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Löwencapital im Visier der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin

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Gerichtsstand in Deutschland, auch wenn die Beteiligungsgesellschaft nicht ihren Sitz in Deutschland, sondern in Liechtenstein hat – Vertragsgestaltung der Löwencapital AG kostet den Anlegern wertvolles Kapital und fühlen sich betrogen – von Rechtsanwältin Danuta Wiest

Dana Wiest ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte; sie war Vertrauensanwältin eines großen Schweizer Prozeßfinanzierers. Den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB wird täglich aufs Neue zugetragen, dass der Abschluss von Rohstoffverwaltungsverträgen bei der Löwencapital bzw. SWM AG zu einem Desaster geführt hat. Statt einer stetigen Entwicklung des Sparkontos muss der Anleger erkennen, dass ein einmal gezahltes Kapital und/oder seine monatlichen Sparraten verbrannt werden.

Vorreiter beim Geldverbrennen ist die Löwencapital AG mit Sitz in Liechtenstein.

„Die verunsicherten Löwencapital AG – Anleger trügt ihr Gefühl nicht und die Besorgnis ist nicht von der Hand zu weisen. Recherchen der Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ergaben, dass der Anleger erst viel zu spät erkennt, dass die Kapitalanlage unrentabel für ihn ist, sein Geld nur so von der Gesellschaft sprichwörtlich zum Fenster hinausgeworfen wird. Vor Abschluss des Vertrages blieb ein wesentlicher Punkt für die Anleger unerwähnt. Der Vertrag sieht vor, dass gleich zu Anfang, sprich wenn der Anleger sein anzulegendes Geld überwiesen hat, mit erheblichen Kosten belastet wird. So beträgt allein die Vorabverwaltungsgebühr mindestens 4,9 %, berechnet auf die gesamte Sparsumme“, so Rechtsanwältin Wiest.

Aufteilung der Kosten, wer bekommt was?

Davon hat der Vermittler einen nicht unerheblichen Teil erhalten. Die Einrichtungs- und Provisionskosten sind so hoch, dass die Startzahlungen der Ratenzahler dahin sind. Aber auch die Einmalanleger trifft es hart, da auch hier bis zu 50 % der Einmalzahlung in den Einrichtungs- und Vermittlungskosten verschwinden.

Darüber wird der Anleger jedoch erst informiert, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist. Geld zum Erwerb von Rohstoffen und zum Sparen in Edelmetalle ist nun kaum noch vorhanden. Hieraus sollen aber doch die Kapitalsteigerungen erlangt werden. „War das nicht so dargestellt in der Beratung?“, fragen sich die betroffenen und verunsicherten Anleger und fühlen sich zu Recht geschädigt und betrogen. Was tun, wie verhalten?

Neben Ratlosigkeit und Verunsicherung kommt hinzu, dass die Gesellschaft ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in Liechtenstein hat. „Welche rechtlichen und juristischen Möglichkeiten können von den betroffenen Anlegern ausgeschöpft werden, bedeutet diese Tatsache ein Hindernis?“ bekommen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner von den betroffenen Anlegern immer wieder als Frage gestellt.

Wie können die Ansprüche gegenüber einer Liechtensteinischen Gesellschaft in Deutschland geltend gemacht werden?

Bereits im Jahr 2003 hatte sich nach den Recherchen der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu befassen. Die in Anspruch genommenen Beklagten waren Verantwortliche einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in Liechtenstein.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stützte die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts auf die Vorschrift des § 32 Zivilprozessordnung (ZPO).

Warum?

Der dortige Kläger fühlte sich betrogen, wie die Anleger von der Löwencapital AG auch.

Rechtsanwältin Wiest führt hierzu aus: „§ 32 Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt vor, dass für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Nun fragen sich viele zu recht: „Ich bin doch betrogen worden?“ Ja, und genau dieser Betrug ist eine unerlaubte Handlung. Die Vorschrift des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Schutzgesetz i. S. d § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Vorschrift des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Schadensersatzpflicht bei der Begehung einer unerlaubten Handlung. So schließt sich der Kreis. Ein Betrug ist eine unerlaubte Handlung.

Damit steht der Weg zu den deutschen Gerichten offen, selbst wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat.“

Betroffene Löwencapital AG Anleger können sich für eine kostenfreie Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten und weiteren Informationen an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70 und kontakt@dr-schulte.de Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! . Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die bereits im Jahr 2003 vertretene Auffassung des BayObLG durchsetzen wird. Aber Betrug ist und bleibt Betrug.

 

V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest
Rechtsanwältin

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70

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