass die von der Musterbeklagten zu 4) durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Teil ihrer Aufgaben beauftragte SECHZEHNTE PAXAS Treuhand und Beteiligungsgesellschaft mbh (im Folgenden: SECHZEHNTE PAXAS) mittelbar von der Musterbeklagten zu 1) kontrolliert werde. Da die Deutsche Bank Gruppe mittelbar 50 % des Kapitals der SECHZEHNTEN PAXAS halte, kontrolliere die Musterbeklagte zu 1) dasjenige Unternehmen, das seinerseits die Kontroll- und Informationsrechte der Anleger wahrnehmen solle. Der Prospekt sei auch irreführend, soweit er eine Risikostreuung behaupte (Feststellungsziel zu 1. d), die tatsächlich nicht gegeben sei. Der Prospekt enthalte zudem falsche bzw. irreführende Angaben zu den – zu niedrig angesetzten – Schiffsbetriebskostensteigerungen (Feststellungsziel zu 1. e). Die Musterkläger legen hierzu Studien vor, aus denen sich ergebe, dass die prospektierten Steigerungsraten von 2,5 % bzw. 3,0 % unvertretbar niedrig gewesen seien. Tatsächlich hätten die Steigerungen in den vorangegangenen Jahren deutlich über diesen Sätzen gelegen, dies hätte auch für die Zukunft zu einer deutlichen höheren Kalkulation führen müssen. Ähnliches gelte für die Darstellung der Schiffskaufpreise (Feststellungsziel zu 1. f), die tatsächlich höher gewesen seien als im Prospekt angegeben. Da die Kaufpreise für Containerschiffe sich im Jahr 2007 auf einem historischen Höchststand befunden hätten, hätte der Prospekt, um den Anlegern eine realistische Einschätzung der Werthaltigkeit der Beteiligung zu ermöglichen, auch eine Darstellung der historischen Kaufpreise enthalten müssen. Auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung werde nicht ausreichend dargestellt (Feststellungsziel zu 1. g). Der Prospekt informiere nämlich nicht darüber, dass auch die Entnahme von Gewinnanteilen bei einer Herabminderung des Kapitalanteils unter die geleistete Einlage infolge Verlusts zu einer Haftung führen könne. Der Prospekt kläre auch bezüglich des Totalverlustrisikos (Feststellungsziel zu 1. h) nicht ausreichend darüber auf, dass die Rentabilität des Investments wegen einer zu hohen Fremdfinanzierungsquote und zu hoher Weichkosten von vornherein in Frage gestanden habe. Dies gelte insbesondere wegen der hohen Fremdfinanzierungsquote und des hohen Weichkostenanteils. Zudem seien die im Prospekt enthaltenen Sensitivitätsanalysen unvertretbar (Feststellungsziel zu 1. i), da sie dem Anleger einen falschen Eindruck vermittelten. Insbesondere werde ein Zusammentreffen verschiedener negativer Szenarien oder ein „Worst-Case-Szenario“ nicht dargestellt. Soweit der Prospekt damit werbe, zwei der Schiffe erreichten die derzeit maximale Größe, um den Panamakanal durchfahren zu können, sei auch dies irreführend, da der zukünftige Ausbau des Panamakanals (Feststellungsziel zu 1. j) bereits seit 2004 bekannt gewesen sei und die Prospektangabe daher die wirtschaftliche Zukunft der Investition nicht wiederspiegele. Vielmehr habe aus diesem Grund bereits vor der Emission des Prospektes die Unwirtschaftlichkeit der Panamax-Schiffe festgestanden. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass der Prospekt ein zu positives Gesamtbild der Anlage (Feststellungsziel zu 1. j) zeichne; dem Anleger werde suggeriert, es handele sich um eine risikolose Anlage. Die Musterkläger sind ferner der Ansicht, der Prospekt hätte über das wirtschaftliche Risiko durch Schiffsgläubigerrechte aufklären müssen (Feststellungsziel zu 1n). Es handele sich dabei nicht um ein nur allgemeines, sondern um ein spezielles, sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergebendes Risiko. Insbesondere könnten Schiffsgläubigerrechte zur Sicherung von Forderungen entstehen, deren Schuldner nicht der Schiffseigentümer selbst, sondern Dritte – insbesondere die Charterer – seien. Insoweit bestehe ein spezielles Risiko, das es ausschließlich bei international tätigen Frachtschiffen gebe.
Die seitens der Rechtsanwaltskanzlei Beckmann, Heinrich-Hertz-Straße 11, 59423 Unna, vertretenen Beigeladenen Prof. Dr. Hebebrand, Konrad, Dr. von Pelchrzim und Schönleber meinen, der Prospekt sei auch deswegen fehlerhaft, weil er nicht über die Anlageziele und die Anlagepolitik (Feststellungsziel zu 1l) aufkläre, insbesondere nicht über die aus der in § 4 Nr. 3 b) ee) der Gesellschaftsverträge geregelten Ermächtigung der Geschäftsführung zu Spekulationsgeschäften. Auch kläre der Prospekt nicht über das Risiko umweltrechtlicher Regelungen (Feststellungsziel zu 1m) auf, durch die gerade die mit Schweröl betriebene Containerschifffahrt betroffen werde.
Unter dem 15.03.2018 hat das Landgericht Essen im Rahmen eines zwischen den Musterklägern und der Musterbeklagten zu 1) geführten Rechtsstreits (17 O 347/16) den nachfolgenden Vorlagebeschluss erlassen, der am 20.04.2018 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist:
Dem Oberlandesgericht Köln werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides vorgelegt: 1. a) dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; b) dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanischen Yen und über den Abschluss einer „105%-Klausel“ mit den finanzierenden Banken enthalten sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; c) dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; d) dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; e) dass die Angaben der Schiffsbetriebskostensteigerungen der Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf Seite 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; f) dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen; g) dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; h) dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anliegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; i) dass die Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 62 f. des Verkaufsprospekts für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; j) dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; k) dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren; 2. b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1 a) – k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren. 3. 4. 5. 6. |
Mit Beschluss vom 21.08.2018 (Bl. 87 ff. GA), veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 30.08.2018 (Bl. 106, 113 GA), hat der Senat die Musterkläger bestimmt.
Mit weiterem Beschluss vom 15.01.2019 hat der Senat auf Antrag der Beigeladenen Prof. Dr. Hebebrand, Konrad, Dr. von Pelchrzim und Schönleber die Feststellungsziele wie folgt um die Feststellungsziele zu 1. l) und m) erweitert (Bl. 672 ff.GA):
l) Der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung stellt nur unvollständig die Anlageziele und die Anlagepolitik im Zusammenhang mit den Risikohinweisen zu Spekulationsgeschäften dar und ist insoweit irreführend. |
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m) Der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung stellt nur unvollständig die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Veränderungen dar und ist insoweit irreführend. |
Auf den mit Schriftsatz vom 19.02.2019 gestellten Antrag der Musterkläger hat der Senat sodann mit Beschluss vom 05.03.2019 die Feststellungsziele wie folgt um das Feststellungsziel zu 1 n) erweitert (Bl. 837 ff. GA):
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da |
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n) der Emissionsprospekt keine hinreichenden Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaft durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt. |
Nach weiteren sprachlichen Anpassungen und inhaltlichen Klarstellungen der Antragsfassung im Schriftsatz vom 19.02.2019 und in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 beantragen die Musterkläger und Beigeladenen nunmehr:
1. |
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a) die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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b) im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanischen Yen und über den Abschluss einer „105%-Klausel“ mit den finanzierenden Banken enthalten sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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c) im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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d) entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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e) die Angaben der Schiffsbetriebskostensteigerungen der Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf Seite 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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f) im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den Marktwert der Schiffe weit übersteigen und insbesondere die auf den S. 25-28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen; |
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g) im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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h) im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anliegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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i) die Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 62 f. des Verkaufsprospekts für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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j) der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; |
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k) der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren; |
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l) der Verkaufsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung nur unvollständig die Anlageziele und die Anlagepolitik im Zusammenhang mit den Risikohinweisen zu Spekulationsgeschäften darstellt und insoweit irreführend ist; |
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m) der Verkaufsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung nur unvollständig die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Veränderungen darstellt und insoweit irreführend ist; |
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n) der Emissionsprospekt keine hinreichenden Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaft durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt. |
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2. |
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b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1 a) – n) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
Die Musterbeklagten beantragen,
die Musteranträge zurückzuweisen. |
Sie sind der Auffassung, die Feststellungsanträge zu 3. bis 6. seien bereits nicht musterverfahrensfähig und damit unzulässig. Der Feststellungsantrag zu 3. betreffe eine allgemeine Rechtsfrage ohne Bezug zu dem angeblich fehlerhaften Prospekt; ihm fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag zu 4. sei ebenso wie die Anträge zu 5. und 6. auf die Feststellung individueller Fragen gerichtet; diese Anträge seien damit ebenfalls unzulässig.
In der Sache seien die mit dem Feststellungsziel zu 1. gerügten Prospektfehler nicht gegeben. Der Schiffsmarkt werde im Prospekt nicht einseitig positiv dargestellt. Vielmehr weise der Prospekt ausdrücklich auf die bestehenden Risiken hin und stehe in Übereinstimmung mit einschlägigen Publikationen, insbesondere der von der Musterbeklagten zu 5) in Auftrag gegebenen „Marktstudie für Containerschiffe verschiedene Größen zwischen 2.500 und um 8.000 TEU“ des Institutes für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (im Folgenden: ISL-Studie) vom 10.11.2016. Die im Prospekt zum Ausdruck gekommene optimistische Einschätzung, es werde nicht zu einem Einbruch der Charterraten kommen, sei ex ante jedenfalls vertretbar gewesen. Auf das Währungsrisiko werde ausreichend hingewiesen, während auf 105%-Klauseln in den Darlehensverträgen nicht habe gesondert hingewiesen werden müssen; diese seien lediglich eine konkrete Ausprägung des Währungsrisikos. Hinsichtlich der SECHZEHNTEN PAXAS gebe es keinen Interessenkonflikt, der nicht im Prospekt dargestellt sei, da die SECHZEHNTE PAXAS weder Projektinitiatorin sei noch mit Kontrollrechten ausgestattet sei, sondern nur untergeordnete büroorganisatorische Tätigkeiten wahrnehme. Daher sei ein näherer Hinweis auf die mittelbare Beteiligung der Deutsche Bank Gruppe an der SECHZEHNTEN PAXAS nicht notwendig gewesen. Die Prospektdarstellung zur Risikostreuung sei nicht zu beanstanden, da sich diese aus den unterschiedlichen Schiffstypen, unterschiedlichen Charterern und Reedern sowie unterschiedlichen Charterlaufzeiten ergebe. Von einer einheitlichen Entwicklung der Charterraten für alle Schiffstypen könne nicht ausgegangen werden. Ferner sei die Prognose hinsichtlich der Betriebskostensteigerungen aus ex-ante-Sicht vertretbar gewesen; die angenommene Steigerungsrate sei tatsachenbasiert sowie zum damaligen Zeitpunkt marktüblich und folglich mindestens vertretbar gewesen. Die Prognosen beruhten insoweit auf den von den Vertragsreedern der einzelnen Schiffe mitgeteilten Umständen. Der Prospekt weise auch die Bau- und Kaufpreise nachvollziehbar und zutreffend aus. Der entsprechenden Darstellung im Prospekt läge für jedes Schiff ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl-Ing. Blankenburg zu Grunde. Dass der Prospekt die Einschätzung des Gutachters, wonach die Preise „günstig“ seien, wiedergebe, sei nicht irreführend. Aus dem Prospekt ergebe sich gerade auch, dass der Gutachter auf die Entwicklung der Marktpreise abstelle und die verfahrensgegenständlichen Schiffspreise in diese Entwicklung einordne. Über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung finde eine ausreichende Aufklärung statt; zu einer abstrakten Erläuterung des § 172 Abs. 4 HGB bestehe keine Verpflichtung. Das Fremdfinanzierungsrisiko werde ebenso wie das Totalverlustrisiko ausreichend dargestellt. Im Übrigen sei das Totalverlustrisiko durch die hier gegebenen Fremdfinanzierungsraten sowie die tatsächliche Weichkostenquote nicht in besonderer Weise erhöht gewesen. Soweit die Musterkläger die Sensitivitätsanalysen in Zweifel zögen, sei dies nicht berechtigt, weil diese sowohl in der Sache zutreffend seien als auch deutlich darauf hinwiesen werde, dass weder ein Worst-case-Szenario dargestellt sei noch eine Abhängigkeit einzelner Faktoren voneinander. Auf den Ausbau des Panamakanals habe nicht hingewiesen werden müssen, weil diese Angabe keine für die Anlage wesentlichen Umstände betreffe, zumal bei Prospekterstellung weder das „Ob“ des Ausbaus noch der Zeitpunkt der Fertigstellung absehbar gewesen seien. Auch die Darstellung der Anlageziele und der Anlagepolitik sei zutreffend gewesen, eine Ermächtigung der Geschäftsführung zu Spekulationsgeschäften sei gerade nicht erfolgt. Die weiter angeführten umweltrechtlichen Veränderungen seien Umstände, deren Relevanz für die verfahrensgegenständliche Beteiligung nicht ersichtlich sei. Auch in der Gesamtschau ergebe sich keine andere Bewertung. Eine Entwertung von Risikohinweisen finde nicht statt. Über das Risiko etwaiger Schiffsgläubigerrechte habe nicht aufgeklärt werden müssen. Letztlich seien auch die Feststellungsanträge zu 2. a) und 2. b) unbegründet, da der Prospekt mit aller erforderlichen Sorgfalt insbesondere durch die Einholung eines umfangreichen Prospektgutachtens geprüft worden sei, ohne dass Fehler erkennbar gewesen wären.
Wegen des weiteren Vortrags der Musterparteien und der Beigeladenen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die beantragten Feststellungen sind nicht zu treffen. Die Musterverfahrensanträge erweisen sich teilweise als unzulässig (dazu sogleich unter 1.); soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet bzw. gegenstandslos (unten 2.). Im Einzelnen gilt:
1.
Die Musterverfahrensanträge zu 1. bis 3. sind zulässig, die Anträge zu 4.–6. hingegen unzulässig.
a) Der Anwendungsbereich des KapMuG ist hinsichtlich aller Musterbeklagten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet. Diese werden nach dem Inhalt der zu den Akten gelangten Aussetzungsbeschlüsse von den einzelnen Klägern der Ausgangsverfahren wegen unterlassener Aufklärung auf der Grundlage falscher, irreführender oder unvollständiger Prospektangaben – und damit „wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung“ – auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch die Aussetzung der einzelnen Klageverfahren sind die jeweiligen Beklagten gemäß § 8 Abs. 5 KapMuG zu Musterbeklagten des hiesigen Verfahrens geworden. Bedenken hiergegen werden von den Beteiligten auch nicht erhoben.
b) Wegen der einzelnen Feststellungsziele ist der Senat gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG grundsätzlich an den Inhalt des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Essen vom 15.03.2018 gebunden. Denn nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll gerade keine Prüfung der Vorlagevoraussetzungen durch das Oberlandesgericht erfolgen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 23); daran hat auch die Neufassung des KapMuG nichts geändert (BGH, Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 61/16 –, Rn. 9, juris). Die Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses ist jedoch insoweit nicht gegeben, als dieser Feststellungsziele enthält, die nicht unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen (vgl. Vollkommer in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 81). Dies ist etwa der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann (BGHZ 190, 383, Rn. 8). Darüber hinaus ist das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht nur befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 04.05.2017, III ZB 61/16, Rn.13, juris). Im Einzelnen gilt daher Folgendes:
aa) Soweit die Musterbeklagten zu 4) und 5) den Einwand erheben, das Feststellungziel zu 1 j) (Fehlen eines Hinweises auf die anstehende Erweiterung des Panamakanals) sei nicht musterverfahrensfähig, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Allerdings sind nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KapMuG nur Ansprüche in Bezug auf öffentliche Kapitalmarktinformationen musterverfahrensfähig. Dies sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG öffentliche Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter sonstiger Vermögensanlagen betreffen und für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind. Der Begriff der „Unternehmensdaten“ ist in diesem Zusammenhang der Oberbegriff, der die anderen Beispiele mitumfasst (Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 23). Unternehmensdaten sind dabei Umstände, die in dem Unternehmen, mit dem die Vermögensanlage in Zusammenhang steht, oder in der sonstigen Vermögensanlage selbst begründet sind und zur Information von Anlegern dienen können. Der Begriff ist allerdings nicht einschränkend, sondern vielmehr allgemein zu verstehen, nämlich in dem Sinn, dass die Information einen dem Unternehmen oder der Anlage innewohnenden Umstand betreffen muss (so Großerichter in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2018, § 1 KapMuG Rn. 24). Zu den so verstandenen Umständen gehören auch die Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Schiffe, an denen der Fonds beteiligt ist; auch der Prospekt selbst erwähnt für die Schiffe MS „MEMPHIS“ und MS „CHICAGO“ die Möglichkeit, den Panamakanal zu befahren. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Bedenken, auch absehbare bauliche Veränderungen einer der weltweit wichtigsten Schiffspassagen als Unternehmensdatum im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG einzuordnen.
bb) Der Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig. Die Rüge der Musterbeklagten, der Antrag betreffe eine lediglich individuelle und damit nicht musterverfahrensfähige Frage, greift nicht durch. Denn mit Antrag zu 2. ist nicht die Frage aufgeworfen, ob die Musterbeklagten den Prospekt vor der Emission mit hinreichender Sorgfalt geprüft haben. Vielmehr betrifft der Antrag die verallgemeinerungsfähige Frage nach der objektiven Erkennbarkeit der behaupteten Prospektfehler im Rahmen der nach allgemeinen Maßstäben gebotenen Prüfung.
cc) Der auf die Feststellung gerichtete Antrag zu 3., dass den Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigstellung der gerügten Prospektmängel obliegt, ist ebenfalls zulässig. Denn auch dieser Antrag ist auf eine verallgemeinerungsfähige, nicht von individuellen Voraussetzungen abhängige Rechtsfrage gerichtet, die in den einzelnen ausgesetzten Verfahren Bedeutung erlangen kann.
dd) Der Antrag zu 4. ist hingegen unzulässig. Mit ihm wird die Feststellung begehrt, dass zu vermuten ist, dass die gerügten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern waren, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde. Die Musterkläger nehmen dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist und dass ein Prospekt schon dann Verwendung findet, wenn er dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs bildet (so etwa BGH, Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 139/08 –, Rn. 24, juris).
Das so verstandene Feststellungsziel betrifft jedoch eine individuelle Frage der Kausalität; es ist deshalb nicht feststellungsfähig und der darauf gerichtete Antrag daher unzulässig (vgl. hierzu etwa BGHZ 177, 88, Rn. 15; Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Denn auch wenn die von den Musterklägern angesprochene Vermutung also solche verallgemeinerungsfähig ist, sind die Voraussetzungen, an die sie anknüpft, nur individuell feststellbar. Die Grundlage der Kausalitätsvermutung liegt nämlich darin, dass der Prospekt von einem Anlageberater oder -vermittler als alleinige Arbeitsgrundlage benutzt wird. Dies kann nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, da es auf den Inhalt des Prospektes erst dann ankommt, wenn auf seiner Grundlage ein Beratungsgespräch stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – II ZR 305/16 –, Rn. 14, juris). Die mit dem Antrag zu 4. begehrte Feststellung könnte deshalb nicht in der von den Musterklägern erstrebten Allgemeinheit, sondern jeweils erst nach Klärung der individuellen Beratungssituation im Einzelfall getroffen werden.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass über den Antrag zu 4. auch im Falle seiner Zulässigkeit nicht in der Sache zu befinden gewesen wäre, weil er – im Hinblick auf die Unbegründetheit des Feststellungsantrags zu 1. – jedenfalls gegenstandlos wäre (s.u. zu c).
ee) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch die Unzulässigkeit der Anträge zu 5. und 6. Individuelle Voraussetzungen des Verjährungsbeginns, die in der Person des Gläubigers vorliegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können nicht Gegenstand eines Musterantrags sein (vgl. BGHZ 177, 88, Rn. 15). Die Formulierung des Antrags zu 6., „dass der Verkaufsprospekt und die Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können“, legt zwar das Verständnis nahe, dass es für die begehrte Feststellung nicht auf die individuelle Kenntnis, sondern auf den sachlichen Gehalt der genannten Unterlagen ankommen soll. Eine solche abstrakte Betrachtung kann einer Feststellung im Musterverfahren zugänglich sein (in diese Richtung Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3097, der insbesondere bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine typisierende rechtliche Betrachtung für möglich erachtet). Allerdings sind insbesondere beim Begriff der grob fahrlässigen Unkenntnis, der einen Unterfall der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 277 BGB darstellt, gerade auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab; vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGHZ 119, 147, Rn. 11). Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt insofern für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt (BGH, NJW 2009, 681, Rn. 35). Diese allgemeinen Grundsätze sprechen gegen die Musterverfahrensfähigkeit entsprechender Anträge (ebenso Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, a.a.O., § 2 Rn. 36).
Vor diesem Hintergrund kommt es in Bezug auf den Antrag zu 6. nicht entscheidend darauf an, ob er nach dem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 19.02.2019 hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt entsprechend, vgl. Vollkommer, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, a.a.O., § 11 Rn. 27). Gleiches gilt für die weitere Rüge der Musterbeklagten, dass der Antrag auch deshalb Bedenken begegnet, weil die Geschäftsberichte und Rundschreiben für sich genommen nicht als öffentliche Kapitalmarktinformationen zu qualifizieren sind (vgl. BGHZ 177, 88, Rn. 17).
Abschließend sei auch insoweit darauf hingewiesen, dass auch die Anträge zu 5. und zu 6. im Falle ihrer Zulässigkeit jedenfalls gegenstandlos wären.
2.
Die hiernach zulässigen Feststellungsanträge sind unbegründet, weil der Prospekt nach dem an ihn anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht die von den Musterklägern bzw. Beigeladenen gerügten Fehler aufweist (Feststellungsziel zu 1., dazu sogleich unter a) bzw. gegenstandslos, weil es auf die damit aufgeworfenen Fragen nicht mehr ankommt (siehe dazu unten unter b).
a) Feststellungsziel zu 1.
Die Prospektfehler, deren Feststellung mit dem Antrag zu 1. begehrt wird, liegen insgesamt nicht vor. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt zum „Lloyd Schiffsportfolio II“ genügt zu allen angesprochenen Fragestellungen den Anforderungen.
Maßstab für die Beurteilung des Prospekts ist § 8g Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 05.02.2007 gültigen Fassung (ab 01.07.2005, gültig bis 31.05.2012), der auch auf die hier verfahrensgegenständliche Vermögensanlage Anwendung fand. Denn nach § 8f VerkProspG galt die Prospektpflicht für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hielt oder verwaltete (Treuhandvermögen). Der Begriff der Treuhand war dabei weit zu verstehen; maßgeblich war lediglich das Vorliegen einer Personenmehrheit, die einen Treuhänder bestellt hat (vgl. Arndt/Bruchwitz, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, 2008, § 8f Rn. 32 f.).
Der Verkaufsprospekt musste gemäß § 8g Abs. 1 VerkProspG alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG zu ermöglichen. Bestanden die Anteile an einem Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG und bestand dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so musste der Prospekt auch hinsichtlich dieser Gesellschaft die entsprechenden Angaben enthalten. Gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 8g Abs. 2 VerkProspG hat die Bundesregierung die Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung – VermVerkProspV) erlassen, die in der hier maßgeblichen Fassung (gültig vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2012) die insoweit erforderlichen Angaben konkretisiert hat. Zu den aus dem VerkProspG folgenden materiellen Anforderungen an den Prospekt, die sich inhaltlich weitgehend mit der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung decken (vgl. Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 183; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2007, § 6 Rn. 82; Fleischer, BKR 2004, 339, 343), gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Der Prospekt muss alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens unter Berücksichtigung der von dem Anleger zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. nur BGHZ 195, 1 Rn. 23; BGHZ 203, 1, Rn. 74; BGH, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 12). Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGHZ 177, 1, Rn. 24; BGHZ 203, 1, Rn. 74).
Nach den vorstehenden Maßstäben gilt zu den einzelnen (angeblichen) Prospektfehlern Folgendes:
aa) Feststellunsgsziel zu 1 a) (Darstellung des Containerschiffsmarktes)
(1) Soweit die Musterkläger die im Prospekt enthaltene Darstellung der Marktaussichten rügen, beziehen sie sich insbesondere auf die folgenden Passagen:
S. 32: |
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Insgesamt wird von ISL und anderen Marktanalysten mit einer Stabilisierung des Containerverkehrswachstums auf einem Niveau von ca. 9 % p.a. bis zum Jahr 2009 ausgegangen. Daraus resultierend sind die langfristigen Prognosen, die von einer Verdoppelung des Containerumschlags innerhalb der nächsten zehn Jahre ausgehen, durchaus als realistisch einzuschätzen.“ |
|
S. 32 f.: |
Die Musterkläger sind insoweit der Auffassung, die Prospektdarstellung sei deswegen unrichtig, weil – wie die Musterbeklagten auch gewusst hätten – das Anwachsen der Containerschiffstonnage zu Überkapazitäten führen werde und damit auch zu der Gefahr, dass die Charterraten einbrechen. Hierauf sei nicht hingewiesen worden, obwohl bereits im Jahr 2004 das Sinken der Charterraten vorhersehbar gewesen sei. Insbesondere seien die zu erwartenden Überkapazitäten schon vor Prospekterstellung in verschiedenen Studien thematisiert worden und auch Gegenstand der Berichterstattung in der Tagespresse gewesen.
(2) Die Prospektdarstellung ist jedoch entgegen dieser Einschätzung nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, NJW-RR 2010, 1393, Rn. 19, m.w.Nachw.). Genügt der Prospekt diesen Maßgaben, ist auch eine optimistische Prognose der Entwicklung einer Kapitalanlage unbedenklich (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1393, Rn. 22).
(a) Die Prospektangaben ergeben sich im Wesentlichen aus der von der Musterbeklagten zu 5) eingeholten und mit Datum vom 10.11.2006 erstellten ISL-Studie (Anlage MB 1+2 – 1). Der Studie lagen – wie sowohl im Prospekt ausgeführt als auch von den Musterbeklagten unwidersprochen vorgetragen wird – aktuelle Berichte internationaler Organisationen und von Marktbeobachtern, neueste Flottendatenbanken sowie die langjährige Erfahrung des 1954 gegründeten ISL in der Beobachtung und Kommentierung von Schifffahrtsmärkten zugrunde. Dies legt der Prospekt auf S. 31 (in der Fußnote) offen; zudem zeigen auch die Musterkläger nicht auf, dass und weshalb eine Studie des ISL als Grundlage für eine realistische Einschätzung der Marktaussichten ungeeignet gewesen sein könnte.
(b) Nicht zu beanstanden ist auf dieser Grundlage zunächst die im Prospekt enthaltene Darstellung der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten der Containerschifffahrt. Soweit der Prospekt (S. 32) ein jährliches Containerverkehrswachstum von 9 % bis zum Jahr 2009 sowie eine Verdopplung des Containerumschlages innerhalb der folgenden 10 Jahre prognostiziert, ergibt sich diese Prognose aus S. 6 der ISL-Studie vom 10.11.2006. Gleiches gilt für die im Prospekt aufgeführte Darstellung des in den Jahren 2002 bis 2006 erfolgten Flottenwachstums von 11,9 % (S. 9 der ISL-Studie). Auch soweit die Musterkläger vorbringen, der Prospekt sei insoweit unvollständig, als er bei der Angabe der Wachstumsraten die Schiffsgrößenklassen über 4.000 TEU außer Betracht lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Denn den Prospektangaben kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Größenklassen über 4.000 TEU wegen der unterdurchschnittlichen Wachstumsraten der Größenklassen unter 4.000 TEU auf oder über der durchschnittlichen Wachstumsrate von 11,9 % liegen. Dass der Prospekt für die Größenklasse der Schiffe MS „VALENTINA SCHULTE“ und MS „ANNINA SCHULTE“ ein unterdurchschnittliches Wachstum nennt, ist entgegen der Darstellung der Musterkläger ebenfalls nicht falsch, sondern richtig. Denn die Kapazität der einschlägigen Größenklasse von 2.500 – 2.999 TEU ist nach der auf S. 9 der ISL-Studie vom 10.11.2006 abgedruckten Tabelle um 11 % p.a. gestiegen; das durchschnittliche Wachstum lag mit 11,9 % aber darüber.
(c) Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge der Musterkläger, der Prospekt verschweige die Zunahme der Stellplatzkapazität, die zwangsläufig zu Überkapazitäten auf dem Containerschiffsmarkt – und damit in der Folge zu einem Einbrechen der Charterraten – führe, trifft nicht zu. Die Zunahme der Stellplatzkapazität der gesamten Vollcontainerflotte wird auf Seite 33 des Prospekts mit 11,9 % angegeben, dass diese Information sachlich unrichtig ist, wird auch von den Musterklägern nicht vorgebracht. Der Prospekt zeichnet auch kein unvollständiges oder unzutreffendes Bild in Bezug auf die durch die Entwicklung der Stellplatzkapazität bedingte künftige Entwicklung der Charterraten. Dies gilt auch, soweit der Prospekt die Erwartung zum Ausdruck bringt, ein „drastischer und dauerhafter Einbruch der Charterraten“ sei nicht zu erwarten (S. 33 des Prospektes) und er insgesamt die Ausführungen zum Schiffsmarkt unter die Überschrift „Positive Entwicklungen in der Containerschiffahrt“ stellt (S. 31 des Prospektes). Eine so formulierte Prognose war auch vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zu erwartenden Überkapazitäten auf dem Containerschiffsmarkt nicht unvertretbar.
(aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzuhalten, dass die vorbezeichnete Formulierung keineswegs einen stetigen Anstieg der Charterraten suggeriert. Vielmehr impliziert die Formulierung, es sei nicht mit einem „drastischen und dauerhaften Einbruch“ zu rechnen, durchaus, dass es jedenfalls zu einem kurz- oder auch mittelfristigen Absinken der Charterraten kommen kann; zudem weist die Aussage bei verständiger Würdigung auch auf eine zum Zeitpunkt der Prospekterstellung herrschende angespannte Marktsituation hin. Mögliche negative Entwicklungen bzw. schlechte Prognosen werden also keineswegs verschwiegen. Zudem führt der Prospekt bei der Darstellung des Schifffahrtsmarktes ab S. 31 des Prospektes im Unterpunkt „Ratenentwicklung im Chartermarkt“ (S. 33 des Prospektes) an, die Charterraten unterlägen grundsätzlich Marktschwankungen. Zwar sei es seit 2002 zu deutlichen Erhöhungen der Charterraten gekommen, doch verzeichneten die Charterraten seit Mitte Juni 2006 eine rückläufige Tendenz. Letztlich weist der Prospekt gerade auch auf die Unsicherheit einer abweichenden Marktentwicklung hin und verdeutlicht dem Anleger auch auf diese Weise das Risiko der Beteiligung. Entsprechende Hinweise finden sich insbesondere auf S. 18 des Prospektes.
(bb) Unabhängig davon war aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht notwendiger Weise mit Überkapazitäten zu rechnen, die für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds relevant werden würden. Dies gilt bereits deshalb, weil alle Schiffe langfristig (4 bis 10 Jahre fest) verchartert waren, so dass es insoweit von vornherein nur auf eine mittelfristige Prognose ankommen konnte. Dass es in dem danach maßgeblichen Zeitraum zu Überkapazitäten kommen würde, stand indes keineswegs fest; eine entsprechende Erwartung wird auch von den Musterklägern, deren Ausführungen sich im Wesentlichen auf die Jahre unmittelbar nach Prospekterstellung beziehen, nicht dargelegt. Zudem ist zu beachten, dass die ILS-Studie vom 10.11.2006 von einem beachtlichen Verschrottungspotential bei den kleineren Schiffen ausgeht und im langfristigen Zeithorizont von 10 Jahren auch mit Verschrottungen bei den großen Schiffen zu rechnen war. Schließlich prognostiziert die ISL-Studie auch, dass Schiffsraum durch Wartezeiten vor den großen Häfen gebunden würde, in welchen insbesondere infolge eines Investitionsrückstaus größere Schiffe nicht gelöscht werden können.
Soweit die ISL-Studie vom 10.11.2006 auf S. 7 die im Prospekt nicht wiedergegebene Prognose einer nicht näher bezeichneten „Ocean Ship cons. 2004“ enthält, die eine schlechtere Entwicklung vorhersagt, ergibt sich auch hieraus nicht, dass der Prospekt negative Entwicklungen verschweige. Zunächst geht auch diese Prognose nicht von einem Einbruch der Charterraten aus, sondern zeigt lediglich eine geringere Steigerung des weltweiten Containerumschlages auf. Zudem liegt die Prognose dieser Studie aus dem Jahr 2004 schon im Jahr 2005 unter den tatsächlich erreichten Werten und war damit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits überholt.
Soweit die Musterkläger ein Eingehen des Prospektes darauf vermissen, dass die Gefahr einer Abschwächung des chinesischen Wirtschaftswachstums bestehe (so S. 3 der ISL-Studie vom 10.11.2006), enthält diese Feststellung entgegen der Ansicht der Musterkläger schon keine für die vorliegende Beteiligung relevante Warnung, zum anderen ist auch dieser Aspekt, wie die auf S. 6 der ISL-Studie vom 10.11.2006 angenommene Abschwächung des chinesischen Sondertrendes zeigt, in die Gesamtbeurteilung der ISL-Studie eingeflossen.
In Übereinstimmung mit den vorgenannten Prognosen der ISL-Studie vom 10.11.2006 gingen sowohl die „Deutsche Bank-Research-Studie“ vom 06.04.2006 (KapK 2a) als auch die weiter (als Anlage BK1 zum Schriftsatz der von der Kanzlei Hahn vertretenen Beigeladenen vom 04.03.2019) vorgelegte Marktstudie des ISL für Containerschiffe der Größenklasse um 8.000 TEU vom 04.05.2006 davon aus, dass sich innerhalb eines Prognosezeitraums von zwei Jahren die bestehenden und zu erwartenden Überkapazitäten zwar negativ auf den Containerschiffsmarkt auswirken, aber gerade nicht zu einem Einbruch der Charterraten führen werden. Nach der „Deutsche-Bank-Research-Studie“ waren zwar einerseits bis 2008 Überkapazitäten unausweichlich, so dass die Charterraten „in den nächsten Monaten unter Druck“ (S. 7 f.) sein würden. Allerdings stünden einem „massiven Verfall der Charter- und Frachtraten“ andere Aspekte wie Engpässe in der weltweiten Hafeninfrastruktur u.a. entgegen. Die Studie gelangt daher zu dem Ergebnis, die Nachfrage nach Containerverkehren werde expandieren, dies insbesondere stärker als nach anderen Schiffstypen. Dieser Einschätzung entspricht dabei auch die ISL-Studie vom 04.05.2006. Dieser ist gerade zu entnehmen, dass die Situation innerhalb des Prognosezeitraums von zwei Jahren „zurückhaltend“ beurteilt werden müssen, während ab dem Jahr 2008 die Möglichkeit einer „nachhaltigen Trendumkehr“ gesehen wird (Seite 20 f. der ISL-Studie vom 04.05.2006). Auch diese Studie erkennt zudem in den vorgenannten dämpfenden Aspekten – etwa bezüglich des Verschrottungspotenzials oder der Überlastung einzelner Häfen – die Möglichkeit einer Minderung des Kapazitätszuwachses.
Gleiches gilt schließlich auch für die Darstellung in der von den Musterklägern vorgelegten Seite 238 des „Drewry Annual Container Market and Forecast September 2004“ (Anlage KapK 4). Denn gerade der letzte Absatz der Ziff. 7.2 dieser Anlage drückt die Erwartung aus, der Markt werde sich zwar in der zweiten Jahreshälfte 2006 abschwächen, dennoch sei mit auf „vergleichsweise hohem Niveau“ verbleibenden Charterraten zu rechnen. Auch aus der dortigen tabellarischen Darstellung des Flottenwachstums kann die von den Musterklägern dargelegte Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Denn zunächst beschränkt sich die Darstellung auf die zurückliegende Entwicklung der Jahre 2002 bis 2004 sowie auf die Prognose für das Jahr 2006, wohingegen der verfahrensgegenständliche, im Jahr 2007 aufgelegte Prospekt außerhalb des Prognosezeitraums liegt. Zudem entspricht auch diese Darstellung der oben zitierten Aussage des Prospektes, nach welchem im zweiten Halbjahr 2006 eine rückläufige Tendenz der Charterraten zu verzeichnen sei. Gerade diese Einschätzung kann den vorgelegten Zahlen entnommen werden.
Ferner kann auch der Verweis der Musterkläger auf den „Maersk Sealand, Containershipping Trade Outlook“ (KapK 5) einen Prospektfehler nicht begründen. Denn auch diese Veröffentlichung geht ausweislich der Darstellung auf S. 4 gerade nicht von einer drastischen Änderung der Angebots- und Nachfragesituation aus; entsprechende Befürchtungen seien unberechtigt („this view is not supported by hard numbers“). Im Übrigen verhält sich diese Veröffentlichung prognostisch lediglich bis in das Jahr 2007 und ist damit nicht dazu geeignet, die im Prospekt enthaltene längerfristige Prognose zu überprüfen.
Schließlich führt auch der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geplante Ausbau des Panama-Kanals nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der Kanalausbau brachte vorhersehbar schon für die bisherige Post-Panamax-Klasse, soweit sie nach dem Ausbau den Kanal würde befahren können, Vorteile mit sich, hier also für die Schiffe MS „LLOYD DON CARLOS“ und MS „LLOYD DON GIOVANNI“. Insbesondere aber hat die ISL-Studie vom 10.11.2016 – wie sich aus den dortigen Ausführungen unter S. 21 erschließt – den bevorstehenden Ausbau bereits berücksichtigt, ohne dass dieser Umstand die oben genannte Markteinschätzung negativ beeinflusst hätte. Dass hingegen konkrete negative Auswirkungen gerade für die verfahrensgegenständlichen Schiffe zu erwarten gewesen wären, dies zudem zu den Zeitpunkten, in denen die jeweilige Anschlusscharter anstehen sollte, ist der Studie nicht zu entnehmen.
Soweit die durch die Rechtsanwälte Beckmann vertretenen Beigeladenen Hinweise auf die drohende Verdrängung der Schiffe MS „ANNINA SCHULTE“ und MS „VALENTINA SCHULTE“ sowie auf deren angebliche Unrentabilität vermissen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Denn aus der ISL-Studie vom 10.11.2006 folgt, dass die Tendenz zu einer Größenzunahme der Schiffe lediglich zu einer Verdrängung der kleinsten Einheiten unter 500 TEU – zu denen keines der Fondsschiffe zählt – führen wird, während für die Schiffsgrößen zwischen 500 und 2.500/3.000 TEU sogar zusätzlicher Bedarf zu erwarten sei (ISL-Studie vom 10.11.2006 S. 7). Die angebliche Unrentabilität der Asien-Europa-Route – die Beigeladenen verweisen dazu auf Anlage E&C (Container) 13 – kann dahinstehen, da für eine (Weiter-)Beschäftigung der Schiffe auch andere Routen in Betracht kommen – wie etwa die Übersicht auf S. 35 des Prospektes zeigt.
(cc) Dass die im Prospekt enthaltene Prognose unvertretbar gewesen wäre, ergibt sich schließlich auch nicht aus den weiter vorgelegten Publikationen aus der Tagespresse. Insbesondere war hieraus nicht ersichtlich, dass ein für die Schiffe des Fonds relevanter „Einbruch“ der Charterraten zu erwarten sei. Dies gilt zunächst für die von den Musterklägern herangezogene Darstellung der Zeitung „Die Welt“ in einem am 28.09.2004 erschienenen Artikel (Anlage Kap K3). Dieser beschränkt sich prognostisch bereits auf die Jahre 2005 und 2006 und vermag auch im Übrigen die Behauptung nicht zu tragen, es sei bereits im September 2004 vorhergesagt worden, die Charterraten würden aufgrund des Verhältnisses von Umschlagswachstum zu Schiffsneubauten einbrechen. Soweit er auf den Neubau von Containerschiffen abstellt, steht die dort zum Ausdruck kommende Einschätzung, wonach es bereits ab 2005 zu einem Rückgang der Frachtraten und zu einem Überangebot an Containerstellplätzen kommen werde, zudem in Übereinstimmung mit den Prospektangaben.
Die von der Beigeladenen Dhekil als Anlage zum Schriftsatz der Kanzlei Röhrenbeck vom 17.12.2018 vorgelegten Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 12.08.2005 (Anlage BG-1, Bl. 582 f.GA), vom 25.05.2005 (Anlage BG-2, Bl. 585 GA) und vom 16.07.2004 (Anlage BG-3, Bl. 588 GA) tragen keine andere Beurteilung. Der Artikel vom 12.08.2005 geht für das Jahr 2007 von „sinkende(n) Charterraten“ (Bl. 583 GA) aus, nicht aber von deren „Einbruch“. Der Artikel vom 25.05.2005 befasst sich zum kleineren Teil mit dem internationalen Seegüterverkehr. Soweit er aber ein mögliches Überangebot anführt, bleibt er eine Prognose insbesondere der Charterraten schuldig und stellt – wie auch die ISL-Studie – entscheidend auf die Entwicklung der Nachfrage ab, zu der allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Der Artikel vom 16.07.2004 bezieht sich dagegen schon nicht auf die Entwicklung der Charterraten, sondern auf die Preisentwicklung neuer und gebrauchter Schiffe.
bb) Feststellungsziel zu 1 b) (Aufklärung über Risiken aus der Teil-Finanzierung in Yen)
(1) Zur Finanzierung der einzelnen Schiffe wurden Darlehen entweder in US-Dollar (65 % der Finanzierungssumme) oder in japanischen Yen (35 % der Finanzierungssumme) aufgenommenen. Die einzelnen – zum Teil erst nach Prospekterstellung abgeschlossenen – Darlehensverträge enthielten jeweils Klauseln, nach denen der Darlehensgeber Ausgleichszahlungen in Höhe der Differenz zwischen planmäßiger und tatsächlicher Restvaluta verlangen kann, wenn zu bestimmten Stichtagen infolge von Währungsschwankungen die noch offene Restvaluta des Darlehns 105 % der planmäßigen Restvaluta (in US-Dollar) beträgt. Die Musterkläger rügen die im Prospekt enthaltene Darstellung der hiermit verbundenen Risiken und beziehen sich insoweit auf die folgenden Passage (S. 21 des Prospekts):
„(…) Die Hypothekendarlehen valutieren planmäßig in US-Dollar und japanischen Yen, so dass Wechselkursschwankungen des Yen zum US-Dollar am Tage der Valutierung zu einer höheren Yen-Schuld führen können. |
|
Entwickelt sich während der Betriebsphase der US-Dollar gegenüber dem japanischen Yen schwächer, führt dies zu höheren Zins- und Tilgungsleistungen. (…)“ |
(2) Die von den Musterklägern vertretene Auffassung, die Prospektaussage sei bereits insoweit falsch, als eine schwächere Entwicklung des US-Dollar entgegen der Darstellung im Prospekt gerade nicht zu höheren Tilgungsleistungen führe, geht fehl. Sie tragen hierzu vor, dass bei einer Unterschreitung des Wechselkurses von 107,9 Yen pro USD Sonderzahlungen erforderlich würden, die entgegen der Prospektaussage nicht zu einer Tilgung des Darlehens führten, sondern nur dem Ausgleich eines Währungsrisikos dienten. Dies ist indes unzutreffend: Die Verwirklichung des Wechselkursrisikos in Form einer Abschwächung des US-Dollar hat nach dem oben beschriebenen Inhalt der Darlehensverträge gerade die Notwendigkeit zusätzlicher Tilgungsleistungen zur Folge. Da nämlich ein schwächerer Dollar in Bezug auf den in JPY ausgereichten Darlehensanteil zu einer Erhöhung der Darlehensschuld führt, soll durch die vereinbarten Ausgleichszahlungen eine außerplanmäßige Tilgung erfolgen, mit der die restliche Darlehensschuld auf das vereinbarte Maß zurückgeführt wird. Der Prospekthinweis, dass es durch eine nachteilige Wechselkursentwicklung zu höheren Tilgungsleistungen kommen kann, ist daher zutreffend.
(3) Soweit die Musterkläger darüber hinaus ausdrückliche Hinweise sowohl auf die oben angesprochene sogenannte „105%-Klausel“ als auch die angebliche besondere Volatilität des Yen vermissen, kann dem nicht gefolgt werden. Über die genannten Punkte musste der Prospekt nicht gesondert aufklären.
Die zurückliegende Kursentwicklung des JPY ist eine allgemein bekannte und ohne Weiteres nachvollziehbare Tatsache, die schon aus diesem Grund nicht aufklärungsbedürftig ist. Die künftige Entwicklung war dagegen gerade nicht abschätzbar und daher der wesentliche Faktor des bestehenden Wechselkursrisikos – über das der Prospekt aber auch in der oben zitierten Passage ausdrücklich aufklärt. Eine den Musterklägern offenbar vorschwebende detailliertere Aufklärung über die Wirkungsweisen, unter denen nachteilige Wechselkursentwicklungen zu wirtschaftlichen Verlusten führen würden, war nicht geboten. Dass eine Abschwächung des US-Dollar gegenüber den Yen zu einer höheren Darlehnsschuld und in der Folge zu höheren Tilgungsleistungen führen würde, ergibt sich ohne weiteres aus dem Prospekt; dass eine solche Erhöhung der Darlehensschuld den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage negativ beeinflussen würde, lag auf der Hand.
Auch eine eigene Aufklärung über die von den Musterklägern angesprochenen „105%-Klauseln“ war nicht erforderlich. Insoweit gilt nichts anders als bei sogenannten „loan-to-value-Klauseln“, nach denen der Darlehensnehmer dann, wenn der Wert der gestellten Sicherheiten eine bestimmte Grenze – häufig 105 % – unterschreitet, entweder zusätzliche Sicherheiten stellen oder einen Teil des Darlehens vorzeitig zurückzahlen muss, während die Darlehensgeber im Fall einer Verletzung der Klausel in letzter Konsequenz kündigen können. Derartige Klauseln konkretisieren nur die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB und stellen keinen eigenen Risikofaktor dar, der sich auch verwirklichen könnte, wenn die Emission wie prospektiert läuft; es handelt sich um bankenübliche Vereinbarungen, die nicht gesondert aufklärungsbedürftig sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14 –, Rn. 55, juris; vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.2016 – 4 U 25/15 –, Rn. 79, juris; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 – 13 U 430/18 –, Rn. 58, juris). Die in den Darlehensverträgen der streitgegenständlichen Beteiligungen enthaltenen 105%-Klauseln weichen von den genannten Klauseln zwar insoweit ab, als eine Überschreitung des prozentualen Verhältnisses zwischen der aktuellen Darlehenssumme und dem vertraglichen Darlehensstand nicht zu einem Anspruch der Bank auf Verstärkung von Sicherheiten, sondern unmittelbar zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen führt. Damit wird aber nur dem Umstand Rechnung getragen, dass sich durch die veränderten Bedingungen – anders als bei einer „loan-to-value-Klausel“ – nicht der Wert der Sicherheit verringert, sondern wechselkursbedingt die Höhe der Darlehensschuld erhöht. Letztlich stellen die hier in Rede stehenden Vereinbarungen also nur eine Ausprägung des allgemeinen Wechselkursrisikos dar, über das der Prospekt aber aufklärt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.09.2015, Az. 23 U 205/14, vorgelegt als Anlage B (4/5) 10, dort S. 6; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 – 13 U 430/18 –, Rn. 53, juris).
(4) Soweit schließlich die teilweise Finanzierung der Schiffe über Schiffshypothekendarlehen dazu führen kann, dass die Banken bei Zahlungsschwierigkeiten von ihren Kündigungsrechten Gebrauch machen und etwa Sicherheiten verwerten, belehrt der Prospekt hierüber auf S. 20 f.:
„Sollten die Darlehen nicht mehr bedient werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierenden Banken ihre dafür bestellten Sicherheiten verwerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen auf Grund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen oder von ihren Sonderkündigungsrechten Gebrauch machen. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation einer oder mehrerer Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teils der Einlage zur Folge haben kann.“ |
Soweit die Musterkläger diese Formulierung nunmehr deshalb für verharmlosend halten, weil tatsächlich der vollständige Verlust des investierten Geldes drohe (Schriftsatz vom 28.03.2019, Seite 5), verkennen sie, dass sich die Formulierung „die den Verlust eines erheblichen Teils der Einlage zur Folge haben kann“ erkennbar jeweils auf „die Liquidation“ einer einzelnen Emittentin bezieht. Die weitergehende Annahme, dass es bei der kündigungsbedingten Liquidation aller Emittentinnen auch zum Totalverlust der Einlage kommen kann, liegt auf dieser Grundlage auf der Hand und wird durch die genannte Formulierung auch nicht ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als im Prospekt mehrfach – etwa auf den Seiten 15, 17 und 18 – auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen wird.
cc) Feststellungsziel zu 1 c) (Aufklärung über eine angebliche Interessenkollisionen der SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH)
(1) Der Prospekt ist auch insoweit nicht fehlerhaft, als er nicht genügend über mögliche Interessenkonflikte der SECHZEHNTEN PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: SECHZEHNTE PAXAS), der die Musterbeklagte zu 4) vertraglich einen Teil der ihr obliegenden Aufgaben übertragen hat, aufklärt. Der Prospekt enthält hierzu auf S. 81 die nachfolgenden Angaben:
„Mit Datum vom 31. Januar 2007 hat die Treuhänderin mit der SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: PAXAS) einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, wonach die Treuhänderin Teile ihrer Aufgaben – insbesondere die Betreuung von Anlegern – an die PAXAS übertragen kann. Für durch die Deutsche Bank Gruppe eingeworbene Anleger ist diese Übertragung bereits fest vereinbart. Die PAXAS wird im Auftrag der Treuhänderin die Beitrittserklärungen der Anleger prüfen und durch Gegenzeichnung annehmen. Weiterhin gehören zu ihren Aufgaben in Bezug auf die von ihr betreuten Anleger die Erfassung, Speicherung und Verwaltung der Anlegerdaten, die Anlegerinformation, die Abwicklungen der Übertragung von Anteilen sowie alle weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betreuung und Information der Anleger. (…)“ |
Die Musterkläger tragen hierzu vor, eine Interessenkollision ergebe sich daraus, dass die Deutsche Bank Gruppe mittelbar zu 50 % des Kapitals der SECHZEHNTE PAXAS halte. Dem Prospekt (dort S. 97) sei zwar – wahrheitsgemäß – zu entnehmen, dass Gesellschafter der SECHZEHNTEN PAXAS die Deutsche Immobilien Leasing GmbH und die BLI Beteiligungsgesellschaft für Leasinginvestitionen mbH seien, die Deutsche Immobilien Leasing GmbH werde allerdings – was sich aus dem Prospekt nicht ergibt, aber unstreitig ist – zu 100 % von der Musterbeklagten zu 1) gehalten. Hierdurch habe die Musterbeklagte zu 1) mittelbar die Kontrolle über dasjenige Unternehmen, das nicht nur die Anleger informiere und betreue, sondern auch Kontroll- und Informationsrechte wahrnehmen solle. Die SECHZEHNTE PAXAS sei damit nicht unparteilich, sondern wirtschaftlich abhängig, woraus sich aufklärungspflichtige Interessenkollisionen ergäben.
(2) Diese Einschätzung trifft aus den nachfolgenden Gründen nicht zu.
(a) Der Prospekt muss die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile darstellen (BGH, Beschluss vom 24.02.2015 – II ZR 104/13 –, Rn. 16, juris; BGH, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – II ZR 43/12, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, juris Rn. 23). Dem entsprechen die Vorgaben der §§ 7 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 2 und 3 VermVerkProspV. Die insoweit erforderlichen Angaben sind im Prospekt enthalten. Der Prospekt klärt auf S. 18 bereits ausführlich und auch ausreichend über mögliche Interessenkollisionen auf, gerade auch darüber, dass die Musterbeklagte 5) alleinige Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 4) ist. Auch ergeben sich aus der Darstellung der einzelnen Vertragspartner (S. 87 ff. des Prospektes) die jeweils bestehenden Verflechtungen. Die Musterkläger und die Beigeladenen erinnern insoweit auch nichts.
(b) Soweit die Musterkläger rügen, die Übertragung von Teilen der von der Treuhänderin wahrzunehmenden Aufgaben auf die SECHZEHNTE PAXAS führe zu einer nicht im Prospekt dargestellten Interessenkollision, verfängt dies nicht.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass Stellung und Aufgaben der SECHZEHNTEN PAXAS im Prospekt zutreffend und vollständig dargestellt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Strukturüberblick auf S. 8 des Prospektes als auch aus der oben zitierten Darstellung im Kapitel über die abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträge (S. 79 ff. des Prospektes). Der zwischen der Musterbeklagten zu 4) und der SECHZEHNTEN PAXAS mit Datum vom 31.01.2007 abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wird – wie oben dargelegt – auf S. 81 des Prospektes angesprochen, die Verhältnisse der SECHZEHNTEN PAXAS selbst auf S. 97 des Prospektes dargestellt.
Entgegen der Ansicht der Musterkläger war es im Übrigen nicht erforderlich, eine mittelbare Beteiligung der Musterbeklagten zu 1) an der SECHZEHNTEN PAXAS darzustellen. Eine Prospektpflicht besteht nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen, also in Bezug auf Verflechtungen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, andererseits. Weder die SECHZEHNTE PAXAS noch die Musterbeklagte zu 1) sind aber Gesellschafterin der einzelnen Emittentinnen oder mit einer der maßgeblichen Fondsbeteiligten verflochten. Auf etwaige zwischen der SECHZEHNTEN PAXAS und den Musterbeklagten zu 1) und 2) angeblich abgeschlossene Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge kommt es deshalb schon aus diesem Grunde nicht an.
Die Musterkläger tragen allerdings nunmehr nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 28.03.2019 vor, die Musterbeklagte zu 1) habe „auf das Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Fonds entscheidenden Einfluss“ ausgeübt und sei „aktiv an der Prospektgestaltung und Werbung beteiligt gewesen“; sie hafte deshalb als „Hintermann“ für den Prospektinhalt. Dies ändert an der Bewertung allerdings nichts. Maßgeblich für die Einordnung als „Hintermann“ ist der tatsächliche Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts; er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, ZIP 2014, 2284, Rn. 110 ff.). Das Vorbringen der Musterkläger zu einem etwaigen Einfluss auf das Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Fonds ist jedoch substanzlos. Konkrete Tatsachen, die einen tatsächlichen Einfluss der Musterbeklagten zu 1) auf die Gestaltung des Fonds nahelegen würden, sind nicht vorgetragen. Dass die Musterbeklagte zu 1) als Bank, die mit dem Vertrieb der Anlage betraut war, an der Werbung beteiligt war und zudem eigene „Verdienstinteressen“ verfolgt hat, rechtfertigt ihre rechtliche Einordnung als „Hintermann“ des Fonds jedenfalls nicht (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch OLG München, Musterentscheid vom 29.05.2018 – 5 Kap 1/17 -, abrufbar unter www.bundesanzeiger.de).
Des Weiteren ergibt sich aber auch nicht, dass die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich in die Hand der SECHZEHNTEN PAXAS gelegt worden seien. Insbesondere ist die SECHZEHNTE PAXAS entgegen der Darstellung der Musterkläger nicht mit der Wahrnehmung von Kontrollpflichten betraut worden. Aus den Angaben auf S. 81 des Prospekts ergibt sich allein, dass die SECHZEHNTE PAXAS mit der Prüfung der Beitrittserklärungen, deren Annahme durch Gegenzeichnung sowie mit der Erfassung, Speicherung und Verwaltung der Anlegerdaten, der Anlegerinformation, der Abwicklung von Übertragungen von Anteilen sowie aller weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betreuung und Information der Anleger betraut worden ist. Soweit die Musterkläger auf die im Prospekt (dort S. 81) enthaltene Wendung abstellen, wonach der SECHZEHNTE PAXAS nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag „insbesondere die Betreuung der Anleger“ übertragen werden könne, gehen sie an dem Umstand vorbei, dass damit nicht die inhaltliche Wahrnehmung der Anlegerrechte angesprochen ist, sondern die organisatorische Betreuung der Anleger.
Soweit schließlich auf Seite 97 des Prospektes – neben der wahrheitsgemäßen Darstellung, dass der Geschäftsführer der SECHZEHNTEN PAXAS, Herr vor dem Esche, zugleich Aufsichtsratsmitglied der Anbieterin ist – ausgeführt wird, weitere Verflechtungen seien der Anbieterin nicht bekannt, führt auch dies nicht zu einem Prospektfehler. Denn eine – allein maßgebliche – weitere Verflechtung mit der Anlagegesellschaft oder deren Geschäftsführern bestand tatsächlich nicht.
dd) Feststellungsziel zu 1 d) (Darstellung zur Risikostreuung)
(1) Auch zu dem Feststellungsziel 1 d) ist die begehrte Feststellung nicht zu treffen. Die Musterkläger beziehen sich insoweit zum einen auf die zu den „Eckdaten der Vermögensanlage“ (S. 7 des Prospekts) enthaltene Angabe
„Risikostreuung durch verschiedene Reedereien, renommierte Charterer und unterschiedliche Größenklassen der Schiffe.“ |
und zum anderen auf die in der einleitenden Darstellung des Fondskonzepts (Seite 6 des Prospekts) zu findende Formulierung
„Durch die Investition in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt soll eine hohe Risikostreuung erreicht werden“. |
Die genannten Darstellungen seien sachlich unbegründet und nachweislich unzutreffend. Eine Risikostreuung finde nämlich tatsächlich nicht statt; stattdessen entwickelten sich die Chartererlöse im Markttief unabhängig von Charterer und Größenklasse einheitlich negativ.
(2) Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
Die Prospektangaben sind zunächst insoweit sachlich richtig, als die Investition in sechs Schiffe dreier verschiedener Größenklassen erfolgte, wobei die Schiffe der einzelnen Größenklassen jeweils unterschiedlich bereedert und verchartert waren. Die Darstellung der Einzelschiffe, ihrer Bereederung und Charterer sowie der weiteren Einzelheiten ergibt sich dabei aus S. 12 des Prospektes, insbesondere aber aus den jeweiligen Einzeldarstellungen der Schiffe ab S. 25 des Prospektes, der Charterer ab S. 37 des Prospektes und der Vertragsreeder ab S. 40 des Prospektes. Diese Angaben werden als solche von den Musterklägern auch nicht angegriffen.
Die Darstellung ist auch weder sachlich unbegründet noch unzutreffend, soweit sie die Investitionsstruktur des Fonds mit einer Risikostreuung in Verbindung bringt. Denn das Risiko der Beteiligung besteht – worauf die Musterkläger an anderer Stelle auch durchaus mit Nachdruck hinweisen – nicht nur im Auftreten eines allgemeinen Markttiefs. Tatsächlich hängt das wirtschaftliche Gelingen einer Schiffsbeteiligung in nicht unerheblichem Maße von den Leistungen und der Vertragstreue der einzelnen Vertragspartner – zu welchen auch und gerade Vertragsreeder und Charterer gehören – ab. Vor diesem Hintergrund liegt es bei verständiger Würdigung auf der Hand, dass die Vercharterung der Schiffe an unterschiedliche Charterer und die Aufgabenübertragung an unterschiedliche Vertragsreeder zu einer Risikostreuung führt, da etwaige Störungen (wie etwa Zahlungsschwierigkeiten, Leistungsmängel oder sonstige Unstimmigkeiten) sich nur in den einzelnen Vertragsverhältnissen auswirken.
Darüber hinaus können auch die unterschiedlichen Schiffgrößen von der Marktentwicklung in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein, so dass die Darstellung einer Risikostreuung durch Investition in verschiedene Größenklassen sachlich berechtigt ist. Die Musterkläger selbst bringen an anderer Stelle vor, dass etwa die Rentabilität von Transporten von der Kapazität (und damit letztlich von der Größe) des jeweiligen Schiffes abhängt; andererseits kann nicht jeder Hafen von jedem Schiff angefahren werden. Die unterschiedlichen Schiffsgrößen bedienen also unterschiedliche – natürlich teilweise überlappende – Marktsegmente und unterliegen deshalb tendenziell unterschiedlichen Marktschwankungen. Hierzu gehören schließlich auch Umstände wie der Ausbau des Panamakanals; insoweit gehen auch die Musterkläger davon aus, dass hierdurch die verschiedenen Größenklassen in unterschiedlicher Weise betroffen werden – und entkräften ihre Argumentation hierdurch selbst.
Soweit die Musterkläger darauf abstellen, dass sich die Chartererlöse in einem Markttief unabhängig von Charterer und Größenklasse einheitlich negativ entwickeln, ist dies zwar insoweit richtig, als in einem allgemeinen Markttief – wie es etwa durch eine Abschwächung des Welthandles oder eine weltweite Wirtschaftskrise verursacht werden kann – letztlich alle Schiffsgrößenklassen betroffen sein werden. Selbst aus dem von den Musterklägern dargelegten Zahlenmaterial, insbesondere der im Schriftsatz vom 19.09.2018 aufgeführten Tabelle (die sich ohnehin auf die Größenklassen zu 1.000, 1.700 und 3.500 TEU beschränkt und damit nicht alle Schiffsgrößen der verfahrensgegenständlichen Beteiligung abbildet) ergibt sich, dass eine negative Marktentwicklung keineswegs alle Schiffsgrößen gleichermaßen betreffen muss. Die Tabellenwerte zeigen entgegen der Behauptung der Musterkläger durchaus unterschiedliche Entwicklungen der aufgeführten Größenklassen auf, die in einzelnen Jahren wesentlich voneinander abwichen, insbesondere in den Jahren 1999, 2000, 2001, und 2004. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass sich bestimmte Risiken mehr oder weniger gleichmäßig auf alle Größenklassen auswirken können, nicht, dass sich hinsichtlich anderer Risiken keine Streuung erzielen lässt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die unterschiedlichen Charterdauern der verschiedenen Schiffsklassen zu einer weiteren Streuung möglicher Risiken führen. Insbesondere die Anschlussvercharterung der einzelnen Größenklassen der beteiligten Schiffe unterliegt auch aus diesem Grund keinem einheitlichen Marktrisiko, das etwa in der Erschwernis der Vercharterung in einem schwachen Anschlussjahr liegen kann.
ee) Feststellungsziel 1e) (Kalkulation der Schiffsbetriebskostensteigerungen)
(1) Der Prospekt enthält in dem mit „Risiken der Vermögensanlage“ überschriebenen Kapitel auf seiner Seite 21 u.a. den nachfolgenden Abschnitt:
„Schiffsbetriebskosten |
In der Wirtschaftlichkeitsprognose auf S. 58 ff. des Prospekts wird in Bezug auf die Schiffsbetriebskosten von einer jährlichen Steigerung von 3,0 % (MS „ANNINA SCHULTE“ und MS „VALENTINA SCHULTE“) bzw. von 2,5 % (MS „MEMPHIS”, MS “CHICAGO”, MS „LLOYD DON CARLOS“ und MS „LLOYD DON GIOVANNI“) ausgegangen. Erläuternd heißt es hierzu auf Seite 60 des Verkaufsprospekts:
„Die Schiffsbetriebskosten fallen zum größten Teil in US-Dollar an und wurden von den Vertragsreedern auf Basis von 365 Tagen p.a., wie auf Seite 59 in der unteren Tabelle dargestellt, anhand von Erfahrungswerten geschätzt.“ |
Die Musterkläger meinen, die im Prospekt genannten Steigerungsraten der Betriebskosten der Fondschiffe von im Mittel 3 % bzw. 2,5 % (S. 59 des Prospektes) seien unvertretbar niedrig. Dies ergebe sich zuvörderst aus den von ihnen vorgelegten Betriebskostenstudien der HSH Nordbank für die Jahre 2005-2008, denen sich ein Anstieg der Schiffsbetriebskosten in den Jahren 2000 bis 2008 von jährlich 10,22 % entnehmen lasse. Auch aus der Darstellung der Beratungsfirma Moore Stephens LLP (Anl. KapK 17) folge für die Jahre 2002 bis 2010 eine Steigerungsrate von durchschnittlich 6,5 % p.a. Der Prospekt hätte zudem darauf hinweisen müssen, dass in der Vergangenheit eine Steigerung von mindestens 5 % normal gewesen sei; auch eine Begründung der tatsächlich ausgewiesenen Kostensteigerungsquote hätte aus diesem Grund erfolgen müssen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Sensitivitätsanalyse auf Seite 62 f. des Prospekts falsch, da bei Betriebskostensteigerungen von 10 % p.a. ein positiver Kapitalrückfluss nicht mehr möglich sei.
(2) Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen; die angenommenen Betriebskostensteigerungen waren nicht unvertretbar niedrig.
Die im Prospekt enthaltenen Prognosen müssen durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante-Sicht – vertretbar sein; sie sind nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, m.w.Nachw.). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Grundsätze zeigen die Musterkläger nicht substantiiert auf.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Prospekt – insoweit von den Musterklägern unbeanstandet – ausdrücklich darauf hinweist, dass die für die Schiffsbetriebskosten prognostizierten Ansätze überschritten werden können und dies zu Lasten der Liquidität der Emittentinen gehen können. Auch sind die Musterkläger den Angaben im Prospekt – und dem entsprechenden Vortrag der Musterbeklagten zu 1) und 2) im Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bl. 295 GA) – insoweit nicht substantiiert entgegentreten, als die im Prospekt genannten Werte auf Erfahrungswerten der Vertragsreeder sowie der Geschäftsführung der jeweiligen Emittentin basierten. Gleiches gilt für die Darstellung der Musterbeklagten zu 1) und 2), der Ansatz der genannten Steigerungsraten sei zum damaligen Zeitpunkt „Marktstandard“ bei der Konzeption von geschlossenen Schiffbeteiligungen gewesen.
Entgegen der Auffassung der Musterkläger ist der Ansatz der genannten Steigerungsraten von 2,5 % bzw. 3 % aber auch in der Sache nicht zu beanstanden; insbesondere belegen die von den Musterklägern diesbezüglich vorgelegten Studien die Unvertretbarkeit der prospektierten Steigerungsrate nicht. Den als Anlage KapK 13 bis KapK 16 vorgelegten Studien der HSH Nordbank kann schon aus methodischen Gründen der für die Beurteilung der Prospektaussage wesentliche Aspekt nicht entnommen werden, ob die dort erstellte Prognose vertretbar gewesen ist. Denn zum einen lag, worauf die Musterbeklagten richtigerweise hinweisen, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine der vorgelegten Studien – deren jüngste vom 30.03.2007 datiert – vor, so dass den Prospektverantwortlichen die Studien nicht bekannt sein konnten. Die Studien nehmen zudem eine jeweils retrospektive Bewertung vor, was für die Vertretbarkeit der im Prospekt zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommenen ex-ante-Prognose schon grundsätzlich nur eingeschränkte Aussagen zulässt.
Hinzu kommt, dass die den Studien zugrunde gelegten Schiffstypen denjenigen der verfahrensgegenständlichen Beteiligung nicht entsprechen. Dies gilt insbesondere für das Alter der Schiffe, das in den Studien der HSH Nordbank mit bis zu sieben Jahren angegeben wird. Die verfahrensgegenständlichen Schiffe waren dagegen sämtlich neu bzw. zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch gar nicht fertiggestellt. Die Studien der HSH Nordbank stellen aber selbst den wesentlichen Einfluss des Schiffsalters auf die Entwicklung der Betriebskosten heraus; dies gilt nicht nur bezogen auf Werft-, Dock- und Klassekosten der Schiffe, sondern gerade auch die operativen Kosten. Diese liegen nach der Studie 2008 (Anlage KapK 15, dort S. 1) bei 9-10 Jahre alten Schiffen gemäß einer preisbereinigten Auswertung um ca. 40–50 % über den operativen Kosten von 1–2 Jahre alten Schiffen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Prospekt die Trockendockkosten im Unterschied zur Studie der HSH-Nordbank vom 30.03.2007 (Anlage KapK 13) gesondert ausweist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 – 34 U 243/15 –, Rn. 103, juris).
Die Präsentation der Moore Stephens LLP (Anlage KapK 17) nimmt dagegen ohne Alters- und sonstige Angaben eine reine Größenklassifizierung vor, die lediglich zwischen Feedermax (100 – 1.000 TEU), Containerschiffen (1.000 – 2.000 TEU) und Main Liners (2.000 – 6.000 TEU) unterscheidet und damit ebenfalls eine Vergleichbarkeit mit den Fondsschiffen ausschließt – die zudem hinsichtlich der Größenklasse der Schiffe MS „LLOYD DON GIOVANNI“ und MS „LLOYD DON CARLOS“ nicht abgebildet sind. Sowohl die Studien der HSH Nordbank und von Moore Stephens LLP gehen zudem von einer prozentualen Steigerung bezogen auf ein Normaljahr 2000 bzw. 2002 aus, so dass schon aus diesem Grund die ausgewiesenen prozentualen Steigerungsraten nicht mit den verfahrensgegenständlichen, auf das Jahr 2007 bezogenen Raten verglichen werden können. Vielmehr befanden sich die Betriebskosten aufgrund der von den Musterklägern referierten Steigerungen Anfang 2007 bereits auf einem vergleichsweise hohen Stand; dass sich diese Entwicklung angesichts der aus allen vorgelegten Studien ersichtlichen Schwankungen auch künftig fortsetzen würde, war keineswegs zwingend. Genauso ließe sich mit dem von den Musterklägern an anderer Stelle (siehe sogleich unter ff) verwendeten Muster argumentieren, die Betriebskosten hätten sich bereits auf einem „historischen“ Niveau befunden und mit einer entsprechenden Steigerung sei in den Folgejahren nicht mehr zu rechnen gewesen.
Auch dem von den Musterklägern vorgelegten Artikel aus der Financial Times Deutschland vom 12.01.2007 (Anlage KapK 34, Bl. 870 GA) kann für die Schiffe der streitgegenständlichen Anlage die behaupte Betriebskostensteigerung nicht entnommen werden. Zwar mag es zu einer Steigerung der Betriebskosten der dort genannten Schiffe gekommen sein. Da die für die streitgegenständlichen Schiffe prospektierten Werte jedoch auf Durchschnittswerten basieren und der Prospekt zudem von einem ebenfalls durchschnittlichen Anstieg der Betriebskosten für die gesamte Laufzeit des Fonds in der dort genannten Höhe ausgeht, was sowohl eine Über- als auch Unterschreitung der prognostizierten Werte impliziert, ist hiermit auch eine kurzfristig vor Prospekterstellung erfolgte deutliche Steigerung der Betriebskosten zu vereinbaren. Überdies ergeben sich aus dem Artikel keine konkreten Angaben zu Art und Höhe der einzelnen Steigerungsraten, auf welche sich die zitierte Wertung des damaligen Vorstandes der Musterbeklagten zu 5) beziehen soll, wonach die Steigerung „zuletzt sehr kritisch“ gewesen sei. Schließlich steht dem Erkenntniswert des Artikels auch der Umstand entgegen, dass es sich bei den Schiffen des aufgelösten Fonds um nicht näher bezeichnete Tanker handelt, nicht aber um mit den verfahrensgegenständlichen Fondsschiffen vergleichbare Containerschiffe.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es auch nach den von den Musterklägern vorgelegten Unterlagen nicht unvertretbar war, mit Betriebskostensteigerungen von 2,5 % bzw. 3 % p.a. zu kalkulieren. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einholung des von den Musterklägern zum Beweis der Unvertretbarkeit der angestellten Prognose angebotenen Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Der Senat folgt vielmehr der auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten Auffassung, dass eine Kalkulation in dieser Größenordnung auch für die Jahre 2006/2007 nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa OLG Hamburg, WM 2017, 1096, 1102; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2015 – 6 U 199/14 –, Rn. 39, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Januar 2016 – 34 U 243/15 –, Rn. 105, juris).
ff) Feststellungsziel zu 1 f) (Darstellung der Schiffskaufpreise)
(1) Zu den Kauf- bzw. Baupreisen, zu denen die einzelnen Schiffe erworben wurden, enthält die im Verkaufsprospekt auf Seite 12 abgedruckte tabellarische Übersicht der Schiffsdaten die nachfolgenden Angaben:
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MS „ANNINA SCHULTE“ und MS „VALENTINA SCHULTE“: jeweils 53,90 Mio. US-Dollar; |
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MS „MEMPHIS“ und MS „CHICAGO“: jeweils 77,86 Mio. US-Dollar |
― |
MS „LLOYD DON CARLOS“ und MS „LLOYD DON GIOVANNI“: jeweils 99,50 Mio. US-Dollar. |
Im Rahmen der näheren Darstellung der Anlageobjekte (S. 25 ff. des Verkaufsprospekts) wird sodann auf Seite 27 ausgeführt:
→ Die Schiffsgutachten |
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Der von den Emittentinnen mit der Erstellung der jeweiligen Schiffsgutachten beauftragte, öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsgutachter Dipl.-Ing. Ulrich Blankenburg hat folgende Feststellungen getroffen: |
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MS „ANNINA SCHULTE“ (Gutachten vom 22. November 2006): Der marktkonforme Kaufpreis liegt in der Tendenz des seit Mitte 2003 stark gestiegenen Neubau-Marktes. Bezogen auf die Ladefähigkeit von Containern und unter Berücksichtigung der genannten Charter und des sich daraus ergebenden Ertragswertes wird der Kaufpreis als günstig beurteilt. |
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MS „VALENTINA SCHULTE“ (Gutachten vom 22. November 2006): Der marktkonforme Kaufpreis liegt in der Tendenz des seit Mitte 2003 stark gestiegenen Neubau-Marktes. Bezogen auf die Ladefähigkeit von Containern und unter Berücksichtigung der genannten Charter und des sich daraus ergebenden Ertragswertes wird der Kaufpreis als günstig beurteilt. |
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MS „MEMPHIS“ (Gutachten vom 24. November 2006): Der angemessene Kaufpreis liegt im Trend des auf hohem Niveau liegenden Neubau-Marktes. Bezogen auf die Ladefähigkeit von Containern und unter Berücksichtigung der genannten Charter und des sich daraus ergebenden Ertragswertes wird der Kaufpreis als günstig beurteilt. |
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MS „CHICAGO“ (Gutachten vom 24. November 2006): Der angemessene Kaufpreis liegt im Trend des auf hohem Niveau liegenden Neubau-Marktes. Bezogen auf die Ladefähigkeit von Containern und unter Berücksichtigung der genannten Charter und des sich daraus ergebenden Ertragswertes wird der Kaufpreis als günstig beurteilt. |
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MS „LLOYD DON CARLOS“ (Gutachten vom 20. November 2006): Der Kaufpreis wird als günstig, im Trend der stark gestiegenen Marktpreise liegend beurteilt. Bezogen auf die Ladefähigkeit von Containern und unter Berücksichtigung der genannten Charter und des sich daraus ergebenden Ertragswertes wird der Kaufpreis als günstig beurteilt. |
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MS „LLOYD DON GIOVANNI“ (Gutachten vom 20. November 2006): Der Kaufpreis wird als günstig, im Trend der stark gestiegenen Marktpreise liegend beurteilt. Bezogen auf die Ladefähigkeit von Containern und unter Berücksichtigung der genannten Charter und des sich daraus ergebenden Ertragswertes wird der Kaufpreis als günstig beurteilt.“ |
Die Musterkläger ziehen die Richtigkeit der auf Seite 12 des Prospekts angegebenen Preise nicht in Zweifel. Durch die Angabe der reinen Bau- bzw. Kaufpreise werde jedoch verschleiert, dass zu diesen Kosten noch Kosten für Erstausrüstung, Bauaufsicht, Übernahmekosten und Dienstleistungen vor Ablieferung sowie fondsspezifische Kosten wie die Kosten für Eigenkapitalvermittlung, Projektierung, Finanzierungsvermittlung, Treuhandgebühren, Zwischenfinanzierungskosten und Kosten für Rechts- und Steuerberatung hinzukämen, so dass sich insgesamt deutlich höhere tatsächliche Kaufpreise ergäben. Zudem sei die Darstellung eines jeweils „günstigen“ Preises unrichtig und irreführend; insoweit wäre eine Darstellung der historischen Kaufpreisentwicklung erforderlich gewesen, die dem Anleger eine Einschätzung der Prospektdarstellung ermöglicht hätte.
(2) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen.
(a) Ein Prospektfehler liegt zunächst nicht darin, dass der Prospekt die Aussage enthält, die Kauf-/Baupreise stellten sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Blankenburg als „günstig“ dar. Soweit die Musterkläger in diesem Zusammenhang rügen, es habe eine „starke Überteuerung“ in Relation zum aktuellen Marktumfeld vorgelegen, ergibt sich dies aus ihrem Sachvortrag nicht. Es ist bereits nicht dargetan, welchen anderen (niedrigeren) Marktwert die Schiffe zum Erwerbszeitpunkt gehabt haben sollen. Aus der von den Musterklägern vorgelegten „Global Shipping Markets Review“ der HSBC Shipping Servicves (Anlage KapK 21) ergibt sich solches – worauf vor allem die die Musterbeklagten zu 1) und 2) zu Recht hinweisen – gerade nicht. Aus den auf S. 80 der genannten Anlage ersichtlichen Zahlen für 2007 ergeben sich zu den Kauf-/Baupreisen der verfahrensgegenständlichen Schiffe für die Schiffsgrößen zu 2.824 TEU (MS „ANNINA SCHULTE“ und MS „VALENTINA SCHULTE“ zu je 53.000.000 USD) die Vergleichswerte für die – etwas geringere – Schiffsgröße 2.750 TEU mit 52.500.000 USD sowie für die Schiffsgrößen zu 5.085 TEU (MS „MEMPHIS“ und MS „CHICAGO“ zu je 77.860.000 USD) die Vergleichswerte für die ebenfalls geringere Schiffsgröße zu 4.600 TEU mit 78.000.000 USD. Unter Ansatz der von den Musterklägern selbst herangezogenen Anpassungsfaktoren wären daraus marktübliche Schiffspreise von 53.917.500 USD für die Schiffe „ANNINA SCHULTE“ und „VALENTINA SCHULTE“ sowie von 86.190.000 USD für die Schiffe „MEMPHIS“ und „CHICAGO“ zu folgern. Aus Anlage KapK21 ergibt sich letztlich als Vergleichswert für die Fondschiffe zu 8.024 TEU (99.500.000 USD) der für Containerschiffe der Größenklasse 8.200 TEU angegebene Preis von 125.000.000 USD, was auch unter Berücksichtigung des Größenunterschiedes eine Bewertung der Schiffspreise für die MS „LLOYD DON GIOVANNI“ und MS „LLOYD DON CARLOS“ als über Marktniveau liegend ausschließt. Soweit die Musterkläger letztlich den Antrag gestellt haben, den Musterbeklagten die Vorlage der Schiffsgutachten aufzugeben (Bl. 719 GA), bestand hierfür keine Veranlassung. Ein ordnungsgemäßer Beweisantritt nach § 421 ZPO lag nicht vor; die Vorlage diente schon nach eigenem Vortrag der Ausforschung.
(b) Des Weiteren war auch die von den Musterklägern vermisste Darstellung der historischen Kaufpreisentwicklung nicht erforderlich. Denn aus dem Prospekt ergibt sich nachvollziehbar, dass die Bezugsgröße des Gutachters das aktuelle Marktumfeld war; hierauf beziehen sich die Bewertungen der einzelnen Kaufpreise als „günstig“. Zudem ist aus den im Prospekt wiedergegebenen Aussagen des Gutachters auch zu ersehen, dass die Preise seit 2003 stark gestiegen sind und zum Zeitpunkt der Prospekterstellung auf einem hohen Niveau lagen (die Kaufpreise lägen „in der Tendenz des seit Mitte 2003 stark gestiegenen Neubau-Marktes“, „im Trend des auf hohem Niveau liegenden Neubau-Marktes“ und „im Trend der stark gestiegenen Marktpreise“). Weitergehende Angaben zu der Entwicklung der Bau- und Kaufpreise waren hingegen nicht zu fordern. Soweit die Musterkläger schließlich rügen, die Anleger seien nicht darüber informiert worden, dass sie sich an Schiffen beteiligten, deren Kaufpreise auf „Höchstniveau“ befinden, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil die vermisste Angabe bezogen auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht möglich war; dass es sich um „Höchstpreise“ handelte, lässt sich allenfalls retrospektiv feststellen.
(c) Der Prospekt verschleiert schließlich auch keine Zusatzkosten. Richtig ist noch, dass die Schiffskaufpreise im Prospekt auf S. 12 f. zunächst im Überblick dargestellt werden, während eine nähere Darstellung und Aufschlüsselung in der Investitions- und Finanzierungsrechnung auf S. 52 f. des Prospektes erfolgt. Entgegen der Ansicht der Musterkläger ist diese Darstellung aber nicht irreführend. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass ein verständiger Anleger unter dem Begriff des „Kaufpreises“ oder des „Baupreises“ auch die vorgenannten Nebenkosten fasst; bereits der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen den Kosten für den Bau bzw. dem Kauf eines Gegenstandes und etwa dessen „Erstausrüstung“. Jedenfalls aber kann der verständige Leser insoweit keinem Irrtum unterliegen, da der Prospekt für ein dahingehendes Verständnis keine Veranlassung bietet. Dies gilt insbesondere für die Darstellungen auf S. 11 und 52 des Prospektes, die bereits ausdrücklich zwischen Bau- bzw. Kaufpreisen einerseits und den Kosten für Erstausrüstung, Übernahmekosten, Bauaufsicht und Dienstleistungen vor Ablieferung unterscheidet. Schließlich enthalten die „Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsrechnung“ ab S. 53 des Prospektes diesbezügliche nähere Erläuterungen, so dass insgesamt transparent wird, dass die eingangs ausgewiesenen Kaufpreise die vorgenannten Nebenkosten nicht enthalten, sondern dass diese Kosten zusätzlich anfallen. Gleiches gilt für die Prospektangaben zu den Baunebenkosten auf S. 27 f. des Prospektes sowie für die von den Musterklägern angeführten fondsspezifischen Kosten, die sich nachvollziehbar aus den in der Anlage enthaltenen Investitions- und Finanzierungsübersichten ergeben.
(d) Soweit die Musterkläger die im Prospekt enthaltene Angaben zu den kalkulierten Restwerten der einzelnen Schiffe angreifen und insoweit damit argumentieren, dass bereits die Kauf-/und Baupreise überhöht gewesen seien, geht dieses Argument nach den obigen Feststellungen fehl. Der Prospekt stellt im Übrigen sowohl die Kalkulation der Restwerte als auch die hinsichtlich der Veräußerung bestehenden Risiken nachvollziehbar und transparent dar. Der erwartete Veräußerungspreis wird auf S. 13 des Prospektes genannt, die Prognoseberechnung auf dessen S. 52 f. dargestellt. Entsprechende Hinweise auf Veräußerungsrisiken finden sich auf S. 21, 52 und 56 des Prospektes. Hierbei wird ausgeführt, der tatsächlich zu erzielende Verkaufspreis sei von dem Zustand des Schiffs sowie den zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt herrschenden Marktverhältnissen abhängig. Insbesondere enthält der Prospekt bereits auf S. 21 den Hinweis, es bestehe auch das Risiko, keinen Veräußerungserlös zu erzielen.
gg) Feststellungsziel zu 1 g) (Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung)
(1) Der Prospekt enthält in dem mit „Risiken der Vermögensanlage“ überschriebenen Kapitel auf S. 19 folgende Hinweise:
„Haftung |
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Sollten die Emittentinnen z.B. illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlage zurückgefordert werden. (…)“ |
Der Prospekt enthält ferner auf S. 69 („Rechtliche Grundlagen“) folgenden Hinweis:
„Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro je 1,00 US-Dollar in das Handelsregister eingetragen (siehe § 3 Ziff. 2 der Gesellschaftsverträge). Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Emittentin bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB)“. |
Hinweise zur Höhe der Hafteinlage befinden sich zudem auf den Seiten 14 und 21 des Prospektes. Weitere Hinweise auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung finden sich im Glossar auf Seite 178 des Prospektes zum Stichwort „Hafteinlage“:
„Bei Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft bezeichnet die Hafteinlage (auch Haftsumme genannt) die gesetzlich geregelte Einlage eine Kommanditisten (§ 171 Abs. 1 HGB), auf die sich seine Haftung nach vollständiger Einlageleistung und Eintragung der Haftsumme im Handelsregister beschränkt. Wird die Einlage erbracht, erlischt die Haftung. Werden in der Fondsgesellschaft über den handelsrechtlichen Gewinn hinaus Auszahlungen an die Gesellschafter vorgenommen, so kann dies unter Umständen zu einer Rückzahlung der Hafteinlage im Sinne von 172 Abs. 4 HGB führen. In diesen Fällen lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgewährten Hafteinlage wieder auf.“ |
sowie in § 10 Ziff. 1 des exemplarisch abgedruckten Gesellschaftsvertrages der MS MEMPHIS Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (S. 149 des Prospektes):
„Die Kommanditisten haften Dritten gegenüber nur mit ihrer Hafteinlage. Die gesetzliche Kommanditistenhaftung Dritten gegenüber ist mit Einzahlung der Hafteinlage erfüllt; sie kann jedoch durch Entnahmen ganz oder teilwiese wieder aufleben und ist in jedem Fall der Höhe nach auf die Entnahmen bis zum Betrag der Hafteinalge beschränkt“. |
Die Musterkläger sind der Auffassung, nach der Darstellung zur Haftung der Kommanditisten scheine es, als führten nur Entnahmen oder Auszahlungen zu einem Wiederaufleben der Haftung, nicht aber dann, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert sei. Da nach den Angaben des Prospekts (Seite 50) der Anleger i.H.v. 1.538,00 USD hafte, obwohl von der beispielshaft angegebenen Beteiligungssumme i.H.v. 100.000 USD erst 12.000 USD zurückgezahlt worden sein sollen, gehe der Prospekt wohl davon aus, dass die Haftung nicht durch Eigenkapitalrückzahlung, sondern durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert sei. Hierüber sei im Emissionsprospekt nicht aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt beschreibe insbesondere nicht, dass es sich hier um einen fest eingeplanten Umstand handele.
(2) Diese Einwände verfangen nicht.
Der Prospekt muss allerdings den Anleger auch über ein mögliches Wiederaufleben der persönlichen Haftung aus § 171 Abs. 1 HGB in Höhe seiner Einlage aufklären, die gemäß § 172 Abs. 4 HGB durch eine (verdeckte) Rückzahlung der Haftungseinlage ausgelöst werden kann. Die diesbezügliche Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung (Ausschüttung) durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss. Die wieder auflebende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Da diese Renditeerwartung regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage ist, kommt dem Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung im Regelfall besondere Bedeutung für die Anlageentscheidung zu (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2016, 567, Rn. 15 m.w.Nachw.). Ausreichend ist hiernach allerdings, dass dem Anleger das Risiko jedenfalls im Kern hinreichend deutlich vor Augen geführt wird, während eine abstrakte Erläuterung der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB nicht geboten ist (BGH, a.a.O. –, Rn. 21, juris, m.w.Nachw.). Dabei reicht es aus, dem Anleger zu verdeutlichen, dass ein Kommanditist, der keinen realen Gewinn entnimmt, sondern sich durch Ausschüttungen Haftungskapital auszahlen lässt, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern dafür einstehen muss (BGH, NJW-RR 2016, 567, Rn. 21).
An diesen Grundsätzen gemessen liegt eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB vor. Den oben dargestellten Hinweisen ist nachvollziehbar und zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Kommanditistenhaftung wieder auflebt, wenn das Kapitalkonto des Anlegers durch Auszahlungen unter die Hafteinlage gemindert ist. Soweit sich die Prospekthinweise auf den Fall beschränken, dass das Kapitalkonto durch Entnahmen herabgemindert wird, geben sie zutreffend den Regelungsgehalt des § 172 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 HGB wieder. Zwar weist der Prospekt nicht zusätzlich darauf hin, dass eine Herabminderung des Kapitalkontos auch – gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 HGB – durch Verluste und nicht nur durch Entnahmen erfolgen kann, so dass eine Haftung auch bei Gewinnentnahmen eintreten kann. Eine dahingehende Erläuterung war nach den vorgenannten Grundsätzen jedoch nicht erforderlich. Vielmehr verdeutlichen die Prospektangaben das für den Anleger letztlich maßgebliche Risiko, dass trotz einer vollständig geleisteten Hafteinlage – deren Definition der Prospekt an mehreren Stellen vornimmt – erhaltene Auszahlungen gegebenenfalls zurückgeführt werden müssen. Hierdurch steht dem verständigen Anleger deutlich vor Augen, dass an ihn erfolgte Auszahlungen durch den Fonds nicht sicher sind, sondern gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssen.
Unbegründet ist schließlich auch der Einwand der Musterkläger, das im Prospekt enthaltene Beispiel für eine Beteiligung (S. 50 des Prospektes) stelle den Eintritt der Kommanditistenhaftung insoweit unrichtig dar, als sich aus ihr der nicht nachvollziehbare Umstand ergebe, dass nach Entnahmen von 12.000,00 € bereits ein Haftungsvolumen von 1.538,00 € bestehe. Abgesehen davon, dass die oben dargestellten wiederholten und zutreffenden Hinweise auf das Wiederaufleben der Haftung ohnehin nicht durch einen Berechnungsfehler in einem Berechnungsbeispiel entwertet werden könnten, würde durch einen etwaigen Fehler in der Beispielrechnung das Haftungsrisiko des Anlegers nicht zu positiv, sondern negativer dargestellt werden, als es tatsächlich ist. Dies würde indes nicht zu einer unzureichenden Risikoaufklärung und damit auch nicht zu einem Prospektfehler führen.
hh) Feststellungsziel zu 1 h) (Darstellung des Totalverlustrisikos)
(1) Der Prospekt weist an verschiedenen Stellen auf das bestehende Totalverlustrisiko hin. Entsprechende Hinweise finden sich etwa auf Seiten 15 und 17 des Prospektes:
S. 15: |
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Diese Vermögensanlage ist daher nur für Anlieger geeignet, die bei unerwartet negativer Entwicklung einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals hinnehmen können. Detaillierte Angaben zu den ‚Risiken der Vermögensanlage‘ finden sich auf der Seite 17 ff. „ |
|
S. 17 (unter der Überschrift “ Risiken der Vermögensanlage“): |
Die Musterkläger sind der Auffassung, diese Hinweise seien nicht ausreichend. Wegen der aus dem Prospekt ersichtlichen Fremdfinanzierungsquote von 62,9 % des Gesamtinvestitionskapitals sowie einem Weichkostenanteil von 25,9 % bezogen auf das Beteiligungskapital habe die gesamte Rentabilität des Investments von vornherein in Frage gestanden. Bevor die Anlage in die Gewinnzone gelangen könne, müssten neben den Vertriebs- und weiteren Nebenkosten die laufenden Betriebskosten der Schiffe, die Verwaltungsgebühren der Fondsgesellschaft sowie die Zins- und Tilgungsraten für die bestehenden Fondsfinanzierungen erwirtschaftet werden. Diese Tatsache werde im Emissionsprospekt bewusst verschleiert. Die erteilten Hinweise auf einen möglichen Totalverlust sein damit weder ordnungsgemäß noch ausreichend. Insbesondere der hohe Fremdfinanzierungsanteil, der mit hohen Nebenkosten gekoppelt sei, lasse einen wirtschaftlich günstigen Verlauf der Beteiligung eher als unwahrscheinlich erscheinen.
(2) Dem kann nicht gefolgt werden.
(a) Im Ansatz zutreffend gehen die Musterkläger allerdings davon aus, dass der Verkaufsprospekt überhaupt einen Hinweis auf das Risiko eines Totalverlusts der Anlage enthalten musste. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Ansicht vertreten, dass für Schifffonds wegen des erheblichen Sachwertes, der selbst bei schlechtem Ertrag verbleibt, die vom Bundesgerichtshof für Immobilienfonds entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu etwa BGH, NJW-RR 2010, 115, Rn. 25 m.w.Nachw.) entsprechend gelten. Auch aus der Fremdkapitalquote eines solchen Fonds ergebe sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig wäre; zu einem Totalverlust könne es erst kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert des Schiffes vollständig aufzehren. Soweit bei einem teilweise fremdfinanzierten Fonds, der Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat, im Fall der Verwertung des Sachwertes das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, handele es sich um Risiken allgemeiner Natur, die Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig seien. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2016 – I-16 U 38/15 –, Rn. 48, juris; ebenso OLG Frankfurt a.M., WM 2018, 461, 466).
Diesen Überlegungen vermag der Senat sich indes nicht anzuschließen, weil der mit einem Schiff verbundene Sachwert demjenigen einer Immobile nicht vergleichbar ist. Die Erhaltung des Sachwertes eines Schiffes ist – anders als regelmäßig bei einem Grundstück – mit erheblichen laufenden Kosten (wie z.B. Liegegebühren, Personalkosten, etc.) verbunden, die beim Ausbleiben entsprechender Einnahmen den Sachwert des Schiffes zügig aufzehren können. Hinzu kommt, dass der Grundstücksmarkt erfahrungsgemäß auch in wirtschaftlich schwächeren Zeiten relativ stabil bleibt, während die Marktpreise für Schiffe durchaus beachtlichen Schwankungen unterliegen. Es kann also bei einem Schiffsfonds nicht davon ausgegangen werden, dass den Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedenfalls ein verbleibender Sachwert des Fondsobjektes gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob sich eine Aufklärungspflicht über das Totalverlustrisiko im vorliegenden Fall jedenfalls aus der von Musterklägern beanstandeten Fremdfinanzierungsquote von über 60 % ergab.
(b) Die danach gebotene Aufklärung war jedoch ausreichend.
Der Prospekt weist – wie oben dargestellt – an verschiedenen Stellen eindeutig und nachdrücklich auf das bestehende Totalverlustrisiko hin. Durch diese Hinweise ist das Anlagerisiko auch angesichts der Fremdfinanzierungsquote sowie des Anteils der weichen Kosten zutreffend beschrieben. Beide Umstände werden im Prospekt korrekt dargestellt. Der Emissionsprospekt weist den Fremdfinanzierungsanteil sowohl in seinen einzelnen Bestandteilen als auch im Rahmen einer Gesamtquote aus. Die Investitions- und Finanzierungsrechnung auf S. 52 des Prospektes zeigt unter Ziff. 11 der Tabelle die Höhe der Schiffshypothekendarlehen sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual bezogen auf die Gesamtfinanzierung. Hinzu kommt der unter Ziff. 12 in gleicher Weise ausgewiesene Anteil der Kontokorrentkredite. Durch einen einfachen Rechenschritt ist hierüber die Fremdfinanzierungsquote in Höhe von insgesamt 62,9 % zu ersehen. Schließlich weist der Prospekt auf das mit der Fremdfinanzierung verbundene Risiko auf Seite 20 f. auch ausdrücklich hin:
„Die Finanzierung der Schiffe erfolgt teilweise durch Schiffshypothekendarlehen. Sollten die Darlehen nicht mehr bedient werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierenden Banken ihre dafür bestellten Sicherheiten verwerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen aufgrund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen oder von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation einer oder mehrerer Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teiles der Anlage zur Folge haben kann.“ |
Diesem Hinweis kann der verständige Anleger entnehmen, dass die Fremdfinanzierung das – allgemein bekannte – Risiko birgt, dass ausbleibende Zahlungen zu einem Zugriff der finanzierenden Banken auf die Anlageobjekte selbst – und damit zu einem Totalverlust – führen können.
Aus der Tabelle auf S. 52 des Prospekts ist auch der Anteil der Weichkosten zu ersehen. Die Tabelle ist übersichtlich nach objektbedingten und sonstigen Kosten gegliedert, so dass dem Anleger die Beurteilung ermöglicht wird, welcher Anteil seines Eigenkapitals in die Anlageobjekte fließt und welcher Anteil auf Vergütungen oder sonstige Nebenkosten entfällt. Aus den Prospektangaben auf S. 56 f. („Wirtschaftlichkeitsprognose“) ergeben sich zudem in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise Einnahmen und Ausgaben des Portfolios, aus denen der verständige Anleger ohne weiteres ersehen kann, welche Positionen von den Chartereinnahmen abzuziehen sind, bevor es zu Auszahlungen kommen kann. Hiermit ist gerade der von den Musterklägern vermisste Hinweis darauf verbunden, dass vor dem Erreichen der „Gewinnzone“ vorrangig zu bedienende Kosten stehen. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Musterkläger nicht.
ii) Feststellungsziel zu 1 i) (Sensitivitätsanalyse)
(1) Der Prospekt enthält auf seinen Seiten 62 und 63 – auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – eine Sensitivitätsanalyse, die nach dem Inhalt der dortigen Vorbemerkungen den Anlegern die Auswirkungen von Abweichungen von den prognostizierten Werten erläutern soll. Die Musterkläger meinen, die Sensivitätsanalyse lege die Erwartung nahe, selbst im schlimmsten Fall könne der Anleger noch einen Kapitalrückfluss von 160 % erwarten, so dass er annehmen müsse, mit der Anlage keinerlei Risiko einzugehen. Zudem enthalte die Analyse kein „worst-case-Szenario“. Schließlich enthalte der Prospekt auch insoweit eine Falschdarstellung, als er von Steigerungen der Schiffsbetriebskostensteigerungen von bis zu 10 % p.a. ausgehe, was aber sodann in der grafischen Darstellung auf Seite 63 nicht zutreffend wiedergegeben werde.
(2) Auch insoweit liegen die behaupteten Prospektfehler nicht vor.
(a) Die Sensitivitätsanalyse musste kein „worst-case-Szenario“ enthalten. Sensitivitätsanalysen unterstellen vielmehr positive und/oder negative Abweichungen von einer Planungsannahme und messen die Auswirkungen auf das Anlageergebnis (Voß in: Arndt/Voß, Wertpapierverkaufsprospektgesetz, 2008, § 2 Verkaufsprospektverordnung Rn. 130), wozu nicht zwingend die Darstellung extremer Verläufe gehört. Auch nach den Vorgaben des IDW S4 (Stand 18.05.2006, vgl. Arndt/Voß, Wertpapierverkaufsprospektgesetz, 2008, S. 534 ff.) kann sich die Sensitivitätsanalyse auf die Darstellung realistischer und damit objektiv erwartbarer Entwicklungen beschränken, ohne den Eintritt des schlimmsten Falles zu beschreiben (vgl. Arndt/Voß, a.a.O, S. 578 unter 4.1.4). Schließlich wird darauf, dass die Sensitivitätsanalyse den „worst case“ nicht darstellt, durch die Ausführungen auf S. 62 hingewiesen. Dort heißt es:
„Bei den Positiv- und Negativszenarien handelt es sich um Beispiele, die den Einfluss einzelner Faktoren verdeutlichen sollen. Größere Abweichungen vom Basisszenario bzw. die Kumulierung von Abweichungen sind grundsätzlich möglich. Die Wahrscheinlichkeiten eines Eintritts der einzelnen abgebildeten Szenarien sind wirtschaftlich sinnvoll nicht zu konkretisieren.“ |
Der Prospekt erläutert ferner ausdrücklich, es werde in den einzelnen Szenarien unterstellt, dass alle weiteren kalkulierten Annahmen prospektgemäß verlaufen (S. 62 im Einleitungstext). Dem verständigen Anleger wird über die genannten Prospektangaben also unmissverständlich vor Augen geführt, dass die auf S. 62 f. des Prospektes dargestellten Szenarien nur beispielhaft die Entwicklung der Beteiligung verdeutlichen und dabei gerade keine Beschreibung der Kumulation mehrerer negativer Entwicklungen oder gar eines „worst-case-Szenarios“ darstellen. Im Übrigen weist der Prospekt – wie oben ausgeführt – neben dem vorgenannten Hinweis auf die Möglichkeit größerer und auch kumulierter Abweichungen auch an mehreren Stellen auf das bestehende Totalverlustrisiko hin. Auch dies verbietet die Annahme der Musterkläger, der Prospekt suggeriere einen Mindest-Kapitalrückfluss von 160 %.
(b) Die weiter erhobene Rüge der Musterkläger, die Darstellung sei deswegen irreführend, weil zwei in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Parameter, nämlich Veräußerungserlöse und Charterraten, isoliert dargestellt würden (Bl. 721 GA), erschließt sich nicht. Nach den o.a. Vorgaben waren es gerade nicht erforderlich, Negativszenarien einzelner Parameter in ihrem Zusammenwirken darzustellen. Soweit die Musterkläger offenbar davon ausgehen, dass die Sensitivitätsanalysen einen Ursachenzusammenhang zwischen den dort beispielhaft enthaltenen Werten implizierten (indem etwa an Absinken der Verkaufserlöse auf nur um 10 % mit einem Sinken der Charterraten um 20 % einhergehe, vgl. Seite 41 des Schriftsatzes vom 19.09.2018, Bl. 156 GA), lässt sich dieser den fraglichen Darstellungen bei verständiger Betrachtung nicht entnehmen. Auch insoweit liegt daher kein Prospektfehler vor.
(c) Die Musterkläger meinen letztlich, der Prospekt enthalte insoweit eine Falschdarstellung, als er von Betriebskostensteigerungen von 10 % p.a. ausgehe, die indes eine mittelfristige Insolvenz der Gesellschaften zur Folge hätten – so dass es zu dem aus der Sensivitätsanlyse ersichtlichen Mittelrückfluss nicht kommen könne. Dies geht aber schon deshalb fehl, weil die Sensitivitätsanalyse derartige Steigerungsraten erkennbar nicht zu Grunde legt. Sie zieht vielmehr eine 10 %ige Abweichung der Betriebskosten von den prospektierten Werten der Ergebnisprognose in Betracht, nicht aber eine jährliche Kostensteigerung in dieser Höhe. Insoweit wird auf S. 62 des Prospektes unmissverständlich und für den verständigen Anleger ohne weiteres nachvollziehbar erläutert, in den Szenarien würden „Abweichungen der prognostizierten Betriebskosten von 5 % bzw. 10 % dargestellt“. Die von den Musterklägern zu Grunde gelegte jährliche Steigerung in Höhe bis zu 10 % jährlich ergäbe hingegen über die gesamte Fondslaufzeit eine Abweichung im deutlich dreistelligen Prozentbereich, mit der aber ersichtlich nicht kalkuliert worden ist.
jj) Feststellungsziel zu 1 j) (Unterbliebener Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals)
(1) Die Musterkläger rügen weiter, dass im Prospekt auf den bevorstehenden Ausbau des Panamakanals hätte hingewiesen werden müssen. Der Rüge liegt insoweit zu Grunde, dass die Bevölkerung der Republik Panama am 22.10.2006 in einer Volksabstimmung den seit einiger Zeit diskutierten Plänen für eine Erweiterung des Panamakanals zugestimmt hatte. Mit dem Bau wurde im September 2007 begonnen; nach Fertigstellung der Erweiterung im Jahre 2016 können nunmehr Schiffe mit einer Länge bis zu 366 m und einer Breite bis zu 49,1 m (zu denen auch die der bisherigen Post-Panmax-Klasse zugehörigen Schiffe MS „LLOYD DON GIOVANNI“ und MS „LLOYD DON CARLOS“ gehören), den Kanal passieren. Hierauf hätte nach Ansicht der Musterkläger im Prospekt hingewiesen werden müssen, zumal sich auf seiner Seite 26 die Angabe finde, dass die Schiffe MS „MEMPHIS“ und MS „CHICAGO“ aufgrund ihrer Ausmaße den Panama-Kanal passieren können, „wobei die derzeit maximal möglichen Dimensionen voll ausgenutzt werden“.
(2) Auch insoweit ist ein Prospektfehler nicht gegeben.
Ein Verkaufsprospekt muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (vgl. etwa BGHZ 195, 1, Rn. 23 m.w.Nachw.). Hieran gemessen ist nicht zu beanstanden, dass der Prospekt den von den Musterklägern vermissten Hinweis nicht enthält; dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Prospekt auf S. 26 darauf hinweist, dass die Schiffe MS „MEMPHIS“ und MS „CHICAGO“ die derzeit maximal möglichen Dimensionen des Kanals voll ausnutzen.
Diese Angabe trifft – was auch die Musterkläger nicht in Abrede stellen – sachlich zu; der Prospekt stellt hiermit auch keinen besonderen Wettbewerbsvorteil der beiden Schiffe heraus. Auch im Übrigen war die bevorstehende Erweiterung der Kanalpassage für den Fonds nicht von wesentlicher Bedeutung. Denn da die Schiffe MS „LLOYD DON GIOVANNI“ und MS „LLOYD DON CARLOS“ zum Zeitpunkt der Prospekterstellung den Panama-Kanal wegen ihrer Größe nicht befahren konnten, fehlte bereits für zwei der sechs Schiffe der Beteiligung eine unmittelbare Relevanz dieses Umstandes. Die beiden kleineren Schiffe (MS „ANNINA SCHULTE“ und MS „VALENTINA SCHULTE“) konnten und können den Panamakanal vor und nach der Erweiterung befahren, ohne dessen Dimensionen voll ausnutzen zu können. Die Musterkläger tragen auch nicht vor, dass die übrigen Fondsschiffe ausschließlich oder primär auf Routen mit Panamakanalpassage eingesetzt würden. Vielmehr ergibt sich aus der Darstellung auf S. 35 des Prospektes, dass Panamax-Schiffe auch auf Routen ohne Kanalpassage eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Ausbau des Panamakanals eine Gefährdung des von den Anlegern verfolgten Zwecks bedeutete. Denn unabhängig davon, ob die Befürchtung berechtigt war, dass die bisherige Panamax-Klasse durch den Ausbau Wettbewerbsnachteile erleiden würde, musste der Kanalausbau für die bisherige Post-Panamax-Klasse zu bisher nicht gegebenen Vorteilen führen, soweit ihr – was auf die Fondsschiffe MS „LLOYD DON GIOVANNI“ und MS „LLOYD DON CARLOS“ zutrifft – nunmehr die Kanalpassage ermöglicht wird.
Die Behauptung der Musterkläger, durch den Ausbau des Kanals seien „die Schiffe des Lloyd Fonds Schiffsportfolio II erst recht wirtschaftlich im Nachteil, da nunmehr viel größere Schiffe durch den Kanal passen“ (Bl. 723 GA), ist vor diesem Hintergrund nicht recht nachvollziehbar. Tatsächlich können nach dem Ausbau des Kanals nunmehr alle sechs statt bisher nur vier Schiffe den Panamakanal durchfahren; einem etwaigen Wettbewerbsnachteil der bisherigen Panamax-Schiffe stünde ein entsprechender Wettbewerbsvorteil der bisherigen Post-Panamax-Schiffe gegenüber. Dabei kann unterstellt werden, dass die Kosten für den Transport eines Containers mit der Schiffsgröße abnehmen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es hierzu nicht. Denn der Wettbewerbsvorteil der MS „LLOYD DON GIOVANNI“ und MS „LLOYD DON CARLOS“ besteht gegenüber kleineren Schiffen auch dann, wenn nunmehr noch größere Schiffe durch den Panamakanal passen. Das Vorbringen der Musterkläger ist hier auch insoweit kaum noch nachvollziehbar, als sie einerseits für die Schiffe der (alten) Panamax-Klasse in der optimalen Ausnutzung der früheren Kanalgröße keinen wirtschaftlichen sehen Vorteil wollen, andererseits aber nunmehr die „viel größeren Schiffe“ gegenüber sämtlichen fondszugehörigen Schiffen wirtschaftlich im Vorteil sehen.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung der maßgebliche Zeitpunkt der Fertigstellung der Kanalerweiterung noch nicht sicher vorhersehbar war; der Ausbau war zwar beschlossen, hatte aber noch nicht begonnen. Selbst wenn das „Ob“ des Ausbaus – wie dies die Musterkläger behaupten – sicher gewesen sein sollte, konnte angesichts des Umfangs der Arbeiten keinesfalls sicher vorhergesagt werden, wann es zur Fertigstellung kommen würde. Eine optimistische Darstellung des bevorstehenden Ausbaus hätte dabei sogar insoweit missdeutet werden können, als damit die Marktaussichten der fondszugehörigen Post-Pananmax-Schiffe zu günstig dargestellt würden.
kk) Feststellungsziel 1 k) (Verharmlosung der Risiken in der Gesamtschau)
(1) Die Musterkläger meinen, dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren. Risikohinweise würden durch die Darstellung des Prospektes entwertet, da dem Anleger suggeriert werde, dass durch die positiven Marktbeschreibungen und die günstigen Schiffe keine Risiken einträten. Der Prospekt sei deshalb auch insoweit fehlerhaft.
(2) Dies trifft nicht zu. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es allerdings nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, NZG 2012, 13384, Rn. 66; BGH, NJW-RR 2017, 930, Rn. 19; jeweils m.w.Nachw.) Der Prospekt ist aber auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die beschriebenen Einzeltatsachen sind, wie oben ausgeführt, als solche zutreffend und die im Prospekt enthaltenen Prognosen vertretbar. Auch das Gesamtbild führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dass insbesondere die Risikohinweise des Prospektes dadurch entwertet würden, dass die Beschreibung des positiven Marktumfeldes und der günstigen Schiffe eine risikolose Anlage suggeriert, trifft nicht zu. Vielmehr wird der Leser des Emissionsprospektes ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung handele (vgl. Hinweise S. 1 unten, S. 5 und S. 17 ff. des Prospektes), bei der ein Totalverlust ernsthaft in Betracht komme (vgl. hierzu insbesondere S. 17 des Prospektes). Letztlich wird in der den Risikohinweisen ab S. 17 des Prospektes vorangestellten Einleitung ausdrücklich darauf hingewiesen, die wirtschaftliche Entwicklung könne nicht über die gesamte Fondslaufzeit vorhergesagt werden.
ll) Feststellungsziel zu 1 l) (Aufklärung über Anlageziele und Anlagepolitik)
(1) Die durch die Kanzlei Beckmann vertretenen Beigeladenen Prof. Dr. Hebebrand, Konrad, Dr. von Pelchrzim und Schönleber – und ihnen folgend die Musterkläger – sind der Auffassung, die Darstellung der Anlageziele und der Anlagepolitik für die konkrete Beteiligung sei unvollständig und verletze damit die für Initiatoren geltende dahingehende Verpflichtung etwa aus § 9 VermVerkProspV, § 19 KAGG, § 42 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Nr. 2 InvG, § 307 Abs. 1 Nr. 1, 6 KAGB. Zur Begründung führen sie an, es fehle eine Aufklärung darüber, dass das Fondskonzept vorgesehen habe, dass gemäß § 4 Nr. 3b) ee) der Gesellschaftsverträge die Geschäftsführungen der einzelnen Emittentinnen berechtigt seien, bestimmte Zins- und Währungsgeschäfte abzuschließen, zu ändern und zu beenden. Über dieses Risiko im Zusammenhang mit der Anlagepolitik, mit dem die Anleger nicht hätte rechnen müssen, hätte aufgeklärt werden müssen, da die Geschäftsführungen auf diese Weise zu hoch spekulativen Geschäften mit den Anlagegeldern ermächtigt würden (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 03.12.2018, Bl. 372 f. GA).
(2) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Antrag ist bereits deswegen unbegründet, weil die Gesellschaftsverträge – ausweislich des exemplarisch vorgelegten „Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft MS ,MEMPHIS‘ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG“ (Bl. 145 ff. des Prospektes) – entgegen der Ansicht der Beigeladenen überhaupt keine Ermächtigung zu Spekulationsgeschäften der Geschäftsführung enthalten. § 4 Nr. 3 b) der Gesellschaftsverträge regelt vielmehr lediglich das Erfordernis einer vorherige Zustimmung der Gesellschafter u.a. zu den in § 4 Nr. 3 b) ee) dargestellten Geschäften. Hiermit ist indes gerade kein Risiko verbunden, über das die Anleger aufzuklären wären, insbesondere auch kein eigenständiges Anlageziel. Die Darstellung der tatsächlichen Anlageziele und Anlagepolitik findet sich im Abschnitt über die rechtlichen Grundlagen der Vermögensanlage. Diese Darstellung, wegen deren Einzelheiten auf S. 74 des Prospekts Bezug genommen wird, entspricht auch den tatsächlichen Anlagezielen – Geschäftsgegenstand der einzelnen Schiffsgesellschaften ist nämlich keineswegs die Zins- und Währungsspekulation, sondern gemäß § 1 Nr. 3 S. 1 der jeweiligen Gesellschaftsverträge der Erwerb und der Betrieb des jeweiligen Fondsobjektes. Sämtliche weiteren Geschäfte können nur vorgenommen werden, soweit sie hiermit in Zusammenhang stehen (§ 1 Nr. 3 S. 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge).
mm) Feststellungsziel zu 1 m) (Rechtliche Risiken umweltrechtlicher Veränderungen)
(1) Die durch die Rechtsanwaltskanzlei Beckmann vertretenen Beigeladenen rügen weiter, der Prospekt kläre nicht über die Risiken auf, die umweltrechtliche Regelungen auf nationaler und internationaler Ebene gerade für die mit Schweröl betriebene Containerschifffahrt mit sich brächten.
(2) Ein Prospektfehler liegt auch insoweit nicht vor.
Die Beigeladenen lassen bereits nicht erkennen, dass und inwieweit der Prospekt ein unzutreffendes Bild der Beteiligung zeichnet und dass insoweit Aufklärungspflichten verletzt worden sind. Zwar gehen die Beigeladenen noch zu Recht davon aus, dass zu den Prospektangaben auch Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjektes gehören (BGH, NJW-RR 2010, 115, Rn. 1ß m.w.Nachw.). Dem Vorbringen der Beigeladenen lässt sich aber bereits nicht entnehmen, welche konkreten Auswirkungen die aufgeführten umweltrechtlichen Veränderungen auf die Beteiligung haben können. Die Ausführungen zu Umwelt- und Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Schiffsdieselmotoren (S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 03.12.2018, Bl. 377 ff. GA) bleiben abstrakt und nehmen auf die hier verfahrensgegenständlichen Schiffe in keiner Weise Bezug. Insbesondere der von den Beigeladenen in diesem Zusammenhang als Risiko eingestufte „Substandard“ (S. 6 des Schriftsatzes vom 03.12.2018, Bl. 376 GA) betrifft die Schiffe der Beteiligung offenbar nicht. Auch soweit die Beigeladenen in der Folge auf internationale Übereinkommen eingehen (S. 16 ff. des Schriftsatzes vom 03.12.2018, Bl. 386 ff. GA), lassen sie offen, ob und inwieweit die aufgeführten Abkommen konkrete Auswirkungen auf die verfahrensgegenständlichen Beteiligungen haben werden. Gleiches gilt für die ebenfalls lehrbuchartigen Ausführungen zu Kraftstoffen (Bl. 399 ff. GA). Die abschließende Darstellung der „Auswirkungen“ (ab S. 44 des Schriftsatzes vom 03.12.2018, Bl. 414 GA) führt ebenfalls nicht weiter; auch sie bleibt abstrakt. Zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Einschränkungen für die Fondsschiffe zu erwarten sind oder waren, wird gerade nicht dargelegt.
Abstrakte Hinweise zu der Möglichkeit einer Änderung umweltrechtlicher Bestimmungen waren nicht erforderlich, da es allgemein bekannt ist, dass sich gesetzliche Regelungen und Rahmenbedingungen bei einem langfristigen Investment wie dem hier verfahrensgegenständlichen ändern können. Im Übrigen wird schon in der einleitenden Bemerkung zu den Risiken der Vermögensanlage darauf hingewiesen, dass u.a. Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen die im Prospekt vorhergesagten Ergebnisse entscheidend beeinflussen können. Dies ist ausreichend.
nn) Feststellungsziel zu 1 n) (Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte)
(1) Die Musterkläger halten den Prospekt auch deshalb für fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das durch Schiffsgläubigerrechte bestehende Risiko enthält. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass viele internationale und ausländische Regelungen über die deutschen Vorschriften in § 596 HGB n.F. und § 754 HGB a.F. hinausgingen und – insofern nach deutschem Rechtsverständnis ungewöhnlich – Gläubiger des Charterers wegen ihrer offenen Forderungen durch einen Arrest auf das Schiff zugreifen und dieses „an die Kette“ legen können. Hierbei handele es sich, wie eine Reihe von Schiffsarresten aus der jüngeren Vergangenheit zeigten, auch keineswegs um ein nur theoretisches Risiko.
(2) Hierüber war nicht gesondert aufzuklären.
Bei den von den Musterklägern v.a. im Schriftsatz vom 11.03.2019 ausführlich dargestellten Reglungen handelt es sich um allgemeine gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit Forderungen und um sachenrechtliche Vorgaben im Bereich des Seehandels, die nicht gesondert aufklärungspflichtig sind (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 23.02.2017 – 21 U 2838/16 –, Rn. 10, juris). Vielmehr steht jedem Anleger vor Augen, dass ein Containerschiff dazu bestimmt ist, Waren durch die Welt in internationale Häfen zu transportieren und daher mit ausländischen und internationalen Rechtsordnungen in Berührung kommt und dem dortigen Recht unterliegen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016 – 16 U 30/15 –, Rn. 42, juris; Senat, Urteil 27.12.2018, 24 U 29/18 [n.v.]). Dass dieses Recht von der in Deutschland geltenden Rechtslage einschließlich der sie tragenden Prinzipien abweichen kann, liegt auf der Hand.
Im Übrigen ist das angesprochene Risiko der dinglichen Haftung des Schiffes für eigentümerfremde Forderungen aber auch keineswegs so groß, wie dies von den Musterklägern dargestellt wird. Die Musterbeklagten zu 1) und 2) weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass insbesondere die von den Musterklägern den Vordergrund gestellten Ladungsschäden versicherbar sind. Zudem entsteht das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte wegen Drittforderungen geltend gemacht werden, allenfalls dann, wenn der unmittelbare Vertragspartner – insbesondere der Charterer – seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Vor diesem Hintergrund besteht eine Aufklärungspflicht auch deshalb nicht, weil Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage darstellen (BGH, NJW-RR 2015, 732, Rn. 24; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016 – 34 U 231/15 –, Rn. 113, juris). Tatsächlich klärt der Prospekt aber sogar ausdrücklich darüber auf, dass Vertragsverletzungen der maßgeblichen Vertragspartner ein Risiko darstellen (vgl. Seite 17 f. des Prospekts):
„Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen – sei es auf Grund eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter Leistungsbereitschaft. |
b) Feststellungsziele zu 2. und 3.
Nachdem der Antrag zu 1. aus den dargelegten Gründen unbegründet ist, erweisen sich die Feststellungsziele zu 2. a) und b) sowie das Feststellungsziel zu 3. als gegenstandslos.
Ungeachtet der in § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG angeordneten Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses ist im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fällen kein berechtigtes Interesse, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestellten Fragen ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt worden sind. Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHZ 213, 65, Rn. 106; BGH, WM 2014, 1946, Rn. 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2017 – 23 Kap 1/16 –, Rn. 112, juris).
So liegt der Fall auch hier: Die gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Prospekts liegen nicht vor, so dass die darauf aufbauenden Fragen nach der Erkennbarkeit etwaiger Prospektmängel (Feststellungsziele zu 2.) und nach der Beweislast für ihre Richtigstellung (Feststellungziel zu 3.) schon begrifflich nicht mehr beantwortet werden können.
Aus denselben Gründen wären im Übrigen auch die Feststellungsziele zu 4. bis 6. im Falle der Zulässigkeit der darauf gerichteten Anträge gegenstandslos.
III.
1.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 16 Abs. 2 KapMuG. 4
2.
Der Senat hat es für angemessen erachtet, den Musterklägervertretern auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag (vgl. § 41a Abs. 2 S. 1 RVG) eine besondere Gebühr nach § 41a Abs. 1 S. 1 RVG zu bewilligen. Im Hinblick auf den nach Aktenlage ohne weiteres gegebenen hohen Aufwand für das Betreiben des Musterverfahrens, der den Aufwand der Vertreter der Beigeladenen deutlich übersteigt, hat der Senat auch keine Bedenken, insoweit antragsgemäß den gesetzlichen Höchstsatz einer 0,3-Gebühr anzusetzen. Die Entscheidung konnte mit dem Musterentscheid getroffen werden (§ 41a Abs. 3 S. 1 RVG).
Der Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren, nach dem gemäß § 41a Abs. 1 S. die besondere Gebühr zu berechnen ist, beträgt bis 1.400.000,00 €.
Dr. Hake Ahlmann Dr. Kerscher
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